Full text : 33.1928 (0033)

Reichsbahngütertarif Heft A.
An I April 1928 wird der Nachtrag 1 zu dem vor-‚enanııten
 Tarif ausgegeben. MDerselbe enthält als neuen
Abschnitt G einen Umbehandlungstarift für den Verkehr
nit des Ausland, ferner Aenderungen und Ergänzungen
iniger Abschnitte

Reichsbahngüterlarif Heft CI, Ausnahmelarife.
Die Gültigkeitsdauer der Ausnahmetarife 16a Tür
rische Kartoffeln zur Verwendung im Deutschen
deiche, 16c für getrocknete oder gedörrte Karoffeln
 zu Futterzwecken bestimmt, und 101 für
rische Kartoffeln zur Ausfuhr wird vorbehaltich
 jederzeitigen Widerrufs bis zum 30, Juli 1928 verlängert.
2benso wird dıe Gültigkeitsdauer des Nottaritfs his
um 30. jun: 1928 verlängert.

Neuausgabe des direkten Gülerlarifs Sb. I
Saarbahnen — Aniwerpen.
Dem Vernehmen rach wird demnächst der vorgenannte
jirekte Tarıt neu ausgegeben und zugleich erheblich erweitert
 werden. Nach den uns zugegangenen Mitteilungen
rechnet man, daß der neue Tarif am 15. April 1928
u Kraft treten‘ wird.
Wir empfehlen den Interessenten, etwaige Wünsche auf
Erweiterung des Tarifs uns umgehend mitzuteilen, damit
wir für deren Berücksichtigung bei der Neuausgabe Sorge
rayen können.

Erhöhung des belgischen Güterlarifs.
Wir haben bereits in der „Saar-Wirtschaftszeitung“ Nr. 11
un die bevorstehende Erhöhung der belgischen Ciüterarife,
 die mit einer völligen Aenderung des Tarifaufbaues
verbunden som wird, hingewiesen. Der Zeitpunkt für die
Einführung des neuen Tarifs steht nach eingezogener Erzundigung
 noch nicht fest. Jedenfalls erscheint der wieder-1olt
 genannte Einführungstermin zum 1. April d. Js. noch
‚sehr fraglich.
Nähere Einzelheiten hoffen wir in Kürze mitteilen /u
:önnen

tenderungen des direklen französisch-italienischen
Gülterlarifs.

Nach Mitteilung der Schweizer Bundesbahnen wird die
üngste Tariferhöhung der französischen Bahnen im fran-‚ösisch-italienischen
 Gütertarif mit dem 10. April d. Js.
wirksam. Aus diesem Anlaß werden folgende Nachträge
zum direkten Tarif im vorbezeichneten Verkehr in Kraft
Treten:
1. Nachtrag 11 zum Hefit 1,
3 10 )
» 9 en 2
Aut die Aenderungen werden wir gelegentlich noch
ruirückkommen.

Deulsch-österreichischer Gülerverkehr,
Neuausgabe des Kisenbahngüteriarifs Heft 1.
Am 1. Apirl d. Js. tritt ein neuer Eisenbahngütertarif,
deit 1, für den deutsch-Österreichischen Güterverkehr in
Kraft. Derselbe giit für die Beförderung von Frachtgütern
n Wagenladungen (ausgenommen Kohlen) zwischen Staionen
 des baverischen (rechtsrheinischen und pfälzischen)
Netzes der Deutschen Reichsbahn, Stationen der deutschen
Neichsbahn-Direktionsbezirke Altona, Elberfeld, Erfurt,
Essen, Frankfurt (Main), Hannover, Karlsruhe, Kassel,
Köln, Mainz, Münster, Oldenhurg, Stuttgart und Trier sowie
 Stationen der Lokalbahn-Aktiengesellschaft München,
ler Bahngeselischaft Waldhof, der Köln-Bonner Eisenjahnen
 und der Köln-Frechen-Benzelrather Eisenbahn einertits
 und Bahnhöfen der Österreichischen Bundesbahnen
inschließlich der in ihrem Betriebe stehenden Privatjahnen,
 ferner der Eisenbahn Wien—Aspang sowie der von
hr betriehenen Schneeberg bhbahn anderseits im unmittelbaren

