Full text : 33.1928 (0033)

eine Verbindung von wenigstens 3 ähnlichen oder verschiedenen
 Teilen darstellen (wie Federn, Treibräder,
Zahnräder, Hebel, Kurbelstangen, Schwungräder, Fiaschenzüge,
 Zahnstangentransmissionen etc.), die irgendeine Bewegung
 hervorbringen können (abwechselnd oder fortgesetzt,
 im Kreise oder, gradiimig, einfach oder verschieden,
automatisch oder nicht automatisch etc.).
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung a und
bis auf anderweirige Vorschrilten ‚enthält Nr. 640 bis des
Zolltarifs Spiele und Spielzeuge einschließlich der Sportgeräte;

mit Motor oder Dampf-, Heißluft- und Explosionsantrieb
 oder jedem anderen Antriebsmittel;
mit Motor oder elektrischem Antrieb oder mit
Widerständen;
mit Uhrwerksantricb;
mit mechanischem Antrieb, Mechanismen oder mıt
Vorrichtungen, wie sie oben beschrieben sind (mit
Ausnahme der Gegenstände mit einfachem Sperrhaken
 oder Gegengewicht);
feine Automaten jeder Art und bewegliche Szenen
für Schaufenster.
Um jede Unklarheit zu vermeiden, gibt die Zollverwaltung
 an, daß das Bindewort „und“, das in dem
Text des Dekreies vom 30. August 1927 zwischen den
Worten „mechani;sches Werk“ und den Worten „mit Dampf”
steht, nur aufzählende Bedeutung hat, die dem Bindeworl
„sowte‘ oder, genauer ausgedrückt, dem Bindewort „oder“
enispricht, das in dem Text der Nr. 1732 des aligemelnen
Zolltarifrevionsentwuris genannt ist. Ferner ist zu beachien,
 daß die Worte „Apparate“ und „Projektiuns-Spielzeug“,
 die in dem Text des Dekretes durch ein
Komma, getrennt sind, als ein einziger Ausdruck anzusehen
sind, nümkch als „Projektionsapparate als Spielzeug“.
Schließlich bezichen sich die Adjekiive „fest“ und „beweglich“
 auf die Projektion, nicht auf die Apparate.

dauleit zeigen. Dice Waren, die diese ergänzende Ver-‚rbeitung
 erfahren haben, unterliegen dem zweiten der
mngegebenen Zoillsätze (230 Fr. im Minimaltarif).
Die Kategorie „andere“ (Zolisatz 20%) umfaßt alle
Iohlglaswaren zu Beleuchtungszwecken, die eine weiterzehende
 Verarbeitung als die beschriebenen erfahren haben.
‚nm diese Klasse fallen daher alle Gegenstände, auch weiße
der in der Masse gefärbte und einfarbige, die eine von
Jen im driltem Absatz genannten Verarbeitungen erhalten
haben.

Bevorstehende Erhöhung französischer
Lebensmittelzölle.
Der Ministerrat hat sich in seiner Sitzung vom 12. Januar
nit einer neuen Zollnovelle befaßt, die hauptsächlich eine
Erhöhung der Getreide-, Butter-, Vieh-, Fleisch-, Eier- und
Käsezölle vorsieht. Außerdem sollen auch einige Zölle
für industrielle Erzeugnisse erhöht werden.

Erhebung
der statistischen Gebühr für Transitwaren.
im „Journal Officiel“ Nr. 1 vom 1. Januar 1928 ist
in Gesetz veröffentücht, das für die Erhebung der staisilschen
 Gebühr für Waren, die Frankreich im Transit
>assieren, eine Erleichterung bedeutet. Nach dem einzigen
Artikel des Gesctzes entrichten Waren, die in voll-;dändigen
 Wagzons vom Ausland nach dem Ausland in
ürektem Transit durch Frankreich versandt werden, die
statistische Gebühr pro Tome, gleichgültig, ob es sich
ım verpackte oder unverpackte Waren handelt.

Beleuchtungsgegenstände zus Hohlalas und Kristall.

