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Das französisch-italienische Abkommen vom 7. März 1928.
Das am 7. März 1928 unterzeichnele Handelsabkom- an in Kraft getreten, Wir veröffentlichen nachstehend
men zwischen Frankreich und Halien ist durch Dekret die Zollermäßigungen, die Frankreich in den Listen
vom 31. März 1928. das im ‚Journal Offieiel‘ vom und B Halien gegenüber zugestanden hat
1. April veröffentlicht ist. mit Wirkung vom 3. April
Zollsatz
Nr. des
Zalltarifs
Bezeichnung der Waren
Masstab
| Generaltarif | Minimaltari‘
Fr.
Fr.
aus ]ı ter
Wurstwaren (charcuterie iabriquee) ausschließlich deı
Leberpasteten:
Salami, Mortadella, Zamponi und Cotechini
10%) ha
DU
160)
aus 6) tier
Milch, eingedickt, Vollmilch oder entrahmte, ohne Zucker
in flüssigem oder teigförmigem Zustand:
in Behältnissen von mehr als 1 kg .
in Behältnissen von ] kg oder weniger
100 kaq nettol
37.00
15
23.
241
Aus ‚30
Käse:
Hartkäse, sogenannter Holländer oder Gruyvere .
Derselben Zollbehandlung unterliegen die sog. Cioryonzola,
Regiano, Parmigiano, Lodigiano, Fontina (Art
Bel Paese und Robiola).
Grießteigwerk und italienische Nudeln
Tafelfrüchte oder andere:
Frisch:
nicht im Treibhaus gezogen:
Zitronen E m 8 4 3 4
Apfelsinen (süße oder bittere), Zedratirüchte und
deren nicht genannte Abarten
Dfirsiche:
eingeführt vom 1. bis 13. Juni einschließlich
eingeführt vom 16. Juni bis 31. Oktober
einschließlich
100) ka
190)
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70.
83.
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Tafelfrüchte oder andere, trocken oder gedörrt:
Feigen:
zum Genuß geeignet Ra .
Dieser Zollbehandlung unterliegen die mit der Bestimmung
für Lebensmittelfabriken, wie Marmeladenund
Katfee-Ersatzstoff-Fabriken eingeführten Feigen unter
der Bedingung des Versandes mit Begleitschein (acquitä-caution)
und mit Beibringung von durch den Zoll.
dienst geforderten Verwendungsnachweisen.
Es unterliegen ebenfalls dieser Zollbehandlung die
zur Herstellung von gewerblichem Alkohol bestimmten
Feigen unter dem Vorbehalt, dalß sie in das gewerbliche
Unternehmen, für das sie bestimmt sind, unteı
Beifügung eines Begleitscheines (acquit-ä-caution) ein:
yeführt werden und unter Ueberwachung der Verwal:
tung der indirekten Steuern verbraucht werden.
Baumwolle, kardätscht, in gummierten oder nicht gummierten
Tafeln:
gewaschen, entfettet, gereinigt oder gebleicht . .
wasseraufsaugend, nicht getränkt oder pharmazeutisch
wasseraufsaugend. auch getränkt oder pharmazeutisch‘!)
aus 141
320.—
480.-AO0O
80.
120.
1975
Aus 135N
iJjemüse:
aus 3. konserviert in Dosen oder in Iluftdicht ver
schlossenen Behältnissen oder Fässern*):
Tomaten, gewürzt oder nicht, enthaltend:
mehr als 15 v.H. bis 20 v.H. trockenen
Fxtrakt 0: ° u 4% Rn ru €
mehr als 20 bis 25 v.H. einschl. trockenen
Extrakt WE
mehr als 25 bis 35 v.H. einschl. trockenen
Extrakt SE
mehr als 35 v.H. trockenen Extrakt
Anmerkung. Die Tomatenkonserven und Tomatensaucen
unterliegen derselben Zollbehandlung.
1) Mit Jodoform getränkte Baumwolle entrichtet getrennt den Zoll für Iodoform auf den Anteil Jadoform
den sie enthält.
>») Unter Vorbehalt der diesbezüglichen Markierungsverschriften