Zollsatz
Nr. des
Zalltarifs
Mi ter
26 quater|
97
Bezeichnung der Waren
Rinden:
Schalen von Zitronen, Apfelsinen und anderen Früchten
aerselhben Gattung
Chinarinde 2
andere, einschließlich der Speichelwurzel (pyrethre)
Medizinische Flechten WO
Früchte und Beeren:
in (kristallisierharem oder anderem) Zucker und in
Honice
ın Branntwein cder Alkohol .
Holunderbeeren HR ® 4% 4
Hejidelhbeeren oder Preiselbeeren
andere Früchte und Beeren, nicht besonders senannt,
einschließlich des Kubebenpfeffers
Masstab
' Generaltarıf | Minimaltarit
Fr
Fr.
IH) ka
S+4.—
trei
Frei
21.
frei
rei
)
siehe die Nr. 86, 93 bis und 4F
siehe Nr. 86
100 kg | 300. |) 10
siehe die Nr. 84, 85 und NG
UM) kg
T £-XI.
Abschnitt.
Holz.
128
us 1%
3)
43 bis
Allgemeine Bemerkungen.
Gewöhnliches Holz, teines Holz oder Holz von den
Inseln, wohlriechende Hölzer oder Farbhölzer aus
den französischen Kolonien oder Besitzungen stam-“end,
nicht imprägniert oder imprägniert, sind /oll-‘rei
unter der Bedingung, daß sie direkt und mit einem
ordnungsgemäß ausgestellten Ursprungsnachweis ein.
zeführt werden.
Für gewöhnliches und feines Holz oder Holz von den
Inseln, ausländischen Ursprungs, das imprägniert ist
ler irgend eine chemische Behandlung erfahren
nat, sind nachstehende Zölle um 3 Fr. tür 100 ky
zu erhöhen. Wenn das Holz Zollfreiheit genießt, ist
lieser Zuschlag von 3 Fr. ebenfalls anwendbar.
Für die nicht imprägnierten Hölzer, die bemalt,
gefärbt, gefirnißt oder überzogen und in diesem Zustand
nicht aulgeführt sind, sind die nachstehenden
Zölle um 20%) zu erhöhen.
Wenn sie zollfrei sind, entrichten sie 50 Cent. für
100 kg.
Holz, behauen oder gesägt(A):
Eisenbahnschwellen aus weichem oder hartem Holz:
von 80 mm Dicke und darüber .
von unter 80 mm Dicke
ınderes:
30 mm und mehr. .
weniger als 80 mm und mehr als 35 mm ..
35 mm oder weniger und mehr als 2 mm, ausschließlich
der Furnierblätter . .
Reifholz und bearbeitete Pfähle(B)
XH. Abschnitt.
Fasern, Stengel! und Früchte zur Verarbeitung.
3insen, Rohr, zugerichtet, Mannagras (chiendent), Piassava
Istle, vekämmt und geschnitten. . ..
XIV. Abschnitt.
Verschiedene Erzeugnisse und Abfälle.
lemrmüse:
1. frisch, eingeführt:
während der normalen Zeit der Erzeugung n
Frankreich WR
ıußerhalb der Zeit der normalen Erzeugung
Frankreich:
Gurken und grüne Bohnen, eingeführt vom
1. September bis 31. Mai einschließlich .
Tomaten und Melonen, eingeführt vom 1. u!
tober bis 30. Juni einschließlich... . ..
\pinat und Spargel, eingeführt vom 1. September
mis 30. April einschließlich
ar
7.60
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13.
124
18.-45
1.00
2,25
3.25
3.0
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u)
(A) Die Zollverwaltung hat das Recht, durch das Comite consultatif des Arts et Manufactures die mittlere
Jichte jeder Holzart bestimmen zu lassen und die Zölle auf dieser Grundlage nach dem in Gewicht umgerechneten
dauminhalt zu erheben, wenn die Beteiligten nicht die tatsächliche Verwiegung verlangen.
RB) Unter Reitholz versteht man nur die entweder in Bündeln oder in Kränzen hergestellten Reiten