Full text : 33.1928 (0033)

Nr. des
7olltarifs

Masstah

Zollsatz
Generaltarif | Minimaltarit

Bezeichnung der Waren

Fr

Fr.

bis zu 253 v.H.:
aus den französischen Kolonien und Besitzungen‘)
aus fremden Ländern . .
2, mehr als 25 bis 50 v.Hl.:
aus den französischen Kolonien und Besitzungen‘)
aus fremden Ländern 0.000000
ınchr als 350 v.H., einschl. Makronen, Marzipan,
Mandelkuchen und Backwerk, sog. petits fours oder
anderes, gleichgültig, welches der Zuckergehalt ist:
aus den französischen Kolonien und Besitzungen!)
aus fremden Ländern
Lebkuchen:
vewöhnlicher, mit oder ohne Mandeln einschließlich
des Lebkuchens, der höchstens 25 v.H. eingemachte
oder gezuckerte Erzeugnisse enthält . . .
nit gezuckerten Früchten garmert, deren (jesamtvewicht
 mehr al 25 vH. beträgt -

100 ka netto

frei ”)
1835. *)

siehe G.
45.— 5
siehe G.
120.

frei ”)
1401. 35

frei ')
150) 43

siehe G.
180)

i} bis

100 kg I

CM)

1010}

Zollbehandlung der in Zucker eingelegten
Früchte (Nr. 93 bis)
Zollbehandlung des Marzipans (Nr. 94)
Zollbehardlung der Schokoladen bis zu
42 v. H. Kakao (Nr. 98)

„lasiert oder auf andere Art mit Zucker überzogen
mit Kakao oder Schokolade überzogen

{jezuckerte oder nicht gezuckerte Pulver für Cremes,
Puddinys, Zwischenspeisen, Nachtisch, Gelees usw., ohne
Zusatz von Kakao oder Schokolade") 020000
Jontitüren, Gelees, Marmeladen, Kompotte, Fruchtpüreus
und Ähnliche Erzeugnisse, die (Kristallisierbaren oder
nicht kristallisierbaren) Zucker oder Honig enthalten:
4) Konfitüren, Gelces, Marmeladen, die 40 vv. H. und
weniger Feuchtigkeit haben:
aus den französischen Kolonien und Besitzungen!)
aus fremden Ländern 01000000000
b) Kompotte, Pasten, Fruchtpürees um Ähnliche Erzeugnisse,
 die mehr als 40 v. HH, Feuchtigkeit haben:
aus den französischen Kolonien und Besitzungen!)
aus fremden Ländern . 0.0.0.0. .
Obstimus (cuites de fruits), Fruchtplilpe in Dosen, von
denen eine mehr als 5 kg netto enthält”), Traubenmus
 und ähnliche Erzeugnisse, ohne (kristallisierbaren
oder nicht kristalliesierbaren) Zucker noch Honig
<Cakao:
1) in Bohnen und Schalen (pellicules, coques), Abfall
(pousses) oder Staub®) . 0.000000
b) gemahlen in Teig, Pulver, Tafeln oder anderer Form
c) Kakaobutter und ihre Surrogate und Ersatzmittel
schokolade in der Masse, in Tafeln, Täftelchen, Tabletten
usw. flüssige Schokolade, mit Milch oder andere, im
yanzen an Kakao enthaltend!!):
a) mehr als 55 vH... .. 800.)
b) mehr als 42 bis 55 vH. 280, — 77)
ce) 42 vH. oder weniger 260.14
i) Als Erzeugnisse der französischen Kolonien und Besitzungen werden diejenigen angeschen, die auf direkem
 Wege und mit ordnungsgemäß ausgestellten Ursprungsnachweisen eingeführt werden.
?) Ausschließlich 25 v.M. der Verbrauchs- und Raffinierungsabgabe für raffinierten Zucker, anderen, der für
U kg Reingewicht von Biskuits dieser Gattung zu erheben ist.
3) Ausschließlich 50 v.H. der Verbrauchs- und Ratlinierungsabgabe für raftinierten Zucker, anderen, der für
00 kg Reingewicht für Biskuits zu erheben ist.
1) Ausschließlich der vollständigen Verbrauchs- und Raffinterungsabgaben, /u erheben für 100 kg der ye-‚uckerten
 Erzeugnisse.
5) Verbrauchs- und Raffinierungsabgabe für den entheltenen Zucker, Die Pulver dieser Art, gemischt mit
<akac oder Schokolade, unterliegen der Zollbehandlung der Zuckerwaren aus Schokolade (conliserie au chocolat)
6) Ausschließlich der gesamten Verbrauchs- und Raffinierungsabgaben für raffinierten Zucker, anderen, die von
i00 kg Reingewicht von Erzeugnissen dieser Art zu entrichten sind. ;
;) Ausschließlich der Hältte der Verbrauchs- und Raffinierungsabgaben für den ratlinierten Zucker, anderen.
ler für Erzeugnisse dieser Art pro 100 kg netto zu erheben ist.
>») Pülpe in Dosen von einem geringeren Gewicht unterliegt der Zollbehandlung der Nr. 86.
%) Die unter den vorschrittsmäßigen Bestimmungen unter Zollbewachung und Tragung der Kosten durch die
Zinführenden denaturierien Kakaoabfälle und Kakaostaub für die industrielle Verarbeitung, sind frei vom Zoll
ınd der inneren Abgabe.
10) Ausschließlich der inneren Abgabe.
1} Die Zölle für die Schokolade umfassen unter anderen Sätzen den Zoll tür den gemahlenen Kakao aut
‚00 kg, 55 kg oder 42 kg, je nach der Art und den Zoll für den raffinierten Zucker, anderen, für 15 kg und
58 kg. Im Falle von Zolländerungen für Kakao und Zucker unterliegt der Zoll für Schokolade der entspre
:henden Erhöhung oder Ermäßigung.
1?) Einschließlich des Gewichts der Umhühllungen, Papier, Metall, Schachteln oder Etuis, welche die innere
Jmschließung der Ware bilden. Bei der Gewichtsbestimmung von Kakao sind die darin enthaltenen Nahrungsmittel
 außer Zucker wie Kakao zu berechnen.
ı3) Ausschließlich. der inneren Abgabe für Schokolade, welche wie folgt festgesetzt ist: mehr als 55 v0 Kakao;
30 Fr. die 100 kg: 42 bis 55 v.H.: 80 Fr.: 42 v. H. oder weniger: 60 Fr

1A
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.