Am.licher Teil.
Erlaß auifgehobener und gestundeter Zölle.
Mit Erlaß vom 3. April 1928 P. HIHI 13413 hat
der Herr Reichsminister der Finanzen nachstehendes
verfüg!:
„im Hinblick auf das Inkrafttreten der Vereinbarung
zwischen Deutschland und Frankreich über den
Warenauslausch zwischen dem Saarbeckengebiel und
dem deulischen Zoellgebiel vom 23. Februar 1928
(Reichsgeselzblalt Teil IE SS. 57) am 1. April 19286
erkläre ich mich damil einverstanden, daß die bis
zum 31. März 1928 noch aufgeschobenen oder gsestundeten
Zölle für Waren, die in der Zeit vom 190.
Januar 1925 bis zum 31. März 1928 von saarländischen
Firmen aus dem Saargebiel in das deutsche Zollgrbiel
eingeführt! worden sind, auf Grund von 8 108 Absalz
1 AO. aus Billigkeilsgründen erlassen werden, soweil
es sich nicht um Waren handelt, die in den
bisherigen, am 31. März 1928 außer Krafl getreienen
wirtschafllichen Vereinbarungen mit Frankreich über
das Saargebiet enthalten waren (Liste B der Ver.
einbarung vom 5. August 1926, Listen B1, 2, 3 der
Vereinbarung vom 6. November 1926, Liste D unier
Abschnitt IE und II des Zusatzabkonmens vom 31.
März 1927). Der Zollerlaß gilt ferner nur für solche
Waren, bei denen der Nachweis erbracht wird, daß es
sich um Erzeugnisse saarländischen Ursprungs und
saarländischer Herkunft handelt,
Die in Betracht kommenden iauptzollämter sind
umgehend zu versländigen.“
Wie ans dem Vorsichenden ersichllich ist, dürfen
Hamit alle Zollstundungen, die aus den vergangenen
Jahren bis zum 31. März dieses Jahres aufgelaufen
sind und nicht in der Zwischenzeit durch andere Verfügungen
nicdergeschlagen wurden, generell als erlassen
sellen.
Anmeldung zum Besuch der Oeffentlichen Handelsschule
für die Stadt Saarbrücken.
Die Anmeldung der neu eingetretenen, zum Besuch der
Oeffentlichen Handelsschule für dıe Stadt Saarbrücken
verpflichteten Lehrlinge und Anyestellten hat, soweit sie
noch nicht schriftlich erfolgt war, im Büro der Schule,
Landwehrplatz 2, Für die Stadtbezirke Saarbrücken 1, 2
und 5 am Donnerstag, den 12. April, vormittags von
9 bis 12 Uhr, und für den Stadtbezirk Saarbrücken 3 am
Freitag, den 13. April, vormittags von 9 his 12 Uhr.
stattgefunden.
Die /zweite Aufnahmeprüfung findet am Montag, den
16. April, vormittags 8 Uhr statt, und zwar für Schüler in
dem Schulgebäude Landwehrplatz 2, für Schülerinnen ir
dem Gebäude Roonstraße 1 (ehemalige Dragonerkaserne)
Cileichzeitig wird wiederholt darauf hingewiesen, daß
such die Lehrlinge und Angestellten mit höherer Schulbildung
(Obersekunda-, Lyzeums- und Mittelschulreife),
Sofern sie nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, zum
Besuche der Oeffentlichen Handelsschule für die Stadi
Saarbrücken verpflichtet und unverzüglich anzumelden sind
Amtsantritt des Herrn von Ehrnroofh.
Nach Mitteihing im Amtsblatt der Regierungskommission
des Saargebietes Nr. 16 vom 8. April 1928 hat das finnändische
Mitglied der Regierungskommission, Herr von
Ehrnrooth, als Nachfolger von Herrn Lambert am 1. April
1928 sein Amt ancetreten.
Verordnung
über Warnungstafeln für den Kraftfahrzeugverkehr.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 15 vom 1. April 1928.)
Die Regierungskommission des Saargebietes verordnet
auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3)
Jes Friedensvertrages von Versailles und des 8 6 des
Jesetzes vom 3. Mai 1909 betreffend den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen gemäß ihrem Beschlusse vom 21. März
1928 was folgt:
8 1.
Gefährliche Stellen an Wegestrecken, die dem Durchzangsverkehr
dienen, sind durch Warnungstafeln zu kennzeichnen.
8 2.
Welche Wegestrecken als dem Durchgangsverkehr dieı1end
anzusehen sind, bestimmt der Regierungskommissaı
ür Oeffentliche Arbeiten.
S$ 3
Die Auswahl der gefährlichen und durch Warnungstafeln
u kennzeichnenden Stellen erfolgt durch die Wegebau-1olizeibehörden.
Bei Aufstellung von Warnungstafeln zur
Kennzeichnung von Eisenbahnübergängen ist auch die
Aisenbahnverwaltung des Saargebietes zu hören.
$ 4.
(1) Zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen sind die
n der Anlage abgebildeten weißen Zeichen auf blauen,
nit gelbem Rande versehenen Tafeln zu verwenden. Die
Tafeln müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks
ı1aben, das mit der Grundlinie wagerecht und mit der
Spitze nach oben gerichtet aufzustellen ist. Die Seitenänge
des gleichseitigen Dreiecks beträgt 95 cm, die
3Zreite des gelben Randes 6 cm. Die Ecken des Dreiecks
<önnen leicht abgerundet sein.
(2) In den drei Ecken jeder Warnungstafel sind Lichteflektoren
von 80 mm Durchmesser anzubringen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortsteile dürfen Warnungsafeln
nur zur Kennzeichnung besonders gefährlicher Stel.
en aufgestellt werden.
Ss
Die Tafeln müssen an standsicher aufzustellenden Pfosten
-uverlässig befestigt sein. Diese müssen weiß gestrichen
ind können mit hellblauen Querstreifen versehen sein.
Der untere Rand der Tafel soll sich 2 bis 2.5 m über
lem Erdboden befinden.
8 6.
Die Warnungstafeln sind je nach Oertlichkeit und Steizungsverhältnissen
des Weges etwa 150—250 m vor der
szefährlichen Stelle gut sichtbar und möglichst senkrecht
cur Fahrtrichtung aufzustellen.
Innerhalb geschlossener Ortsteile kann der Abstand der
Fafeln von der zu kennzeichnenden Stelle verkürzt und
äne von $ 5 abweichende Art der Anbringung gewählt
werden. .
Sotern an den Warnungstafeln Richtungspfeile angeöracht
werden, sind Pfeile mit blauem Grund und 4 cm
jreitem gelhen Rand zu verwenden.
8 7.
Tafeln zur Kennzeichnung von Höchstgeschwindigkeiten
ür gewisse Straßen und Fahrzeuge müssen viereckig sein
ei einer Seitenlänge von mindestens 60 cm.
Angaben jeder anderen Art in bezug auf die Sicherheit
les Straßenverkehrs werden durch hesondere Verordnung
corgeschrieben.
Ss 8
Geschäftliche Anpreisungen dürfen mit den in 88 4
ınd 7 angeführten Tafeln nicht verbunden werden.
Das Anbringen von Tafeln, die zu Verwechslungen mit
{en nach Malgabe dieser Verordnung aufgestellten Tafeln
Anlafı vehben können. ist verhnaten.
89
Die Warnungstafeln dienen lediglich zur Kennzeichnung
vefährlicher Stellen; sie enthalten nicht, wie z. B. die
in Ausführung von Polizeiverordnungen aufgestellten Verbotstafeln.
hehördliche Anordnungen für die Allgemeinheit