Full text : 33.1928 (0033)

Übereinkommen nicht vorgesehen, so daß also diese Forinulare
 vom 1. Oktober 1928 ab nicht mehr benutzt werden
können. . Den Verfrachtern wird daher empfohlen, ihre Vorräte
 an internationalen Frachtbriefen nach bisherigem
Muster entsprechend zu bemessen.

Verkehrssperren.
Dieses Sperrverzeichnis tritt an die Stelle des bishei
bekanntgegebenen Verzeichnisses. Alle im diesem Sperrverzeichzes
 nicht mehr aufgeführten Sperren gelicn als
aufgehoben.

Itahien.
Verboten ist die Annahme von Sammeigutsendungen, dic
dem Zollamt Turin, Porta-Susa zuzuführen sind, Ange
ordnet am 10. 1. 1925,
Gesperrt: Tarvis für die Neuaufgabe von Sendungen
nach Italien und für Sendungen mit Leitung über Tarvis
nach Jugoslawien. Angeordnet am +4. +4, 1925,
Gesperrt:, Como-Lago (Nord Milan-Eisenbahn) für die
Annahme von Alteisensendungen, welche nach den anderen
Stationen des Comer-Sces weiterversandt werden sollen
Angeordnet am 9. 3. 1927.
Verboten ist die Neuaufrahne von Sendungen aber Art
in DPostumia Grotte, Angeordnet am 13. 6. 1927,
Jugos!awien.
Gesperrt: Die Annahme von Gütern aber Art nach dem
der Station Fiume S.H.S. angeschlosseren Hafenbassin
„Thaon die Revel“. Angeordnet am 22. 12. 10923.
Eingestellt ist der Trajektverkehr zwischen den Stationen
 Zabrecje und Boljevci. Unterwegssendungen werden
auf Hilfiswegen weitergeleitet, wobei keine Frachtdifferenz
für den Umweg gerechnet wird. Für Sendungen, die
von der Aufgabestation noch nicht abgefertizt sind, und
ijür Sendungen, die in Hinkuntt aufgegeben werden, hat
der Absender im Frachtbrief den Hilisweg vorzuschreiben
Angeordnet am 30. 12. 1927,
Deutschland.
Gesperrt: Die Annahme von Frachtgutladungen nach
den Schmalspurstationen Dohna (Sa), Koettewitz, Weesenstein,
 Burkhardtswalde-Maxen, Haeselich, Niederschlottwitz,
 Oberschiottwiiz, Glachütte (Sa.), .Pacrenhecke-Johnsbach,
 Baerensiein b. Glashütte (Sa.), Lauenstein, Geising
und Altenberg (Erzgeb.) cier Schmalspurlizie Heidenau-—
Altenberg(Erzgeb.). Aussenommen siad Lehensmittel und
Kohlen. Anzeordnet am 29. 12. 1927.
Oesterreich.
Gesperrt: Tarvis für die Neuaufgabe von Sendungen
aller Art. Angeordnet am 2. 6. 1927.
Tschoslowakei
Verboten ist die Annahme von Gütern alter Art nach
Stationen Kevels, Jasina, Zemir der Strecke Barnabas-Zemir,
 Angeordnet am 26. 9. 1927.
Verboten ist die Annahme von Langholzsendungen für
Station Kosice Hamre. Angeordnet am 23. 11. 1927.
Verboten ist die Annahme von Gütern aller Art nach
Stationen der Strecke Podiesniow-—Woronienka. Rollendes
anhalten und Absender zur Verfügung stellen, Angeordnet
 am 19. 9. 10927.

Post.
Anderung der Gebühren für Postpakete
nach den Vereinigten Staaten.
Für Postpakete mach den‘ Vereinigten Staaten von
Amerika, die auf dem deutschen Leitweg befördert
werden sollen, sind von jetzt an folgende Gebühren
zu erheben:
Bis zum - Gewicht von 1 ke 2,05 Goldfranken
über 1 bis 5 kg 3,00 Goldfranken
über 5 bis 10 kg 5,05 Goldfranken
Die Angaben auf Seite 59 des Paketnostbuchs sind sogleich
 zu berichtigen. Die bisher daselbst aufgeführten
Gewichtsstufen von 2, 3 und 4 kg nebst den angeführten
 Beförderungsgebühren fallen fort. (Amtsblatt der
Oberpostdirektion des Saargebietes Nr. 1. vom 4. 1. 1928.)

