Wirtschaft. Zeil. Außenhandel und Exportförderung.
Die neuen Automobilzölle.
Im Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 56 vom 24. Dezember
1927 ist das Gesetz über Zolländerungen vom 21. De«-zember
1927 veröffentlicht, das wir seiner Bedeutung
für den saarländischen Automobillandel wegen in seinem
vollen Wortlaut wiedergeben:
Gesetz über Zolländerungen vom 21. Dezember 1927.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
wird:
Deutschland.
Artikel 1.
Die Anlage zum Gesetz über Zolländerungen vom
17. August 19253 (Reichsgesetzbl. I S. 261) bzw. 15. Juli
1927 (Reichsgesetzbl. I S. 180) wird wie folgt geändert:
1. Die Anmerkung zur Tarifnummer 894 erhält folgende
Fassung:
Anmerkung. Verbrennungs- und Explosionsmotoren:
bei einem Reingewichte der Maschine:
als 1-Zylinder-Motor von 50 kg oder darunter
2- “ - „100 ler
eo » ” „r A
* - „700
, » „ 7. 2 „ »„
unterkegen, sofern nicht der Nachweis geführt wird,
daß sie nicht zum Einbau in Fahrzeuge der Tarifnummer
915 oder in Maschinen der Tariinummer 893 B bestimmt
sind, vom 1. Ju 1927 bis zum 30. Juni 1928 einem
Zollsatz von 150 RM. für 1 dz, vom 1. Juli 1928 ab einem
Zollsatz von 100 RM. für 1 dz.
Der gleichen Zollbehandlung unterliegen nach näherer
Anordnung des Reichsministers der Finanzen als solche
erkennbare Teile von Verbrennungs- und Explosionsmotoren,
soweit sie nicht nach Beschaffenheit des Stoffes
unter höhere Zollsätze fallen.
2. Die Anmerkung zur Tarifnummer 915 Abs. 2 erhält
folgende Fassung:
Anmerkung zu Nr. 915 Abs, 2. Wie Motorwagen sind
mit Kraftmaschinen versehene Untergestelle für Motorwagen
und Oberteile für Personenmotorwagen (Karosserien)
zu verzollen.
Der gleichen Zolt!behandlung, und zwar dem jeweils
höchsten Zollsatze der Nr. 915 Abs. 2, unterliegen, soweit
sie nicht nach Beschaffenheit des Stoffes unter höhere
Zollsätze fallen, folgende Tele von Unterpeste'len für
Motorwagen: Fahrgestellrahmen, Kühler, Adhäsionskupplungen,
Wechselrädergetriebe, Wechselrädergchäuse, Wellengelenke
(Kardan), Automohilbrücken, Brems- und Lenkvorrichtungen
sowie mach näherer Anordnung des Reichsministers
der Finanzen Motorhauben, Vorderachsen mit
oder ohne Achsschenkel, Kardanweilen, Kardanrohre und
als solche erkennbare Teile aller vorgenannten CGegenstände.
Artikel 2.
Die Ueberschrift zu den Nummern 822 und 823 des
Zolltarifs erhält folgende Fassung:
(8223) Achsem (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen:
und Achsenteile, anderweit nicht genannt.
Artikel 3. .
Dieses Cjesetz tritt am 15. Januar 1928 in Kraft.
Frankreich.
Änderungen des französischen Zollfariis auf Grund
des deutsch-Französischen Handeisabkommens
vom 17. August 1927.
Kunst- und Ziergegenstände aus Kupfer und Bronze.
Gemäß dem deutsch-französischen Abkommen vom 17.
August 1927 sind die unter der einen Rubrik der Positon
573 zusammengefaßten Kunst- und Ziergegenstände
aus Kupfer oder Bronze (ausschließlich der Zelienschmelzarbeit)
in Tafelgerät und andere Gegenstände eingeteilt
worden Daher ist es wich/ig, die Gesichtspunkte festzustellen,
unter denen die Zollbehörde die Tarifierung der
iraglichen Gegenstände vorgenommen hat. Bestimmend
‘ür die Eintarifierung als ‚‚Tafelgerät‘“ dürfte zu gleicher
Zeit sowohl der Verwendungszweck der Gegenstände als
auch die Ausführung der Arbeit sein. Im Prinzip können
miter diese Kategorie eingereiht werden:
a) Gegenstände zum Schmuck und zur Ausstattung des
Tisches, wie Vasen, Kannen, Schüsseln, Teller,
Suppenschüsseln, Rechauds, Teemaschinen, Blumentöpfe,
Blumenschalen, Tafelaufsätze, Becher,
Leuchter, Humpen, Löffel, Gabeln, Serviettenringe
und andere Gebrauchsgegenstände;
Statuen, andere als von mindestens natürlicher
Größe, kleine Statuen, Teile von Pendeluhren oder
Kaminen und im allyemeinen alle Gegenstände für
Wandbretter, Glasschränke, Konsolen, die zum Zimmerschmuck
bestimmt sind, einschäeßlich der Nachahmungen
von Altertümern;
Kruzifixe, Reliquien, Tryptiche, Kerzenleuchter,
Kandejaber zum Aufstellen und Aufhängen, Tabernake}
und alle Gegenstände, die für den Gottesdienst
und zur Ausschmückung der Kirchen gebraucht werden.
