Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.
Deutschland.
Zollbehandlung von Kleie,
Es ist festgestellt worden, daß zollpflichtige Müllereierzeugnisse,
die unter der unrichtigen Bezeichnung „Kleie,
Gerstenkleie, Cierstengrobkleie‘‘ eingeführt wurden, von
‚inigen Zollstellen als Kleie, in mehreren Fällen sogar
ohne Vergällung zollfrei belassen worden sind. Die Einjührer
haben sich hierbei zur Täuschung der Zollstellen
‚um Teil gefälschter Rechnungen bedient. Insbesondere
wird versucht, zollpflichtige Müllereierzeugnisse unter der
Bezeichnung „CGerstenkleie‘* aus der Tschechoslowakei über
Zollstellen im Innern zollfrei einzuführen.
Es ist daher bei der Abfertigung von als „Kleie*‘ angemeldeten
Müllereierzeugnissen größte Vorsicht und gepaueste
Beachtung der in Teil HI Ziffer 30 der Anleitung
jür die Zollabfertigung enthaltenen Bestimmungen geboter
(vgl. R.F.M. vom 23. März 1927 — Ha 4254 -- RZNBI
Seite 50).
R.F.M. vom 31. Januar 1928 — Ha 1300
(Reichszollblatt Nr. 10 vom 11. Februar 1928.)
Herkunfisangabe „Solingen‘‘.
Die Industrie- und Handelskammer zu Solingen sieht sich
seit Jahren genötigt, gegen den Mißbrauch der Herkunftsangabe
„Solingen auf nicht im Solinger Industriebezirk
hergestellten Messerschmiedewaren gerichtlich vorzugehen.
Namentlich hat sie sich gegen Thüringer Firmen wenden
müssen, die ihre Erzeugnisse mit den Angaben „Solingen‘‘,
„Garantie Solingen“, „Feinstahl Solingen‘ usw.
verschen, Ebenso wie alle übrigen bisher angegangenen
Gerichte, hat auch das Reichsgericht in einem Urteil
vom Jahre 1924 vorbehaltlos anerkannt, daß alle Bezeichnungen.
die das Wort ‚Solingen‘ allein oder in irgendeiner
Verbindung aufweisen, nur für in Solingen fertiggestellte
Schneidwaren benutzt werden dürfen. Da trotz der verschiedenen,
auf Unterlassung lautenden Urteile der MiBßbrauch
bisher nicht abgenommen hat, geht die genannte
Kammer seit einiger Zeit gegen die Mißbhraucher auf dem
Strafrechtswege vor. So wurden vor kurzem noch die
Inhaber einer Thüringer Firma durch ein inzwischen rechtskräftig
gewordenes Urteil wegen der mißbräuchlichen
Zenutzung „Solinger Feinstahl‘‘ zu einer, ihren Vermögens-‚erhältnissen
angemessenen Geldstrafe verurteilt. Mehrere
oleichartige Verfahren schweben zurzeit noch,
Forlfall des Sichtvermerkszwanges im Verkehr zwischen
dem Deulschen Reich und Luxemburg, Porlugal, Finnland,
Jugoslawien, dem Britischen Reiche and Norwegen.
{m „Deutschen Reichsanzeiger‘* Nr. 55 vom 5. März
928 ist eine Bekanntmachung der deutschen Reichsegierung
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
m yegenseitigen Verkehr mit Luxemburg, Portugal, Finnand,
Jugoslawien, dem Britischen Reiche und Norwegen
‚eröffentlicht. Die Erleichterungen sind gegenüber Luxemburg
und Portugal am 1, September 1926, Finnland am
I. Juni 1927, Jugoslawien am 5. Dezember 1927, Groß-Sritannien
am 1, Januar 1928 und Norwegen am 1. Februar
1928 in Kraft getreten. Der Bekanntmachung sind die Abmachungen
im Wortlaut beigefügt.
Es wird jedoch besonders darauf hingewiesen,
daß bis auf die Einreise nach
Luxemburg die Erleichterungen für Saareinwohner
mit einem saarländischen Auslandspaß
keine Gültigkeit haben.
Frankreich,
Aenderung des Generaltarifs für Goldschmiedewaren und Statuetten aus Porzellan
tin „Journal Officiel* vom 5, April 1928 ist folgendes Gesetz vom 1. desselben Monats veröffentlicht‘
Finzivyver Artikel. — Der Generaltarif wird folgendermaßen geändert:
Zallsatz
Nr. des
Zalltarife
Bezeichnung der Waren
Masatah
Genertaltarif ] Minimaltari{
- H.
aus 347 Statuetten(a) und Laboratoriumsporzellan(b) WO Wert
Parian und Biskuit(b) PK mr nm UM WM OR m m & 8 | “
aus 107 Waren aus Cold und Dlatin. Silher und Schmelz(c)
SO
72
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20)
18
(a) Unter der Bezeichnung Statuetten werden alle Gegenstände verstanden, die Personen oder Tiere darstellen”
und ausschließlich für Zierzwecke bestimmt sind, mit Ausnahme derjenigen, die einen anderen Zweck erfüllen,
wie Blumenständer, Kandelaber, Bonbonnieren, Sparbüchsen, Ablegeschalen, Jardinieren, Spielzeuge und mit
Ausnahme aller anderen Gegenstände, die wegen ihrer geringen Abmessung oder ihrer Zusammensetzung unter die
Bimbeloterie fallen.
(b) Statuetten aus einer späteren Zeit als 1600, jedoch vor 1830, werden zu den bisherigen Sätzen von
80 Fr. im Generaltarif und 20 Fr. im Minimaltarif mit einem Koeffizienten von 5,4 zugelassen, wenn sie aus
überzogenem Porzellan bestehen, und zu 100 Fr. im Generaltarif und 25 Fr. im Minimaltarif mit einem Koeffizienten
von 5,4, wenn sie aus Parian oder Biskuit sind.
(c) Es unterliegen einem Wertzoll von 15 v.H. im Generaltarif oder 5 v.H. im Minimaltarif Goldschmiedewaren,
die nach 160) und vor 1830 hergestellt sind, wobei der Zollverwaltung alle entsprechenden Nachweisungen
vorveleot werden müssen