Zollsatz
Nr. des
Zolltarits
aus 441
Bezeichnung der Waren
Posamentierwaren aus reiner Wolle
Masstab
" Generaltarit | Minimaltari
FE
Fr
Öosamentierwaren aus Wolle, gemischt mit Seide oder
Flaoarettseide Wolle vaorherrschend
3,3 DIS
6 hıs
4) hıs
417 Ser
1
v1
“eze oder rote Mützen einschließlich der runden, platten
Mützen (berets) aus Trikot, stark vewalkt oder gelilzt
oder auch aus Wollfilz, nach Art der Baskenmutzen
oder Ähnlichen
iewebte Decken:
Jacquardandere
Yüsche für Wohnungsausstattung!)
schlichte WR
iacauuardvemusterte (jJacauardes)
Gewebe aus Mohairhaar, rein oder gemischt, Kette und
foder) Schuß aus Baumwolle:
Astrachan und Plüsch, Sealskin und Karaknl oder
Ähnliche
<leidungsstücke, Wäsche und andere Zubehörstücke /ur
Kleidung aus Geweben, ganz oder teilweise konfektio-Hert‘)
Yalsbinden (Cravates), Schlipse (Cols-Cravates) aus Ciewebe
jeder Art und in jeder Form, ganz oder teilweise
konfektioniert:)
Kragen und Manschetten, Vorhemden und gestickte Finsäitze
für Oberhemden (plastrons de chemises)“)
XXVL Abschnitt.
Papier und Waren daraus.
Maschinenpapier, vorstehend nicht venannt, auf 1 qm im
C(Clewichte von:
mehr als 35 8
35 & oder weniger:
Kondensatorpapier
anderes
Stüch
140 ka
=
Wert
100 ha
ww El
HU, —
1 Hi)
G0
N
ü4 u H
G4 v. H.
4 vv. H.
y. NM
MN
1
SO
LH
1.)
My
15:0. H
iv H
10. 9
02. —
11v.H
14140)
1) Unter dieser Benennung ist inbegriffen der sop. Utrechter Plüsch aus Mohairziegenhaar und anderem ats
Wolle, auch auf Kanevas oder Unterlage aus Baumwolle, Leinen, Ramie oder Jute, ebenso wie die Mokette aus reine!
ler gemischter Wolle, aufgeschnitten oder unaufgeschnitten, außer für Fußteppiche.
7) Die Waren dieser Art aus reinem oder gemischtem Leinengewebe, bei welchem Leinen dem Gewichte nach
vorherrscht, aus den Kategorien, die einem Wertzoll unterliegen, entrichten 70 v.H. des Wertes im CGeneraltari!
und 35 v.H. im Minimaltarif,
5) Papiere dieser Art (mit Ausnahme der Papiere, die Alfa oder Lumpen enthalten, die dem Normaltarı'
ınterliegen) sind Tolyvenden Zöllen unterworfen‘
Maßstab Gem ale Mit palter“’
Zum Druck von Zeitungen und periodischen Veröffentlichungen bestimmt 100 kg 25. 12.50
Zum Buchdruck bestimmt:
Schulbücher (für den allgemeinen und technischen Elententar und Gymnasial-(Realschul-)Junterricht
(enseignement general et technique nrimaire
et secondaire)
andere Bücher
Die bei der Einfuhr in Frankreich erhobenen Zölle für ausländisches Papier, das zum ermäßigten Satze von
23 Fr. für 100 kg im Generaltarif und von 12,50 Fr. im Minimaltarif zugelassen ist, bilden einen gemeinsamen
Zonds, aus dem die den Fabrikanten von Papier dieser Art unter den durch Dekret festgesetzten Bedingungen zuzu:
eilenden Zuschüsse entnommen werden, im Verhältnis der tatsächlich von ihnen den Zeitungen und Zeitschriften
zelieferten Mengen.
Die Höhle dieser Zuschüsse bleibt solange auf 12,50 Fr. für 100 kg festgesetzt, als die durch die französischen
apierfabriken den Zeitungen und Zeitschriften gelieferten Mengen die aus dem Ausland eingeführten Mengen von
Dapier dieser Art nicht übersteigen; von diesem Zeitpunkt ab können diese Zuschüsse entsprechend herab-Jesetzt
werden.
Der Zoll von 10 Fr. im Minimaltarif für 100 kg wird bis 1. Januar 1929 weiterhin angewandt für Papier.
Jas aus dem Ausland zum Druck von Zeitungen und Zeitschriften eingeführt wird, unter der Bedingung, dal
yei (aupres) dem Vollziehungsausschuß der Presse durch mit Datum versehene Dokumente nachgewiesen wird
Jaß diese Lieferungen in Ausführung der vor dem 1. März 1927 abgeschlossenen Verträge herrühren.
Fin Dekret wird im Zeitraum eines Monats die Anwendungsbedingungen dieser vorstehenden Vorschrift be:
timmen und die notwendisren Kontrollmaßnahmen tür die Einfuhr von Panier zum ermäßigten Tarıf festsetzen