Full text : 33.1928 (0033)

mittags und von 4 bis 6 Uhr nachmittags; an Fest.
tagen von 71» bis 915 Uhr vormittags.
d) Für Blumen an Sonntagen von 111» bis 11, Uhr
mittags; an Festtagen von 121, bis 11» Uhr mittags
2) Für Milch an Sonntagen von 71» bis 091» Uhr vor
mittags; an Festtagen von 81» bis 915 Uhr vormittags
}. Im Speditionsgewerbe ist die An- und Ahfuhr von
Eilgütern an Sonntagen von 7 bis 9 Uhr vormittags, ar
Festtagen von & bis 9 Uhr vormittags gestattet,
4. Die Versorgung der Kundschaft mit Roheis ist in
der Zeit vom 1. 4. bis 30. 9. an Sonn- und Festtagen von
31 bis 910 Uhr vormittags gestattet.
53. Der Verkauf von Tabakwaren, Blumen und Zeit:
schriften ist an Sonn- und Festtagen nur in Spezialgeschäften,
 der Verkauf an Bäckerwaren und Konditorwaren nun
in Bäckereien und Konditoreien gestattet.
Bäckereien im Sinne dieser Bestimmung sind solche Betriebe,
 die Brot, Brötchen und Ähnliche Teigwaren herstellen;
 zu den Bäckereien zählen auch die gemischten
Betriebe, die diese Teigwaren und auch Konditorwaren
herstellen.
Konditoreien sind solche Betricbe, die ausschließlich
Konditorwaren (also weder Brot, Brötchen noch ähnliche
Teigwaren) herstellen,
6. Festtage im Sinne dieser Bestimmung sind:
der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostersonntag und -Montag,
Christi-Himmelfahrt,
Pfingstsonntag und -Montag,
Fronleichnam,
Allerheiligen,
der Buß- und Bettag,
der erste und zweite Weihnachtsfeiertag.
7. Für den Verkauf über die Straße durch Schank
hbetriehe gelten dieselben Bestimmungen.
HE
ı. Vorstehende Bestimmungen treten zwei Wochen nackt
dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtshlatt der Re:
gierungskommission in Kraft, Mit dem gleichen Zeit
punkt verliert die Bekanntmachung der Polizeidirektion
über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 20. 1
1926 ihre Gültigkeit.
2. Die Sonn- und Festtagsruhe in den Apotheken ist
durch die Verfügung der Regierungskommission vom 28. 4.
1922 Amtsbl. S..84 und die Bekanntmachung der Regierungskommission
 vom 10. 7. 1922 Amtsbl. S. 134, ge:
regelt.
3. Die Bekanntmachung der Polizeidirektion vom 20. 1
19265 betr. den ambulanten. Milchhandel bleibt unberührt
Saarhrücken, den 24. März 1928,
Der Polizeidirektor: gez. Dr. Mathern.

Bekanntmachung über den Verkauf zur Nachtzeit im
Handelsgewerbe im Stadtbezirk Saarbrücken.
(Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 15 vom 1. April 1928.}
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
vom 14. 1. 1927 (Amtsbl. S. 12) und der Verfügung der
Regierungskommission vom 15. 2. 1927 Nr. 1709 wird
folgendes bestimmt:
1 Die unmittelbare Versorgung von Kraftfahrzeugen mit
Benzin, Benzol und Oel durch Straßenzapfstellen und solche
Tankstellen, die mit keiner offenen Verkaufsstelle in Ver:
bindung stehen, ist auch in der Zeit von 9 Uhr abends
bis 5 Uhr morgens gestattet. Eine Abgabe von Betriehsstoffen
 in Gefäßen ist unzulässig.
2. Vorstehende Bestimmung tritt zwei Wochen nach
dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierungskommission
 in Kraft.
Saarbrücken, den 24. März 1028.
Der Polizeidirektor: ve. Dr. Mathern.

