Ein- und Ausfuhr von elekirischem Strom,
iXe Generalzolldirektion teilte nach dem „Bulletin
Douanier‘* Nr. 5321 vom 23. Dezember 10927 auf eine
diesbezügliche Anfrage mit, daß nach dem augenblicklichen
Stand der Gesetzgebung keine gesetzliche Grundlage für
die Erhebung eines eigentlichen Zoltes für eingeführter
Strom vorhanden sei. Was die statistische (Cjebühr an:
belangt, so müsse diese sowohl bei der Einfuhr als auch
bei der Ausiuhr von der zur Erzeugung des Stromes
erforderlichen Kohlenmenge erhoben werden, wenn diese
erforderlichen Kohlenmenge erhoben: werden, wobei 80 g
Steinkohle -+ 1 kW gesetzt wird. Die Umsatzsteuer
von 2v0 wird jedoch auf jedn Fall vom Wert des einveführten
Stromes erhoben
Zur Aenderung der statistischen Gebühr für Transitgüler.
Durch das von uns bereits Anfang Januar mitgeteilte Gesetz
vom 31. Dezember 1927 ist die Erhebungsgrundlage
für die im direkten Transit durch Frankreich gehenden
Waren geändert worden. Im „Bulletin Douanier‘“ Nr. 535
sind einige Richtlinien für die Handhabung der neuen
Vorschriften gegeben. Danach wird in Zukunft diese
Abgabe nicht mehr unter Berücksichtigung der Natur der
Ware oder ihrer Verpackung erhoben, sondern nach der
Art ihrer Beförderung. Die Gebühr ist daher pro Tonne
für die in kompletten Waggonladungen im direkten Transit
durch Frankreich versandten Waren auf 0,30 Fr. festgesetzt
worden. Für die Berechnung der Gebühr ist also
nur mehr das Gewicht maßgebend.
Der letzte Absatz von Artikel 690 der Observations
Preliminaires, wonach bei Deklarationen (Transitscheinen)
für an verschiedene Empfänger gehende Sendungen die
Gebühr für jede Sendung einzeln erhoben wird, erfährt
durch diese neuen Bestimmungen keine Aenderungen.
Wenn nur ein einziger Empfänger vorhanden ist, wird
die Gebühr von dem Ciesamtgewicht der Transitwaren
erhoben.
Im übrigen ist der Satz von 0,30 Fr. unteilbar; er gilt
für jede angefangene 190 kg der Ladung. Die Generalzolldirektion
bestimmt, daß der Ausdruck „komplette
Waggonladung‘‘ (waggon complet), der vom Gesetzgebeı
gebraucht wird, nur in dem Sinne zu verstehen ist, dal
das Gewicht der Ladung der Nutzlast des verwendeten
Waggons gleichzusetzen ist. Notwendige Bedingung ist
dabei, daß der Waggon das französische Ciebiet unter
Zollverschluß vom Ausland zum Ausland in demselben
Zustand wie bei seiner Ankunft an der Grenze passiert.
Hinsichtlich der Wiederausfuhr auf Seeschiffen über
Seehäfen oder auf Flußschitfen über CGrenzzollämter
kann die Vergünstigung nur bei Wagenladungen
gewährt werden, für die bei der Ankunft entweder gleich
zeitig vorgelegte und die gesamte, Ladung umfassend«
Teildeklarationen für die Wiederausfuhr oder eine ein
zige Wiederausfuhrdeklaration vorhanden sind. Ob fül
diese Waren ein oder mehrere Empfangsländer in Fragt
kemmen, ist gleichgültig.
Schließlich können mit dem Schiff ankommende Waren
(See- oder Flußweg), für die der Transport im Waggon
im internationalen Transit notwendigerweise erst an der
französischen Zollgrenze beginnt, die Vergünstigungen des
Gesetzes vom 31. Dezember 1927 nicht genießen. Dagegen
ist bei der Einfuhr zu Lande die Vergünstigung
für solche Sendungen anzuwenden, die aus in internationalen,
nicht der Ueberwachung durch die französische
Zollbehörde unterstellten Bahnhöfen zusammengestellten
Sammelladungen stammen.
Bis auf weiteres werden die neuen Bestimmungen nicht
auf den Brückenverkehr ausgedehnt
Anweisung der [ranzösischen Generalzolldirektion
über die Neuregelung der Reparalionsabgabe.
