Full text : 33.1928 (0033)

Einfuhr griechischer Weine.
Wie bekamt ist, war zwischen der französischen amd
„riechischen Regierung cine Vereinbarung getroffen worden,
 die es dem französischen Händier möglich machte,
im Jahre 1927 iünnerhaib eimes Kontingentes Einfuhrgenehmigungen
 für gricchischen Wein, der den Minimaltarif
 genoß, zu erhalten. Diese Vereinbarung war jedoch
am 1. Dezember 1927 abgelaufen. Es kam aber dann kurz
darauf zu einer Verständigung, so daß vom 2. Januar
1928 an Weine mit Ursprung und Herkunft aus Gricchenjand
 innerhalb des im Handelsvertrag vom 8. September
 1926 vorgescheien Komungentes wieder zum fran-/ösischen
 Minimaltarif eingeführt! werden können.
(Mitteilung an die Importeure im „Journal Offickel‘
Nr. 1 vom 1. Jamrar 1928.)

Schr“
za
Reisescnec as.
Um dem deutschen Reisepublikum emtgegenzukommen
hat der Schweizerische Bankverein im Einvernehmen mü
der Schweizerischen Überpostdirektion ein Abkommen mit
der Dresdener Bank getroffen, wonach an Reisende aus
Deutschland Reiseschecks abgegeben werden, die b<‘ sämtkKehen
 schweizerischen Poststellon (zirka 3500 an der
Zahl) eingelöst werden können, Die Schecks gelangen
ir Mefichen. von je 10 Stück zu 50 oder 100 Fr.
je mach Wunsch, zur Ausgabe, Die vom Käufer zu
entrichtende Kommission ist auf 1,%0 festgesetzt.
Als Vorsichtsmaßregzel für den Fall des Verlusts oder
der Entwendung müssen die Reiseschecks vom Käufer
k der Emnfangnahme unterschrieben werden. Die Einösuaz
 erfolgt nur nach Vornahme eier zweiten Unterschrift,
 so daB €«izc nißbräuchiche Benutzung in weitschendem
 Maße crschwert wird, Durch die Möglichkeit
die Schecks an jeder schweizerischen Poststelle einzulösen
sind diese Schecks selbst geeignet, Banknoten zu ersetzen,
Ua sie von den Hoteis an Zahlungsstait entgegengenommen
werden,
IXe Reiseschecks gelangen in Deutschland bei der
Pmesccner Bank und ihren zahlreichen Niederlassungen
zur Ausgabe

"= ”itiecche Rundschau

Spanien.
Goldzollzuschlag.
Der spanische
vom 11. bis 20.

Coldzolizuschlag beträgt für che Zeit
Januar 1928 12.50 0.

Syrien und Libanongebiet. ;
Berechnung der Wertzölle.
Nach einer in Nr. 253 des „Moniteur Officie} du
Commerce et de l’Incdustrie* veröffentlichten Verordnung des
Französischen Oberkommissars für Syrien und das Libanongebiet
 gelten folgende Bestimmungen für die Berechnung
 der Wertzölle:
Als Verzollungswert güt derjenige Wert, den die Waren
wm dem Augenblicke der Vorführung zur Entrichtung der
Zölle haben. Die Bestimmungen sind ganz den für die

Recht una :

Erweiterung der Umsatzsteuerfreiheit
auf Grund des Zwischenhandelsprivilegs.
Sowohl nach 8 2 Ziff. 1 der saarländischen
Umsatzsteurverordnung vom 7. 12. 1923 als auch
nach 8 7 des Reichsumsatzsteuergesetzes. in der
Neufassung vom 8. Mai 1926, der im gleichen
Wortlaut auch in allen früheren Fassungen entimfuhr

 in Frankreich geltenden machgebildet. Der durch
‚uthentische Rechnungen zu bestätigende Kaufpreis zuglich
 aller späteren Kosten bis zum Zeitpunkte der
Deklaration, bildet die Grundiage dieser Wertberechnung.
st der Wert in ausländischer Währung angegeben, so ist
xÖr nach dem Kurs des Tames, am dem die Zoildeklaration
örfolgt, in Nbanon-syrische Goldpiaster umzurechnen. Zur
/ermeidung von Kursverlusten kann das Oberkommissariat
lurch Festsetzung des zollpfüchtigen Wertes in Goldpiaster
1ähere Bestimmungen treifen, Das Datum der Rechnung
nuß mit dem Datum der Absendung der Ware vom
Versendungsort übereinstimmen. Für in amtlichen Zoklagern
 oder mehr als drei Monate in Privatlagern lagernde
Varen it derjenige Wert der Zoliberechnung zugrunde
u legen, dem die Ware im Augenbhick der Vorführung
yat. Auch hier, wie in Frankreich, ist die Zollbehörde
berechtigt, die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin nach--uprüfen.
 Be: Meinungsverschiedenheiten cntscheidet das
expertiseverfahren.

Zur Anbahnung
von Geschäftsverbindungen
= (Ohm Gewähr.)
Die Adressen der Firmen sind unter Angabe der Numm
bei der Schriftleitung in Erfahrung zu bringen.

W-Land



Bemerkungen

Abnehmer von Kerzen

Deutschland (176)

sucht Verbindung mit
saarländischen Erzeugern.


Saarländische Fabrikate

Schweiz (177)

sucht die Vertretung
saarländischer :Fabrikate
 zu übernehmen


[Italien (178)

{rei mit italienischen
Verhäitnissen ver-}raute
 Herren
ı1aben ein Inzasso-,
 Rechts- und
Steuerberatungs-ȟro
 für deutsche
Kaufleute in Itallı'n
aröffnet
-‚ünscht mt Abnehmern
 im Saargebiet
 in Verbindung
zu treten
sucht Abnehmer im
Saargebiet.
xucht Verbindung mi?
saarländischen
Herstellern.

L$iegenleder und Brillenoläser


Frankreich (179)

Jummi-Tragant

Deutschland (180)

steinbrechmaschinen,
Dieselmotorje, elektr.
Lötanparate

Frankreich (181)

‚€:

er

halten ist, sind Umsätze von Waren, von denen
der Verkäufer den unmittelbaren Besitz nicht
überträgt, ven der Besteuerung ausgeschlossen.
In der saarländischen Verordnung wird bestimmt,
„daß bei der Abwickelung mehrerer von verschiedenen
 Unternehmern über dieselben Gegenstände
oder. über Gegenstände gleicher Art. abgeschloszsenen
 Geschäfte die Lieferungen derjenigen Unter
            
Waiting...

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