Nr. des
Zolltarıfs
Bezeichnung der Waren
Zollsatz
Masstab .
I Generaltarif | Minimaltari{f
Fr
Fr.
i. Abschnitt.
Lebende Tiere.
zz
3
4
4 bis
4 ter
4 quater:'
+ quıing.!|
| DIS
i ter
‚7 quater
Bıs
Ster
8 quater
8 quing.
Vieh a):
Ochsen, einschließlich der Tiere der Büffelarten
Kühe
stiere . . Fr ® a & -
Junge Ochsen, junge Stiere und Färsen
Kälber .
Wicder, Schafe und Hammel . .
Schweine
>panferkel von 15 kg und darunter
Wild!) WO
Schildkröten
Geflügel
"”auben:
Brieftauben?)
andere
Kaninchen
H. Abschnitt.
Tierische Erzeugnisse und Abfälle.
Frisches und durch Kälteverfahren haltbar gemachtes
Fleisch“) ‘):
Frisches und yefrorenes Fleisch (refrigerees)3):
vom Hammel W
vom Schwein 2%
vom Rind und andere: ,
Cietrierfleisch (congeldes)?):
vom Hammel
vom Schwein .
vom kind und anderes . .
“jesalzenes und gepökeltes Fleisch in rohem Zustand.
nicht zubereitet:
vom Schwein 2
vom Rind und arderes .
Fleisch, zubereitet, vom Schwein, Rind oder anderes:
a) nicht gekocht, geräuchert, ohne Knochen, gerollt
oder nur gedämpft:
vom Schwein
anderes ER OO HOUR Rn U Ren
h) in gekochtem Zustand mit Ausnahme der in Nr. 19
genannten Erzeugnisse ‘ ® 4 & 8 RB 2
Wurstwaren (charcuterie fabriquee) ausschließlich der
Leberpasteten:
Wurst, von Schweine-, Rind- oder anderem Fleisch
Wurst, trocken WO
andere einschließlich der Mortadella und der souhressades
2
andere als Wurst . . #OR MOB
Öchsenmaulsalat, geschnitten, gekocht oder in Tönnchen
oder Töpfen (terrines) eingemacht .
“eflügel, tot, einschließlich der Tauben:
nicht getrüffelt
sreirüffelt .
Wild, tot:
nicht getrüffelt
Feldhasen .
zehe und Hirsche
anderes
getrüffelt
<aninchen, tot
Schildkröten, tot We
‚jänse- oder Entenleber (Fettleber), nicht gekocht, d.
frisch, gesalzen oder in natürlichem Zustand haltbar
macht. in Büchsen oder anderen Behältnissen
100 kg Lbigew.
Stück
100 kg |
200.
200, -
200.
200.-250.
250,
150,-22,50
100.
1(8).-150.
125.-125.-
300.
250.
351.
180.
130,
IS
260, -—
260
240,-240
200
350. --3758.
375.-270.
-
150. -
150. -
15.-MN
KR
100. --100.—
100.--125,
25. -
75.
11.25
TB.
7Th.-100.-
175.
125. -
175.
0,
67
0)
175.
175.
180. -
180. -
195.--300.
-
250, —
250.—
180. --100.
200
75.-100.-
—
00, --A
Ar
a) Reinrassige Tiere können unter den durch das Landwirtschaftsministerium festgesetzten Bedingungen zoll.
rei eingeführt werden unter dem Vorbehalt, daß dieselben für Zuchtsyndikate bestimmt sind.
!) Unter Vorbehalt der jagdpolizeilichen Vorschriften.
?) Unter Vorbehalt der durch Gesetze und Dekrete betr. Polizei und öffentliche Sicherheit erlassenen Vorschritten.
) Die Einfuhrbestimmungen für dieses Fleisch sind durch Dekrete festgelegt.
*) Die nachbenannten Schlachterzeugnisse genießen einen Abschlag von 50 v.H. auf die Zölle der Nr. 16: Herz.
eber und Lunge, Füße und Kopf, Bäuche, Eingeweide und Därme.