Zollsatz
Nr. des
Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Maronen und Kastanien:
Früchte .
Mehl davon 2
Dariı, Hirse und Kanariengras’
Körner:
weder geschält noch enthülst
yeschält oder enthülst
Mehl
Kartoffeln:
in frischem Zustand eingeführt
vom 1. März bis 31. Mai einschließlich!)
während der übrigen Zeiträume
in zetrockneten Schnitzeln . .
in Flocken, ausschl. zur Viehfütterung verwendbar
in Grüutzmehl oder anderen Fiocken
VIl. Abschnitt.
Früchte und Sämereien.
VafeHrüchte und andere, Trisch:
yicht im Treibhaus gezogen:
Mendeln KL
Bananca, am Fruchtstengel oder abgetrennt
Johannisbrot (carrobes, caroübes out Ccarouges) )
Zitronen, Apfelsinen (süße oder bittere), Zedratfrucht:
und deren nicht genannte Abarten .
Mandarinen und Chirob: 000000
Datteln zum Genuß geeignet”)
Feigen WR
Pfirsiche, Blutplirsiche und Aprikosen:
eingeführt vom 1. Juni bis 31. Oktober einschliell
eingeführt außerhalb dieses Zeitraumes
bafelbirnen:
vinveführt in Schachteln, Kistechen, Körben oder
Fähchen, von einem Gewicht, das 20 kg nicht
übersteigt, einzeln oder in einer Sendung verei
niet
andere
Tafeläpfel:
eingeführt in Schachteln, Kistchen, Körben oder
Fäßchen von einem Gewicht, das 20 kg nicht
übersteigt, einzeln oder in einer Sendung ver
vinigt
andere WA Sa
Aepfel und Birnen /u Apfel- und Birnenmost, einschließlich
des Marks von Aepfeln und frischen
Birnen WO
Dflaumen, Kirschen und Erdbeeren‘):
eingeführt während der normalen Erzeugung in
Frankreich und Algerien 2...
außerhalb dieses Zeitraums
Trauben:
vewöhnliche Tafleltrauben eingeführt:
vom 15. Juni bis 31. Oktober einschließlich:
in Schachteln ‚Kisten, Körben oder Fäßchen
von einem Gewicht, das 20 kg nicht über
steigt, einzeln oder in einer Sendung ver
einigt 8
in Packstücken von mehr als 20 ke...
außerhalb des oben angeführten Zeitraums
Weinlesetrauben eingeführt:
vom 13. Juli bis 31. Oktober einschließlich
außerhalb dieser Periode
Weintrester £
Weinlesemost WR We
Nicht genannt, einschließlich der Kaktusfeigen, der
Schlehen und Heidelbeeren und Preiselheeren
Masstab \
Generaltarif | Minimaltari}
BD
Fr.
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157
35
siehe G
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96.
120.-06.
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45.
60.
48.
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„71
ı Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Kartoffeln, die offenkundig von der Ernte des vorhergehenden
Jahres herrühren, selbst wenn sie in der Zeit vom 1, März bis 31. Mai eingeführt werden,
*) Getrocknetes Johannisbrot und Mehl von Jjohannisbrot unterliegen der Zollbehandlung wie Johannisbrot.
;) Siehe Nr. 85 für Datteln, andere.
‘) Die Zeit der normalen Erzeugung in Frankreich ist wie Tolgt festgesetzt: Pflaumen und Erdbeeren vom
. Juni bis 31. Oktober einschließlich, Kirschen vom 1. Mai bis 15. November einschließlich. Ein Erlal3 des Landvirtschaftsministers
auf Vorschlag des Cjeneralgouverneurs von Algerien wird die Zeit der normalen Erzeugung ın
ılyerien bestimmen