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Verke
ie n.
Eisarhahn.,
infolge Raummangels wurden die für diese Rubrik vorgesehenen
Artikel zurückgestellt und kommen dieselben
in der nächsten Ausyabe der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ zur
Veröffentlichung.
Es betrifft tolgende Sachen: Erster Entwurf zum DPersonen-
und Schnellzugtahrplan vom 15, Mai 1928; Neuausgabe
des CGütertariis der Saarbahnen Teil II; Deutscher
Fisenbahnezütertarif Teil I, Abt. B; Reichsbahn-Gütertarife
x
ıT UNtd
Abänderung der Umsatzsteuerverordnung
vom 8. Dezember 1923.
In Nr. 15 des Amtsblattes der Regierungskommission
vom 1. April 1928 ist eine Verordnung veröffentlicht worden,
die 1. Besteuerung der zur Koksbereitung dienenden
Auslandskohle und 2, eine Schonfrist von einer: Woche tür
die letzte Abschlagszahlung vorsieht.
Die Ausdchnung der Umsatzsteuerpflicht auf die zur
Verarbeitung in Kokereien bestimmten, aus dem Zollausjand
cingeführten Kohlen war notwendig, um die Voraussectzungen
zu ihrer Befreiung von der
Einfuhrumsatzstever zu erfüllten. Denn nach den
zollgesetzlichen Restimmungen ist die steuerfreie Eimfuhr
von Auslandskohlen nur möglich, wenn sie zur Koksbereitung
ertolgt und wenn die Auslandskohle einer Inlandssteuer
unterliegt.
Bisher unterlag die Auslandskokskohle einer Einfuhrumsatzsteuer
von 2,5 Prozent, während die Saarkokskohle
nur mit 1,6 Prozent vorbelastet ist. Diese Verschiedenheit
in der steuerlichen Relastung ist dadurch, daß die innersaarländische
Steuerpflicht auf die zur Koksbereitung dienende
Auslandskohle ausgedehnt worden ist, beseitigt worden.
In Zukunft unterliegen sie also einer innersaarländischen
Umsatzsteuer in Höhe von 1,6 Prozent, sind aber
von der Eintuhrumsatzsteuer in Höhe von 2,5 Prozent
befreit,
Der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen von jetzt ab:
I. die gewöhnlichen Handelsgeschäfte,
2 die Entnahmen von Gegenständen zum eigenen Ciebrauch,
Lieferungen auf Crund einer Versteigerung,
das Verbringen von Gegenständen in das Saargcebiet
(Einfuhrumsatzsteuer) und von jetzt ab auch
die zur Verarbeitung in Kokereien bestimmten, aus
dem Zollausland eingeführten Kohlen, jedoch mit der
Maßgabe, daß sie von der Einfuhrsteuer (vergl, Ziff.
befreit bleiben.
Die {folgenden Paragraphen enthalten die entsprechenden
Acnderungen, die dadurch notwendig werden, daß noch ein
fünfter Abschnitt zu den vier vorhandenen hinzugesetz?
worden ist, .
