Full text : 33.1928 (0033)

Sie müssen hiernach als Anlagen, die zur Sicherheit der
Wege und ihrer Benutzung erforderlich sind, und demzufolge
 als Zubehör der Wege angesehen werden. Die
Anbringung und Unterhaltung ist daher Sache der Wegeunterhaltungspflichtigen.
 Sie sind von den Wegepolizeibehörden
 auf Grund des 8 56 des Zuständigkeitsgesetzes
dazu anzuhalten.

8 10.
Die Polizeibehörden können zum Schutze der Warnungstafeln
 wegen Beseitigung, Beschädigung und Verunreinigung
 derselben auf Grund der bestehenden Gesetze besondere
 Polizeiverordnungen erlassen.
8 11.
Die vorstehende Verordnung tritt mit dem der Veröffenntlichung
 folgenden Tage mit der Maßgabe in Kraft,
daß Tafeln vorstehender Ärt, welche vor Inkrafttreten
dieser Verordnung schon aufgestellt waren, bis zum 31
Dezember 1930 zulässig sind.
Saarbrücken, den 21. März 10928,
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident: gez. E. C. Wilton.

Inhalt des Amtsblatites der Regierungskommission
Nr. 16 vom 8. April 1928,
Amtliches.
Allgemeines,
Auswärtige Angelegenheiten.
Berichtigung.
Bekanntmachung über die Ratifikation des Internationalen
Uebereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und
Gepäckverkehr.
Berichtigung.
Bekanntmachung über die Ratifikation des Internationalen
Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Verwaltung des Innern.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in der Cjemeinde
Eschringen, Bezirk St. Ingbert.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde
Höchen, Bezirk Homburg.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde
Ballern, Kreis Merzig.
Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn- und Postwesen.
Bekanntmachung betreffend den Eisenbahn-Gütertarif der
Saarbahnen.
Ergänzung der Anlage I zur Bauordnung für den Regierungsbezirk
 Trier (Saargebiet) vom 1. Februar 1912,
Bekanntmachung betreffend Verlust von Straßenbenutzungsgebührenkarten.

Kultus und Schulwesen,
Bekanntmachung betr. Privatunterricht.
Justizverwalhtung.
Verordnung betr. Aenderung der Rechtsanwaltsordnung
Handelund Gewerbe.
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für den Verkau:
von Brot. (Veröffentlicht in Nr. 14 der ‚„‚Saar-Wirt
schaftszeitung“‘.)
Sozialversicherung.
Erlaß betr. Verlängerung der Gültigkeit der Erlasse vom
31. Oktober und 4. November 1927 (Amtsbl. S. 248).
Oberbergamt.
Bekanntmachung betr. Erteilung der Konzession zum Betriehe
 des Markscheidergewerbes.
Arbeitsamt.
(Die nachstehenden 3 Verordnungen sind in vorliegender
Nummer der ‚„Saar-Wirtschaftszeitung‘“ veröffentlicht.)
Verordnung betr. die Regelung der Arbeitszeit und Pausen
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter.
Verordnung betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien
und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien.
Verordnung betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken.
Bekanntmachungen anderer Behörden,
Nachweisung von offenen, den Versorgungs- und Anstellungsanwärtern
 vorbehaltenen Stellen.
Nachweisung von offenen, den Versorgungsanwärtern vorhehaltenen
 Stellen.

Verordnung beir. die Regelung der Arbeitszeit ung
Pausen der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter,
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 16 vom 8. April 1928,
Auf Grund des 8& 19 der Anlage 7zu Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und des
3 139a der Gewerbeordnung verordnet die Regierungs.
kommission gemäß ihrem Beschlusse vom 28. März 1028
was folgt:

Einziger Paragraph.
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmungen der Verordnung
jetreffend die Regelung der Arbeitszeit und Pausen der
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in gewerblichen
Zetrieben vom 18. Juli 1923 (Amtsblatt 1923 Seite 169)
und 21. April 1926 (Amtsblatt 1926 Seite 75) wird übe
len in der letztgenannten Verordnung angegebenen Zeit
punkt hinaus bis zum 31. März 1933 verlängert.
Saarbrücken, den 28. März 1928.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident: gez. E. C. Wilton.

Verordnung betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien
 und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien.
Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 16 vom 8. April 10928
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
‘Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und deı
58 120e und 139a der Gewerbeordnung verordnet di
zegierungskommission gemäß ihrem Beschlusse vom 28
März 1928 was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmungen in Ziffer 1 bis
/1 der Bekanntmachung betreffend die Beschäftigung vor
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in CGilashütten
Ilasschleifereien und CGilasbeizereien sowie Sandbläsereien
vom 9. März 1913 (Reichsgesetzblatt 1913 Seite 129)
in der Fassung der Verordnungen vom 18. Juli 1923
(Amtsblatt 1923 Seite 169), 31. März 1925 (Amtsblat!
1925 Seite 102), 21. April 1926 (Amtsblatt 1926 Seite 74
und 6. April 1927 (Amtsblatt 1927 Seite 98) wird übe:
den in der letztgenannten Verordnung angegebenen Zeit
punkt hinaus bis zum 31. März 1933 mit der Maßgabe
;erlängert, daß sich die Dauer der Arbeitszeit und deı
Pausen nach den Vorschriften der Verordnung betreffend
die Regelung der Arbeitszeit und Pausen der Arbeiterinner
und jugendlichen Arbeiter in gewerblichen Betrieben vom
8. Juli 1923 (Amtsblatt 1923 Seite 169), 21. April 1926
‚Amtsblatt 1926 Seite 75) und 28. März 1928 (Amtsblat'
928 Seite 140) richtet.
Saarbrücken, den 28. März 1928.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident: gez. E. C. Wilton.

Verordnung betr. die Beschäftigung von Arbeiterinne”
und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammer
werken.
‘Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 16 vom 8. April 1928.
Auf Grund des 8& 19 der Anlage zu Abschnitt IV
“Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und de‘
3 139a der Gewerbeordnung verordnet die Regierungs
kommission gemäß ihrem Beschlusse vom 28, März 10975
was folgt:

Einziger Paragraph.
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmungen in Ziffer I bis
Y der Bekanntmachung betreffend die Beschäftigung vor
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und
Jammerwerken vom 20. Mai 1912 (Reichsgesetzblatt 1017
Seite 311) in der Fassung der Verordnungen vom 18. Juli
1923 (Amtsblatt 1923 Seite 169), 31. März 1925 (Amtsblat'
1925 Seite 77), 26. April 1926 (Amtsblatt 1926 Seite 7%
und 6. April 1927 (Amtsblatt 1927 Seite 98) wird übe!
den in der letztgenannten Verordnung angegebenen Zeit
punkt hinaus bis zum 31. März 1933 mit der Maßgahrf
            
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