Im „Journal Officiel* vom 20. März 1028 ist ein Dekret
veröffentlicht, durch dessen einzigen Artikel bestimmt wird
daß die Anwendung des Cesetzes vom 21. April 1921 vom
20. März 1928 an aufgehoben ist. Dadurch sind alle
Waren, die in Anwendung der Bestimmungen der geıannten
Gesetzes sowie des Dekretes vom 18. Septembeır
1924, sobald sie in den freien Verkehr kommen, der
Zeparationsabgabe unterworfen waren, künftig von diese
Abgabe befreit.
Die Generalzolldirektion hat nach Mitteilung im „Bullein
Douanier‘*‘ Nr. 545 vom 20. März 1928 in dieser
Angelegenheit folgende Anweisung an die Zolldirektoren
‚rgehen lassen:
1. Bei Waren, die vom 20. März 1928 an einzeln (en
Jetail) deklariert werden, wird von der Erhebung der
26prozentigen Reparationsabgabe abgeschen.
2. Bei Waren, die vor dem 20. März 1928 deklariert
worden sind und bei denen die Erhebung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht endgültig geregelt war, ist folgende
Zntscheidung getroffen:
a) Einfuhrsendungen, bei denen die Zölle gestundet oder
aufgehoben (credit d’enle&vement) worden sind: Es
scheint keine Schwierigkeit bestehen zu müssen bei
dem Verfahren der ersteren Art, bei dem im Augenblick
der Unterzeichnung der Verpflichtungsscheine mit
Sicherheitsleistung besondere Empfangsbescheinigungen
ausgestellt worden sind. Für Sendungen, für die
Zahlungsaufschub gewährt worden ist, kann die Rückzahlung
der 26 Prozent nur erfolgen, wenn die
Zahlungen vor dem 20. März 1928 endgültig vereinnahmt
worden sind, da die besonderen Empfangsbescheinigungen
in diesem Augenblick schon ausgestellt
waren;
Einfuhrsendungen, für die die Erhehung der 26 Prozent
aufgeschoben oder aufgehoben worden ist, infolge
von streitigen Submissionen, von Submissionen M23.D
zwecks Beibringung von Nachweisen für die Erhebungsgrundlage
oder für die Befreiung, von Hinterlegung,
die noch nicht auf die Zölle angewendet
worden ist: Die Erhebung der 20 Prozent erfolgt
nicht, und die unterschriebenen Verpflichtungen werden
von Amts wegen annuliert, einschließlich der
streitigen Submissionen, soweit diese die 20prozentige
Abgabe betreffen, wobei die Haftung der Submissionäre
für den gegehenenfalls vorhandenen Ueberschulß he:
stehen bleibt. Ebenso müssen die geleisteten Sicherheiten
zurückerstattet werden.
Schließlich sollen grundsätzlich vom 20, März 1928 an
zeine besouderen Empfangsbescheinigungen für die 26pro-‚entige
Abgabe mehr ausgestellt werden.
Es ist jedoch zu beachten, daß, da die Regierung die
Möglichkeit hat, durch Dekret die durch das CGjeset/
vom 21. April 1921 vorgesehene Art der Erhebung wieder
einzuführen, falls das neue Verfahren den Bedürfnissen
nicht entsprechen sollte, die Zollbehörde in der Lage sein
nuß, gegebenenfalls zu der Anwendung des früheren
3ystems zurückzukehren, gemäß den Anweisungen, die ihr
in dieser Hinsicht gegeben worden sind.
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“ "mnfO-„hjet.
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Bedürfnis nach einer Welthilfssprache.
Zu einer Zeit, da die Werke der Großen der Wissen-‚chaft
in der von allen Gelehrten beherrschten lateinischen
;prache geschrieben wurden, waren Uebersetzungen in
ındere Sprachen nicht erforderlich. Freilich war auch
lie Zahl derer, die an diesem Gedankenaustausch teil.
ı1ehmen konnten, nur gering,
Man hat längst aufgehört, wissenschaftliche Werke in
ateinischer Sprache zu verfassen, von wenigen Ausnahmen
ıbgesehen. Die Ergebnisse der Denkarbeit der Forscher
werden allgemein in den nationalen Sprachen veröffenticht:
und die Folge davon ist, daß eine solche, für die
zanze Welt wertvolle Arbeit erst allgemein bekannt wird,
1achdem Kundige die Ueberseizung in andere Sprachen
besorgt haben. Wenn man aber bedenkt, daß ein Werk,
um der ganzen Welt zugänglich gemacht zu werden, in
mindestens 50 Sprachen übersetzt werden muß, so Vversteht
man, wie langsam und zögernd die Verbreitung
wichtiger Ideen vor sich geht.
Je mehr sich die Staaten industrialisieren, je mehr sich
die Völker infolge der Fortschritte der Technik und