Eine weitere wichtige Bestimmung enthält die Verordaung
bezüglich der Zuschlagsfestsetzung bei UVeberschreitung
des für die Abschalgszahlung festgesetzten Zahlungstermins
(15. Januar des folgenden Jahres für das letzte
Vierteljahr des vergangenen Jahres). Es heißt im Gesetz
„Uchersteigt die für das Kalenderjahr endgültig fest
/usetzende Steuer den Cijesamtbetrag der geleisteten Ab:
schlagszahlungen um mehr als 20 v. H., jedoch um min:
destens 200 Fr., so wird ein Zuschlag‘ in Höhe vor
10 v. H. des Unterschiedes zwischen dem vorstehend be
zeichneten Steuerbetrag und den geleisteten Abschlagszahlungen
erhoben.“
‚Das strenge Festhalten am Buchstaben des Gesetzes und
die Erhebung des Zuschlages bei geringfügiger Ueber-Schreitung
des Termins hatte zur Folge, daß Steuerpflichtige,
die einen Tag zu spät bezahlt haben, von der noch
u zahlenden Summe 3600 Prozent zahlen mußten. Davon
Wurde auch in der Berutungskommission nicht aboverangen
Heit Cla, CIh und Ca; Erweiterung der direkten
Tarife; Deutsch-Niederländischer Eisenbahn-Verbandsgütertarif
Teil I, Abt. A, B und Teil II, Heft 1; Erhöhung deı
‘Jütertarite der belgischen Staatsbahnen,
Wir verweisen die Interessenten auf das von uns heratusve
gebene Rundschreiben und die. Auskunftserteilung durch
jas Verkehrs- und Taritbüro
‚Euer,
ihr strenges Festhalten am Buchstaben des (Cijesetzes hat
sie damit begründer, daß es dem Steuerpflichtigen möglich
sei, innerhalb des Jahres bei den ersten drei Abschlagszahlungen
kleine, nicht im Verhältnis zu den wirklich
Aingegangenen Entgelten stehende Steuerbeträge abzuführen.
Um so mehr müßte daran festgehalten werden, daß
Jer letzte Termin pünktlich innegehalten werde,
Diese Härte im Gesetz ist durch folgende Ergänzung
ler alten Vorschrift, die schon für die am 15
Fanuar 1928 fälligen Abschlagszahlungen
Anwendung findet, aufgehoben worden:
„Ucbersteigt die für das Kalenderjahr endgültig festzusetzende
Steuer den Gesamtbetrag der bis zum 15
Januar des foigenden Jahres geleisteten Abschlagszahlungen
um mehr als 20 v, H., jedoch um min-Hestens
200 Fr, so wird ein Zuschlag in Höhe von
10 vv. HM. des Unterschiedes zwischen dem vorstehend bezeichneten
Steuerbetrag und den geleisteten Abschlagszahlungen
erhoben, Die Zuschlagsfestsetzung
unterbleibht, wenn sie lediglich darauf beruht,
daß Abschlagszahlungen nach Ablauf
des 15. Januar des dem Steuerjahre folgen-Jen
Jahres geleistet werden und dieser Zahungstermin
um nicht mehr als eine Woche
ı1berschritten ist.“
Mit dieser Ergänzung der Vorschriften über Abschlapgsaahlungen
ist die Regierungskommission den Wünschen deı
Xirtschaftskreise in begrüßenswerter Weise entgegen.
zekommen,
Wir bringen nachstehend den Text der Abänderungs:
‚erordnung, aut die wir bereits auf Seite 217 der Saar-Wirtschalftszeitung
Nr. 11 hingewiesen haben, in ihrem
Wortlaut zum Abdruck.
Verordnung zur Abänderung der Umsatzsteuerverordnung
vom 8. Dezember 1923, 16, April 1925, 28, April
1926, 27. Juli 1926, 22. April 1927, 14. September
1927.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 13 vom 1. April 1928.)
Auf Grund der SS 19, 23 und 26 der Anlage /u
Abschnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung
verordnet die Regierungskommission gemäß
ihrem Beschlusse in der Sitzung vom 21. März 1028
was folet-$
1.
& 1 Abs. I der Umsatzsteuerverordnung wird durch
1achstehende Nummer 5 ergänzt:
‚5. Die zur Verarbeitung in Kokereien bestimmten, aus
dem Zollausland eingeführten Kohlen. Auf ihre Einfuhr
findet vorstehende Nr. 4 keine Anwendung.“
8 2.
8 3 Abs. II erhält folgende Zusätze:
„Der gemeine Wert ist auch Steuermalstab in den Fällen
lies 8 1, Abs. I Nr. 5; er wird nach Regelung in den
Ausführungsbestimmungen auf der Grundlage von monatlichen
Durchschnittspreisen der von den Gruben im Saaryebiet
im Großhandel abgesetzten Kohlen berechnet. Die
Durchschnittspreise stellt das Oberhbervamt test‘