Jebergang zwischen Deutschland und Oesterreich und
m Durchgang durch die Tschechoslowakei.
Das Heit 1 enthält für bestimmte Wayenladungsgüter
ınd Stationsverbindungen Schnittfrachtsätze, die nur bei
Beförderung über den im Tarif bezeichneten Leitungsweg
(Grenzübergangsstationen) gelten. Der Tarif wird ohne
weiteres angewendet, wenn der Absender im Frachtbrict
seine entgegenstehende Abfertigung oder Leitung des
utes verlangt hat. Er ist nicht verpflichtet, den Beförlerungsweg
 bzw. Grenzübergang vorzuschreiben. Die
“racht wird für die ganze Beförderungsstrecke getrennt
ür die deutsche, Österreicische und tschechoslowakische
trecke berechnet.
Nähere Einzelheiten und Frachtsätze sind bei dem Ver.
-ehrs- und Tarithüro der Handelskammer zu erfahren.

\usnahmelarifsätze für Röhren aus Eisen und Stahl
m Verkehr zwischen Basel—58.B.B. und Basel-Si.
 Johan — schweizerische Slalionen, mit Herkunft
von Homburg, Saar.
Mit Gültigkeit vom 1. April 1928 haben die Schweizeischen
 Bundesbahnen, vorbehaltlich jederzeitigen Wideraufs.
 für die frachtgutmäßige Beförderung von Röhren
us Eisen und Stahl des schweizerischen Spezialtarifs 11
n Wagenladungen von mindestens 19000 ke mit Herkunft
Adomburg (Saar) und Beförderung per Eisenbahn his Base‘
‘olgende Ausnahmefrachtsätze eingeführt-'on
 Basel SB B transit
und Basel St, Johann
transit nach
Altstetten (Zürich)
derlikon
Weinfelden
Winterthur
Zürich-Cießhübel
Zürich-Hauptbahnhof
Zürich-Tietenbrunnen
7Z ürich-Wollishofen

Deutsch-schweizerischer Gülerverkehr.
Am 1. April d. Js. wird der Teil II, Heft 1, des direkten
teutsch-schweizerischen Verband-CGütertarifs ausgegeben,
ler tür die Beförderung von Fisen und Stahl, Eisen- und
5tahlwaren von Stationen verschiedener Reichsbahndirekjonen
 — Ludwigshafen einbegritfen — direkte Frachtsätze
n Schnittform enthält. Gleichzeitig wird der Teil Il
defit 1, des norddeutsch-schweizerischen Verkehrs und
yreußisch--hessisch— schweizerischen Verkehrs, ferner Heft 1
les südwestdeutsch-schweizerischen Verbands aufgehoben
ınd der Teil II des direkten deutsch-schweizerischen Veryands
 aufgehoben. Dasselbe enthält ein Verzeichnis der in
len Tarit autgenommenen deutschen und schweizerischen
Stationen und deren Entfernungen nach und von den
leutsch-schweizerischen Uehergangsstationen; ferner Leiungsvorschriften,
 jedoch nur für die Sendungen, die von
ner deutschen nach einer schweizerischen Station direkt
‚bgefertigt werden. Ferner ist im deutsch-schweizerischen
Jjütertarif, Teil I, Abt. A, die Bestimmung über die
"rankatur dahin geändert, daB für einen bestimmten Teil
ler Sendung oder eine Teilstrecke Frankatur nicht zuässig,
 Teiltrankaturen bis zu einem deutsch-schweizerischen
Jebergangsbahnhof, soweit direkte Frachtsätze nicht be-;tchen,
 zugelassen werden. Im Zusammenhang damit steht
auch die Aufhebuug der Bestimmungen über die Frachtückvergütung,
 die die Deutsche Reichsbahn für den deutschschweizerischen
 Verkehr im Wettbewerb gegen die Hnksheinischen
 Strecken, für die in dem vorgenannten Heft
zenannten CGüterarten gewährt wird. Die entsprechende
Verfügung der Deutschen Reichsbahn lautet wie folgt:
„3. Die Frachtrückvergütungen erstrecken sich nicht
auf Verkehrsbeziehungen und CGüterarten, für die direkte
Abfertigung vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof
auf Grund direkter Tarife vorgesehen ist, oder für die sich
je: Beförderung über die Östlich Basel gelegenen deutschschweizerischen
 Grenzübergänge hilligere Gesamtfirachten
orgeben, als bei Beförderung über die linksrheinischern
strecken ‘“
            
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