Zollsatz
Nr. des
Zolltarıfs
5 DIS
> ter
Bezeichnung der Waren
Melasse(A):
1. zum Brennen, einschließlich der Exosmosewasser!):
aus den französischen Kolonien und Besitzungen?)
116 fremden 1] ändern
) zur Herstellung von Melasseerzeugnissen, für die
Ernährung von Tieren bestimmt“):
aus den französischen Kolonien und Besitzungen“)
aus Iremden Ländern?)
3. andere, aus französischen Kolonien und Besitzungen“)
aus fremden Ländern, mit einem absoluten Zucker
vyehalt von®):
530 v.H. oder mehr.
mehr als 360 v.H. . WR
sirupe und in Traubenzucker verwandelter Rohr- oder
Kühenzucker:
aus TIranzösischen Kolonien und Besitzungen?)
aus fremden Ländern .0.0.00.00000.00.0 .
/uckerwerk (confiserie au sucre): Bonbons, Berlingots,
Drayees, Pasti len, Lederzucker, Brustheerenpaste, Gujavapaste
(govave) und Ähnliche, Karamellen, Nougat,
Fisbonhons usw.: in Zucker eingelegte oder mit Zucker
zlasierte Früchte und pflanzliche Erzeugnisse:
aus französischen Kolonien und Besitzungen“)
us fremden Ländern“):
alkoholischen Likör enthaltend . .
andere, ohne Kakan und Schokolade
Glykose,
alle zuckerhaltigen, nicht kristallisierbaren Erzeupnisse,
eleichgültie, in welchem Verdickungszustand sie sich
befinden und welches ihr Rohstoff ist!)
reine Ciykose
Zuckerbackwerk, an Kristallisterbarem oder anderem
Zucker enthaltend!
Masstab
| Generaltarit | Minimaltari
Fr
Fr
100 kg netto
‘ür d, Grad absol,
Zuckergehalt und
10%) kq netto
trei
1 ll!
siehe G
100 kg
tür d, Grad absol.
Zuckergehalt und
100 kg netto
100 kg
irei
1393
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Irpi
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164.
41
52
172
100 ka netto!
frei")
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siehe G
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siehe G
0, — *
ZH, N
300,
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ADC
70
")
)
160. -
A
(A) Falls die Anmelder, die in den Laboratorien der Finanzverwaltung gemachten Proben bestreiten und das
sesetzliche Sachverständigenvertahren (expertise leyale) in Anspruch nehmen, wird dieses von Chemikern vorzenommen,
die in der durch Artikel 9 des (Ciesetzes vom 11. Jannar 1892 vorgesehenen allgemeinen Liste
ängetragen sind und unter den durch Artikel 4 des Ciesetzes vom 7. Mar 1881 festgesetzten Bedingungen em
scheiden.
') Unter der Bedingung des Transportes an das Bestimmungswerk mit acquit-a-caution und unter Verschlul
ler Ladungen. .
?) Unter der Bedingung der Einfuhr auf direktem Wege und der Beibringung der vorschriftsmäßigen Ur
;prungsnachweisungen,
») Unter den Kontrollbedingungen, die durch Dekrete, welche auf Vorschlag des Landwirtschaftsministerium:
zu erlassen sind, bestimmt werden.
') Innerhalb eines Jahreskontingentes, das jedes Jahr von dem Landwirtschaltsminister vor dem 25. De
zember festgeserzt wird.
5) Die innere Ahbyabe für Melasse ist im Zoll enthalten.
6) Unbeschadet der Verbrauchs- und Raffinierungsabgaben für anderen ratfinierten Zucker, die für 100 Kg
Sirup u erheben sind. — Der Satz für Sirup und in Traubenzucker verwandelten Rohr- oder Rübenzucker um:
laßt den Zoll und eine Fabrikationsabgabe, die die Herstellungskosten und Abgaben auf die anderen Stoffe
außer Zucker belasten. — Im Falle der Aenderung des Zuckerzolles wird die Belastung von Sirup und ir
Traubenzucker verwandelten 'Rohr- und Rübenzucker eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung erfahren.
:) Ausschließlich der vollständigen Verbrauchs- und Ratfinterungsabgaben für raffinierten Zucker, anderen, dir
für 100 kg der gezucherten Erzeugnisse zu erheben sind.
>) Einschließlich des Gewichts der Packungen, Papier, Metall, Zinn usw., die die innere Umschließung der Warte
bilden.
») Einschließlich der Ausgleichsabgabe. -- Zu erheben sind die Verbrauchsabgabe für Alkohol auf Grund
von 10 1] Alkohof auf 10 key Zuckerwerk mit Likör, Verbrauchs- und Raffinierungsabgabe für den raffinierien
Zucker, anderen, auf Grund vor 70 kg für 100 kg Zuckerwerk. Der Eingangszoll umfaßt den Zoll für den
raifinierten Zucker, anderen, d.i. 70 Fr. für likörhaltiges Zuckerwerk und 100 Fr. für anderes, Im Fall von ZoHNänderungen
fur Zucker werden die Sätze eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung ertahren, ;
19) Ausschließlich der vollständigen Verbrauchs- und Kattinierungsabgaben für raffinierten Zucker, anderen
die für 100 ky der gezuckerten Erzeugnisse zu erheben sind.
11) Während des Zeitraums von 5 Jahren, vom 25, April 1924 an gerechnet, genießt die aus den fran-‚ösischen
Kolcnien und Besitzungen herrührende Glykose Zollfreiheit, unter Vorbehalt der direkten Einfuhr und
des Ursprungsnachweises und im Rahmen von jährlich festzesetzenden Korntingenten. Die Einfuhren außerhalf
des Kontingentes entrichten die Zölle nach dem Minimaltarif.
ı?) Die innere Abgabe für einheimische Glykose ist zu erheben.
1») Die gezuckerten Biskuits, die mit Kakao, Kakaobutter oder Schokolade in einem Verhältnis von mehr als
20 v.H. überzogen sind, entrichten den Zoll der Zuckerwaren aus Schokolade (confiseries au chocolat) (zauzug
ich der inneren Abgabe in beiden Fällen). -- Der Zoll der gezuckerten Biskuits umfaßt den Zoll für Mehl unc
die Herstellungsabgabe von 25 v.H., 50 v.H. oder den vollständigen Zoll auf den raffinierten Zucker, anderen
Im Fall von Aenderungen dieses Zollsatzes unterliegen diegezuckerten Biskuits der entsprechenden Erhöhung ode”
7rmäßigung