Full text : 33.1928 (0033)

Zollsatz

Nr. des
Zalltarifs

Äs

1

bıs

Bezeichnung der Waren

Hopfenluzerne
Raigras * ER © 4% H % + m a 5 8 RS
Kleesaat, einschließlich des geiben Sandklees (anthvyIlide
 vulneraire)
indere

VIII. Abschnitt.
Kolonialwaren zum Genuß.
Zucker aus den französischen Kolonien und Besitzungen!)
u) roh in Pulver:
‚ur Kaffinierung bestimmt

inderer

b) raffiniert und körnig (ayglomeres)
andere als Kandis
Kandis SA
Zucker aus fremden Ländern:
a) roh in Dulver:
zur Raffinierung bestimmt, dessen voraussichtlich:
Ausbeutung bef der Raffinierung beträet:
98 vv. H. oder weniger
nchr al: 08 vv H

\usländischer Zucker:
nicht zur Raffinierung bestimmt, dessen voraussichtliche
 Ausbeutung bei der Ratffinierung beträgt‘
O8 FL und weniger

mehr als 98 v.H
afılniert und körnig:
anderer als Kandis
Kandis

Zuckerrohr, yetrocknet:
aus den französischen Kolonien und Besitzungen“)
4us fremden Ländern

Masstab

100 ka

1) kg netto
raffinierter
Zucker +
100 kg netto
tatsächliches
Gewicht

s’ehe Anm. 5!
100 kg netto
tatsächliches
Gewicht

100 kg netto
tatsächliches
Gewicht

100 kg netto
tatsächliches
Gewicht des
Kandis

100) kg
100 kg des in
dem Rohr ent-.
halt. Zuckers!

Generaltarif | Minimaltari|

e

Fr.

frei

frei

frei")

siehe G

frei *)

frei *)
frei 9

07.50) 7°)

97.20 1)-)

11(H1

‘

10} »

97,50 S
10.)
100.- 7}

07.50 ")')
100). - ")’)
100. ®)7)

120. = 4)"
zehe G.

07 0

1) Alk Erzeugnisse der ITranzösischen Kolonien und Besitzungen werden nur die unmittelbar eingeführten und
nit einem orduungsgemäß ausgestellten Ursprungsnachweis begleiteten angesehen.
7) Die Verbrauchsabgabe ist zu erheben von dem Gewicht des raffinierten, zur Raffinierung bestimmten
ohen Zuckers und von dem tatsächlichen Gewicht für anderen rohen Zucker.
‚) Die Verbrauchs-, Raffinierungs- und Ueberwachungsabgaben sind bei raffiniertem Zucker, anderem und
xörnigen, von dem tatsächlichen Cjewicht und bei Kandiszucker von 107 kg für 100 kg (tatsächliches Gewicht)
“u erheben.
+4) Ausschließlich der Verbrauchsabgabe tür Zucker jeder Art, der Ratfinierungsabgabe für rohen Zucker von
nehr als 98 v.H. und für raffinerten Zucker, körnigen und Kandis sowie der Ueberwachungsabgabe für rat-Anierten
 Zucker, körnigen und Kandıis.
-) Im Hinblick auf den zur Raffinierung bestimmten Zucker von 98 v.H. oder weniger, mindestens aber SO
om Hundert, Ausbeute, isiı der Zoll von dem (jewicht des raftinierten Zuckers unverkürzt zu erheben, ohne
\b-ug des Abhfalls von 1,5 v.H. Die Verbrauchsabgabe ist wie folgt zu erheben: bei rohem Zucker von 98 v. Hl.
„der weniger Ausbeute, bestimmt zur Raffinierung: für 100) kg rattinierten; bei anderem Zucker: für 100 kg
Keingewicht (tatsächliches Gewicht). — Raffinierungsabgabe: bei rohem Zucker von mehr als 98 vH. Ausbeute
und raftiniertem Zucker, körnigem und Kandis: 100 kg Reingewicht (tatsächliches Gewicht). - Ucherwachungsıbgabe:
 bei ralfiniertem Zucker, körnig und Kandis: 100 kg Reingewicht (tatsächliches Gewicht). Für die Erhebung
 der Verbrauchs-, Raffinierungs- und UVeberwachungsabgaben sind bei Kandiszucker für 100 kg Reingewicht
tatsächliches Ciewicht) 107 kg /u belasten,
6) Ausschließlich der Verbrauchsabgaben für Zucker jeder Art, der Raffinierungsabgabe für Rohzucker von
nehr als 98 v.H. und für raffinierten, körnigen und Kandiszucker und der Ueberwachungsabgabe für raffinierten
/ucker, körnigen und Kandis,
°) Die Verbrauchsabgabe ist folgendermaßen zu erheben: für nicht zur Raffinierung bestimmten Zucker, von
8 v.H. oder weniger und mehr als 98 v.H. Ausbeute: 100 kg Reingewicht (iatsächliches Clewicht). -- Raffi-Nerungsabgabe:
 für Rohzucker von mehr als 98 v.l1. und ralfinierten, körnigen und Kandiszucker: 100 kg Reinzewicht
 (tatsächliches Gewicht). - UVeberwachungsabgabe: für raffinierten, körnigen und Kandiszucker: 100 kg
Reingewicht (tatsächliches Gewicht). — Bei der Erhebung der Raffinierungs-, Verbrauchs- und Veberwachungsabzaben
 sind bei Kandiszucker für 100 kg Reingewicht (tatsächliches Gewicht) 107 k& zu belasten,
>») Unter der Bedingung der direkten Einfuhr und der vorschriftsmäßigen Ursprungsnachweisungen,
*) Die Verbrauchsabeabe für Zucker ist von der darin enthaltenen Menvye ratfinierten Zuckers zu erheben
            
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