Full text : 33.1928 (0033)

Zollsatz

Nr. des
Zalltarifs

1:1 his

11 ter

72 bis

72 bis A

Bezeichnung der Waren

außerdem auf den Alkohol über 12 Cirad

eingeführt in Flaschen, Flakons, Krügen und anderen
Behältnissen ER Bor 2 m 5 8 © Km oß
Wein (anderer als Likörwein und diesem gleichgestellter),
ausschließlich von der Gärung frischer Trauben oder
von Saft frischer Trauben herrührend:
eingeführt anders als in Flaschen, Flakons, Krügen
und ähnlichen Behältnissen, mit entwickeltem Al
kohol:
bis 12 Grad .
von 12,1 Grad und mehr”)
auf die ersten 12 Cjrad
;Jazu für. jeden Grad
Graces üuüher 12 Grad

Wein (anderer als Likörwein und diesem gleichgestellter):
eingeführt in Flaschen, Flakons, Kriügen und ähnlichen
Behältnissen:
Schaumwein WO
Wein, anderer als Schaumwein . 0.0.0.0.
Likörwein, gespriteter Most (mistelles) oder mit Alkohol
stumm gemachter Wein und Wermut, von der COärung
frischer Trauben oder von dem Saft frischer Trauben
herrührend?):
»ingeführt anders als in Flaschen, Flakons, Krügen
und ähnlichen Behältnissen‘)

eingefuhrt in Flaschen, Flakons, Krügen und ähnlichen
Behältnissen 3 @ ER m
Zssig, anderer als Parfümerieessig!)
bis S Grad Essigsäure
über & Grad Essigsäure

Apfelwein und Birnenmost:
bis 6 Grad Alkohol
über 0 (irad Alkohol
Salt und Most von Früchten und Beeren, anderweit nicht
genannt!)5)*):
von Datteln, Feigen und trockenen Trauben, Alkoho!
und kristallisierharen Zucker enthaltend oder nicht

von Beberitzen

Masstab

Generaltarıf | Minimaltarif

Fr

Fr.

für den Grad, Zoll gleich dem Betrag de
und das hl | Verbrauchsabgabe für Al
kohol 973

1) ka brutto.

HM)

101)

hl Flüssigkeit!

220 )
|
MN 1)

äh

7a:

Zoll gleich dem Betrag de
Verbrauchabgabe für Al
hkahol

164) ka brutto

430, ')
40.

112.50
100

für den Grad
und das hl
entwickelter
u.sich entw ick
(esamtalkoh

10

100 ka brutto

640,

FR

160.50

hl] Flüssigkeit
für den Grad
Essiasäure

120,

u)

15 —

3 7

hl Flüssigkeit

Al)

12.0

Zollbehandlung von
Alkohol

Zollbehandlung der nıcht
genannten Getränke der Nr
174 hıs

Zollbehandlung der
füssıgen Aptelweinsäure

\ Ausschließlich der inneren Abgaben.
‘) Für die Weine von 12 bis 15 Grad entrichtet jedes Zehntel Grad einen Zoll gleich einem Zehnte
Jer Verbrauchsabgabe für Alkohol. - Für Weine mit mehr als 15 Cirad bedingt jeder Bruchteil eines Cirade:
Jie Erhebung des Zolles nach dem höheren Cirad. -- Wenn der Unterschied zwischen der Deklaration und dem
Ergebnis der Analyse nicht über 0,5 Grad beträgt, ist kein Streitfall vegegen; die Zölle werden erhoben von de?
armittelten (jesamtmenge und den ermittelten Graden.
:;) Als Likörweine sind die Weine an/usehen, die mehr als IS y Zucker auf das Liter enthalten, ebensc
wie die sogenannten trockenen Likörweine, wie Sherry, Madeira usw., ohne Rücksicht auf die Zuckermenge, dir
ae enthalten.
!) Für die Verwandung des festgestellten Zuckers in Alkohol rechnet man 1 Grad voraussichtlich sich ent
wickelnden Alkohol auf 18 g% Zucker für das Liter. Die Zehntelgrade müssen bei der Abrechnung berücksichtig
werden, Wenn der Unterschied zwischen der Deklaration und dem Ergebnis der Analyse nicht über 0,5 Cirad beträgt
st kein Streitfall gegeben; die Zölle werden von der Gesamtheit der Grade und ermittelten Bruchteile berechnet
» Einschließlich der Ausgleichsabgabe für Alkohol.
'y Säfte von Früchten dieser Art, die einem Kochprozeß unterlegen haben im Hinblick auf die Herstellung
‚on gezuckerten Erzeugnissen, die weder Alkohol noch kKristallisierbaren Zucker enthalten, entrichten nur dit
dälfte des Zolles der Säfte von frischen Trauben,
‘) Diese Cietränke dürfen nur angeboten oder zum Verkauf gebracht werden unter der Bezeichnung Frucht
vein, Feigenwein, Dattelwein oder jedem anderen ähnlichen Ausdruck, in welchem das Wort Wein erscheint.
{Schluß tolet
            
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