Full text : 33.1928 (0033)

Zollsatz

Nr. des
Zolltarifs

aus 012

AUS D+;)

Bezeichnung der Waren

2. aus Stroh, Bast, Esparto, Palmfaser oder jedem anderen
 pflanzlichen Stoffe:
genäht, an den Rändern durch Maschenarbeit verbunden,
 ineinandergefaßt oder durch Fäden 7usammengebunden
 (cousus, remailles, ‚engrenes
ou nNnOuUEs):
glatt oder gemustert (chines), weder gebleicht
noch gefärbt, gesteitt oder zugerichtet, nicht
ausgerüstet:
durch Maschenarbeit verbundene Waren
(articles remailles) 2
andere $ # % N 8 #8 r ® MM 4% 4 RR
gehleicht oder gefärbt, gesteift oder zueerichtet,
 nicht ausgerüstet x 2
ausyerüstet (garnis chapeliers)

Hüte aus Haarfılz und Hüte aus Filz von Wolle und Haar:
in Stumpenform einschließlich der Platten und Fachen,
weder gesteift noch geformt noch weitergestaltet
(tournures)
andere:
nicht ausgerüstet WR
teilweise ausgerüstet oder ausgerüstet (garnis char
peliers), mit oder ohne Futter

Hüte aus Wollfilz:
in Stumpenform einschließlich der Platten und Fachen
weder gesteift noch geformt noch weitergestaltet
andere:
nicht ausgerüstet ‘ ® 4 ,
teilweise ausgerüstet oder ausgerüstet, mit oder
ohne Futter

Knöpfe:
aus Steinnuß:
für Beinkleider!)
andere. 0: x ı % Fo a @ 2
aus Leder-Hyphäne (palmier-doum)
für Beinkleider!)
andere

Masstab

Stück

Wert

Generaltarif | Minimaltari
Fr.

Fr.

0,50
1.56

20
(30

6.20
‘4

157
HS

4S v.H.
56 vH.
36V KH.

1 uH
14 v.H

14 7.H.

48 vH,
56H.
vH

12H
14 vH
14 vH

6.
14.

6
11

') Man betrachtet als solche die Knöpfe tür Beinkleider, mit oder ohne Handelszeichen (reference com.
merciale), aber ohne irgendwelche Verzierung oder Ausschmückung, die einen Durchmesser von höchstens 106 mır
haben. Jedoch entrichten Knöpfe aus Steinnuß und Lederhyphäne mit einem Durchmesser von über 16 mm, die
auf Grund der Inschriften, mit denen sie versehen sind, offenbar nur tür Beinkleider verwendet werden können
einen Zoll von 4 Fr. pro Kiloeramm,. sofern sie aus Ländern stammen, die den Minimaltarif venießen.

Wertzölle und Einfuhrumsatzsteuer
für chemische Erzeugnisse.
In UVebereinstimmung mit dem Syndicat ge&neral du
Commerce des Produits Chimiques und der Union des
Produits Chimiques hat die Zollverwaltung entschieden,
daß ein neues Muster für Wertbescheinigungen an Stelle
der augenblicklich in Gebrauch befindlichen, deren Verwendung
 durch Entscheidung 183 (II) vom 28. Januar 1924
vorgeschrieben worden war, eingeführt wird. Der Wortlaut
der ursprünglichen Bescheinigung ist durch die Vorschriften
des deutsch-französischen Abkommens vom 17. August 1927,
die die Grundlagen ‘für die Bestimmung des bei der
Einfuhr zu versteuernden Wertes geändert haben, umgearbeitet
 worden.
Die neuen Wertbescheinigungen geben den französischen
Marktpreis für das betreffende Erzeugnis allgemein und
für die eingeführten Mengen an.
Es ist jedoch selbstverständlich, daß sie nur einfache
Abschätzungsunterlagen bilden, da in der Regel der für
die Entrichtung der Zölle in Betracht kommende Wert
sich normalerweise aus dem Kaufpreis, vermehrt um die
nachher entstehenden Kosten. mit oder ohne Hinzufügung

Jer fälligen Zölle, zusammensetzt, je nachdem, ob €
sich darum handelt, die Einfuhrumsatzsteuer oder die
„jgentlichen Zollsätze zu errechnen,
Wenn übrigens ausnahmsweise die inmnrerfranzösischen
Preise nicht mit dem Kaufwert übereinstimmen, wird
sich die zuständige Stelle enthalten, eine Bescheinigung
auszustellen. In diesem Falle würde es Aufgabe der
Zollbehörde sein, festzustellen, ob der vom Deklaranten
ıngegebene Kaufwert durch besondere Umstände, wie
Vereinbarungen zwischen Erzeugern oder jedes andere
einem Dumping vergleichbare Verfahren als ungültig ZU
betrachten sind, und infolgedessen gegehenenfalls die
Deklaration den gesetzlichen Sachverständigen vorzulegen
die letztendlich allein berechtigt sind. in dieser Anyolegen
heit zu entscheiden.
Die Vorlegung der genannten Wertbescheinigungen be!
den Zollbehörden befreit die Importeure nicht von der Vor:
lage von Konsulatsfakturen zur Unterstützung der Dekla--ationen
 für Waren, die einer Wertversteuerung unter:
xorfen sind. (Mitteilung an die Zolldirektoren aus dem
Bulletin Douanier‘ vom 20. März 19928.)
            
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