in der Tat fällt der größte Teil der Kunst- und Zier-‚egenstände
aus Kupfer oder Bronze unter die Rubrik
‚Tafelmerät‘“. Als andere Artikel (8 3 der Position 573)
ind nur Gegenstände des täglchen Gebrauches anszu-;prechen,
wie Schirmständer, Tabaktöpfe oder andere
Art‘kel, die beim Rauchen gebraucht werden, Klingeln,
locken, Aschenbecher, Wannen, Rahmen, Briefbeschwerer,
"intenfässer, Schaufeln, Zangen, Feuerböcke, Kaminvorjetzer,
Ofenschirme etc. Als „Tafelgeräte“ sind jedoch
uch diejenigen der genannten Gegenstände anzuschen,
ei denen die Bearbeitung und die einzelnen Verzierungen
ıls „Ausschmückungzen‘“ bezeichnet werden können.
Was besonders Beleuchtungsartikel betrifft, so ist die
/erzollung als Lampenariikel (articles de lampisterie) nach
dos. 574 8 2 nur dann statthaft, wenn die Gegenstände
seinem künstlerischen. Charakter 'haben. Leuchter, Wandeuchter,
Kandelaber etc, die offensichtlich Kunst- oder
Ziergegenstände darstellen, sind unter Pos. 5373 8 1 ein-'yreihen.
(B. D. 519 vom 16. 12. 10927.)
Spiele und Spielzeuge mit medianischem Antrieb,
Durch die textliche Aenderung der Nr. 6146 bis des
arnzösischen Zolltarifs für Spiele und Spielzeuge durch das
‚eutsch-französische Handelsabkommen vom 17. August
927 sind in der Auslegung und Anwendung der Zoll-;‚:ätze
Schwierigkeiten vor allem hinsichtiäich des Sinnes
les Ausdrucks „mit mechanischem Antrieb‘ zutage gereten,
die die Generalzolldirektion durch eine Mitteilung
ın die Zolldirektoren vom 27, Dezember 1927 („B.D.“
Nr. 523 vom 1927) ‚aus dem Wege räumt. Nach den
\ngaben des Handekministeriums stellt die Zollverwalung
nachstehende Richtänien für diejenigen Gegenstände
auf, die unter Nr, 646 bis fallen:
Bei der Neufassung des Textes hat mam im diese
Dositlon außer den Gegenständen, die mit Dampf, Elek-;rizität
oder durch ein Uhrwerk in Bewegung gesetzt
verden, alle diejenizen Gegenstände mit einbegriffun, die
rgendein mechanisches Werk besitzen und die früher
ıbs einfache Bimbeloteriewaren angesehen wurden. Da
»inige dieser Waren manchmal beträchtlichen Wert haben,
ıhne daß sich ihr Gewicht entsprechend erhöht, ist es bevechtigt,
sie einer höheren Verzollung zu unterwerfen.
Das trifft zu für Heißiuft-, Preßluft- und Explosionsmotozen,
hydrau’kche Turbinen, Nähmaschinen, feste und bewegliche
Projektiorsanparate, Laufspiele (jeux de course),
Jurch Zentrifugalkraft ün Bewegung gesetzte Spiele, Venti-‚atoren,
Umladebrücken, Dreschmaschinen und Apparate
ihnlicher Art, Webstühle, Stickstühle etc. Im al'gemeinen
und unter Spielen und Spielzeugen mit mechanischem
Werk diejenigen Gegenstände zır verstehen, die einen
Vechanismus oder eine andere Vorrichtung als einen einlachen
Sperrhaken oder ein Gegengewicht besitzen. d. h. die