Errichtung einer unterirdischen Telegraphenlinie
in KRleinblittersdorf.
Nach einer Bekanntmachung im Amftsblait der Regieungskommission
 Nr. 2 vom 8. Janıar 1928 KMegt heim
Felegraphenbauamt in Saarbrücken vom 30. Dezember
927 ab 4 Wochen der Plan für die Errichtung einer
ınterirdischen Telegraphenlinie in Kleinblittersclorf zur Ein-;zichtnahme
 offen.

Verfügung betr. Postanweisungs- (usw.)
Verkehr mit Estland, Spanien, Ungarn,
Lettland und Norwegen.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 2 vom 8. Januar 1928.)
$ 1.
Am I. Januar 1928 werden
a) der Postanweisungsverkehr für gewöhnliche und telegraphische
 Postanweisungen sowie der Nachnahmeverkehr
 für Einschreibsecndungen, Wertbriefe und
Postpakete zwischen dem Saargebiet und Estland,
der Postanweisungsverkehr (nur für gewöhnkKche
Postanweisungen) zwischen dem Saargebiet und
Spanicn,
der Postanweisungsverkehr für gewöhnliche und telegraphische
 Postanwerkungen, der Postauftragsverkehr
sowie der Nachnahmeverkchr für Einschreibsendungen,
 Wertbriefe, Wertkästchen und Postpakete
zwischen dem Saargebiet und Ungarn,
auf der Grundiage der in den Stockholmer Verträgen
‘orgeschenen Bestimmungen und unter Beachtung nachxehender,
 mit den beteiligten Verwaltungen vereinbarte
konderbestimmiung wieder aufgenommen.
A. Postanweisungs- und Nachnahmeverkehr
mit Estland.

:. Die Beträge der Postanweisungen (auch der tele-;raphischen)
 und der Nachnahmen auf ‚eingeschriebenen
Zriefsendungen, Wertbriefen (Wertkästchen sind unzuläsjg)
 und Postipaketen sind in beiden Richtungen
n französischen Franken anzugeben; Meist-7etrag
 1000 französische Franken.
2. Postanweisungen und Einzahlungsmeldungen zu tele-‚;raphischen
 Anweisungen nach Estland sind von den saarändischen
 Aufgabepostanstalten unter Umschlag an das
‚Bureau d’Echange de Tallinn“ (Estonie) zu senden.
Die Ueberweisungstelegramme zu telegraphischen Anweiungen
 sowie die Nachrahmesendungen nach Estland hinregen
 sind unmittelbar an den Bestiimmungsort zu richten.
3. Ueber den Postanweisungsverkehr mit Estland wird
nonatlich abgerechnet. Die Abrechnung hat in fram-‚ösischer
 Währung statizufinden. Die Restforderungen,
veiche aus den monatlichen Hauptrechnungen sich ergeben,
änd in beiden Richtungen an die Gläubiger-Verwaltung
mitte's Frankenschecks auf Paris zu zahlen.
tt, Gewöhnliche Eilpostanweisungen und Auszahlungscheine
 sowie Anträge auf Zurückziehung oder Aenderung
jer Aufschrift von gewöhnichen oder telegraphischen
Postanweisungen sind im Verkehr mit Estland zulässig
Dostaufträgre werden nicht zugelassen.

B. Postanweisungsverkehr mit Spanien.
ı. Die Beträge der Postanweisungen (nur gewöhnkche)
ach Spanien sind in spanischer Währung „Peseten und
Zentimes“ (1 Peseta = 100 Centimos) anzugeben; Meistjetrag
 230 Peseten. Die Beträge der Postanweisungen
ıach dem Saargebiet sind in französischen Franken an-'ugeben;
 Meistbetrag 1000 Franken.
2. Der Einzahlungskurs für Postanweisungen nach
;panien wird auf Grund der amtlichen Kurse der spanichen
 Peseta bei der Börse in Paris festgesetzt.
3. Ueber den Postanweisungsverkehr mit Spanien wird
ı1ach Maßgabe der ‚allgemeinen. Bestimmungen der Verügung
 vom 27. Mai 1927, 8 1 Ziffer 10, monatlich
abgerechnet.
4. Die Postanweisungen werden unmittelbar an die
Bestim mmspastanstalt offen versandt. Auszahlungsscheine
            
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