Neue Preise für den Verkauf von Brot.
Am 29. März 1028 ist nach einer Bekanntmachung der
Regierungskommission ein neuer Brotpreis im Saargebiet
n Kraft getreten. Für Gemischbrot, das je zur Hälfte aus
Weizenmehl und Roggenmehl hergestellt ist, beträgt deı
Höchstpreis von diesem Datum an 1,20 Fr. für das Pfund
Ak Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt das

Weizeneinheitsmehl, das 8 Prozent Zusatz von Roggen-.
“jerste- oder Reismehl enthält. Ist in einer Brotverkaufsstelle
 Brot vorstchender Mischung nicht vorrätig, so gil
dieser Preis für das ın der Qualität zunächststehende bes
sere Brot, das in der Brotverkaufsstelle vorhanden ist.

Bekanntmachung beir. Aenderung der Gebührenordnung
 für die Untersuchung des in das Saargebiet einschenden
 Fleisches vom 3. Juli 1926 (Amtsblatt 1926
Nr. 392.)
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 15 vom 1. April 1928.)
Mit Wirkung vom 1. April 1928 erhält der 8 4 deı
vorstehend genannten Bekanntmachung folgende Fassung
Ss 4
Die Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen betragen:

a) für ein ganzes Schwein oder ein Wildschwein
 oder für die Hälfte eines solchen 3,00 Fr
b) für einzelne Fleisch- oder Speckstücke 0,660 Fr.
Für die Hilfeleistung der Trichinenschauer bei deı
Finnenschau sind besondere Gebührnisse nicht zu erheben.
Findet lediglich eine Trichinenschau statt, so erhöhen
ich die Gebühren um das Doppelte.
Saarbrücken, den 31. März 1928,
Das Mitglied der Regierungskommission, beauttragt
 mit den Angelegenheiten der Volkswohl:
fahrt und des Gesundheitswesens: ge. Koßmann.

Inhalt der Amtshlätter der Regierungskommission
Nr. 14 und Nr. 15 vom 29, März und 1. April 1928
Amtsblatt Nr. 14.
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Verordnung betr. vorläufige Regelung der Cjasternversor
gung im Saargebiet.
Verordnung betr. vorläufige Regelung der Elektrizitäts
wirtschaft im Saargebiet.
7erordnung betr. die Abänderung des & 4 der Kreisordnung
 für die Rheinprovinz- vom 30. Mai 1887.
Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietpreises für den
Monat April 1928.
Bekanntmachung betr. die Neuwahlen zum Landesrat,
Genehmigungs-Urkunde.
Bekanntmachung betr. Verlust von Führerscheinen (6616
6041. 9715. 8921).

Amtsblatt Nr. 15.
Amtliches.
Verwaltung der Finanzen.
Verordnung zur Abänderung der Umsatzsteuerverordnung
vom 8. Dezember 1923, 16. April 1925, 28. April 1926.
27. Juli 1926, 22. April 1927, 14. September 1027.
Bekanntmachung betr. Verlegung der Diensträume des
Katasteramtes St. Wendel.
Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn- und Postwesen.
Verfügung betr. die Einzahlungen der Fernsprechgebühren
usw. durch die Teilnehmer im Bereich des Telegraphenamtes
 Saarbrücken. .
/erordnung über Warnungstafeln für den Kraftfahrzeug:
verkehr.
Zekanntmachung betr. den Personen-, Gepäck- und Expreßyuttarif
 Deutsche Reichsbahn — Saarbahnen.
Zekanntmachung betr. den Eisenbahn-Personen- und Gepäcktarif
 der Saarbahnen.
Tarif für die Fähren auf der Saar im Saargebiet.
Justizverwahtung.
Verfügung betr. Bildung und Aufgaben von Beamten
ausschüssen im Bereiche der Justizverwaltung.
Ernennungen.
Handelund Gewerbe.
Bekanntmachung betr. gewerbliches Privatschulwesen.‘
Bekanntmachung betreffend Verlust eines Wandergewerhe
scheines.
Privatversicherung.
Bekanntmachung betr. einer im Saargebiet /uyelassener
inländischen Versicherungsunternehmung.
            
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