Infolge des deutsch-französischen Hande!lsabkommen:
vom 17. August 1927 hat die Tarifnummer 350 des Iran
zösischen Zolltarifs‘ für Hohlelas und Kristall verschiedene
 Unterteilungen erfahren, so daß man jetzt drei
große Kategorien unterscheiden kann. Die Generalzolidivektion
 hat durch eire Mitteilung an dıe Zolldirektoren
vom 22, Dezember 1927, Cic im „Bulletin Douanier“ Nr. 522
veröffenticht ist, für ie Abteilung A, Beleuchtungsgyegenstände,
 genaue Anweisungen gegeben.
Danach ist in der Nomenkiatur der Gläser oder Zylinder
jür Beicuchtungszwecke keine Acnderung eingetrein, Bei
den anderen Gegenständen (Reflektoren, Lampenschirmen,
Glocken, Glasiulnen, Schutzgläsern oder Verrinen) ist die
Anwendung der in den drei Unterpeozkionen vorgesehenen
Zölle ‚abhängig von der Verarbeitung und den angebrachten
 Verzierungen, - Die erste Position enthält weiße
oder in der Masse gefärbte und einfarbige Arıkel, die
durch Pressen hergestellt sind. Die weißen Artikel
können aus einer einfarbizen Masse oder mattiertem
 Cilas oder Kristall bestechen. Die Zollbeamten werden
jedoch besonders darauf hingewiesen, daß die valständige
Mattierung eines Beleuchtungsgegenstandes nicht seine
Einreihung in.die Kategorie „andere‘“ mit einem Wertzoli
von 20% zur Folge hat; diesem Zoll sind nur <Ee
zum Zwecke der Verschönerung teilweise mattierten
Cegerstände unterworfen, Die einfarbigen Artikel
können aus einer einfarbigen Masse bestehen oder mattiert
sein; man versteht darunter diejenigen Gegenstände, bci
denen die Färbung von den oberen oüder unteren Rändern
nach der Mitte des Gegenstandes zu schwächer wird:
Für weiße oder cinfarbige gepreßte Gegenstände gibt es
zwei Zoilzätze, Nach dem ‚ersteren (120 Fr. im Minimaltarıl),
 werden ckejenigen Erzeugnisse verzollt, die, durch
ein. eihunaliges Prossem hergestellt, auch mit Reliefs oder
Verzierungen verschen, einfach abzeschrättene und abreschliffene
 (abgericbene) Ränder haben, * die beim Bcrühren
 mehr oder weniger uneben sind. Diejenigen Gegenstände,
 die nach dem Pressen des Körpers des Gegensiandes
 eine Weoiterbearbeiung oder eine zweite Prossung
erfahren, haben nochmals gebrannte, geglättete und gerundete
 Ränder; diese Ränder. können gerade, gefälteit,
gekraust oder gewellt sein, aber das Charakteristische an
Ihnen ist, daß sie bei der Berührung nicht die geringste

Einfuhr von Tabak, Zigarren und Zigaretten
im Reiseverkehr.
Die Erleichterungen hinsichtlich der Einfuhr von Tabak,
Zigarren oder Zigaretten gelten nur für diejenigen Reisenlen,
 die mit dem Schiff oder der Eisenbahn in Frankreich
ukommen und ihre Reise nach dem Innern mit der Eisenjalın
 sogleich fortsetzen. Nach Mitteilung der General-‚oltdirektion
 im „Bulletin Douanier“ Nr. 523 vom 30. Dezeinber
 1927 ist diese Bestimmung auf solche Leute, die
nit dem Auto einreisen, ausgeüchnt worden. Frauen
<Önnen jedoch nur Zizaretten mitnehmen. Kinder und
jrenzbewohner diesseits und jenseits der französischen
jrenze sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.
ie neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 1928 in
<raft getreten.

Lollfreie Einfuhr französischer Rückwaren in
die französischen Kolonien.
Nach den Bestimmungen der Nr.. 3831 der observations
yreliminaires zum französischen Zolltari£ können Waren
'ranzösischer Erzeugung, Cie im Ausland oder in den
'ranzösischen Kolonien oder Besitzungen außerhalb Europas
anveikäufäich blieben, in Frankreich zolifrei wiederzugelasen
 werden, wenn die frühere Ausfuhr genügend nachgeviesen
 und ine französische Nationalität von den Zod®be-Körven
 anerkannt wird. Diese Bestimmungen galten bisher
ur für die Wiedereinfuhr in das Mutterhand, In der
\bsicht, den Exporteuren mehr Bewegungsfrelheit zu
zeben, ist beschlossen worden, die Anwendung der Be-Wimmungen
 auf die Kolonien mit demselben Zoallregime
wie das Mutterland ‚auszudehnen. Infolgedessen können
von nun am iranzösische, im Ausland unverkäufliche
Zrzeugnisse zollirei in diese Kolonien eingeführt werden,
and zwar unter denselben Bedingungen, als wenn sie
vieder ins Miwiterland' eingeführt würden, das heißt unter
ler Bedingung, daß ihre frühere Ausiuhr und ihre
Nationalität von den Örtächen Behörden anerkannt werden
(„Journal Officiel“ Nr. 4 vom 5. Januar 1928.)
            
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