Nr. des
Zolltarifs
Bezeichnung der Ware
Maßstab
Erhöhungs-
General- , Minimal
tarıf 1 tarif
Fr. Fr
Zollsätze beim Verlassen der unter Zollaufsicht stehenden
Gewerbsanstalten.
a7
7 bis
G8
‚98 bis
98 ter
d
98 quater |
98 quinaguies
08 sexies
40 bis
9 ter
Petroleum, Schieferöl und andere Mineralöle:
roh
gereinigt oder Essenzen RR 8 .
Ocle, schwere und Rückstände von Petroleum und anderen
Mineralölen außer den nachstehend genannten. . .
Schwere Mineralöle, gereinigt, sogenannte Vaselin- oder
Paraffinöle (Art water white) . 0. 0.0.0.0.
7lüssige Brennstoffe, sogenannte gas oils, eingeführt unter
Jen durch Dekret festgesetzten Verwendungsbedingungen
Rückstände, sogenannte fuel oils, eingeführt unter den
durch Dekret festgesetzten Verwendungsbedingungen
Dickflüssige Oele, sogenannte road oils, und weicher
Schitfsteer, eingeführt unter den durch Dekret fest
gesetzten Verwendungsbedingungen ROH 8 € %
Koks aus Detreoleum und fester Teer aus Petroleum .
Paraffin 2
Vaselin
100 ka netto
hl !3
100 kg netto!
derselbe Zollsatz
wie bei.der Eintuhr
21.30 | 7.10
26.40 ] 8.80
56.80 | 19.
derselbe Zollsatz
wie bei der Einfuhr
frei frei
103.50 34.50
derselbe Zollsatz
wie bei der Einfuhr.
ıy Der Zoll errechnet sich auf der Grundlage des auf eine Temperatur von 15 Zentigrad zurückgeführten
Volumens, welches Volumen durch Umwandlung mit Hilfe eines aufgestellten Barcmes nach Anweisung ıles
öifiee national des Combustibles liquides festgelegt ist, also auf der Grundlage des im Augenblick der Einfuhr,
der Ausfuhr aus dem entrenat oder der unter Zollaufsicht stehenden Gewerbsanstalten deklarierten oder festgestellten
Yalumens
Artikel 5. -- Unter Vorbehalt der durch 8& 6 des Arikels
104 des Gesetzes vom 25. Juni 1920, & 1 des Arjikels
51 des Gesetzes vom 4 April 1926 und des
Artikels 22 des Gesetzes vom 30. Juni 1926 vorgesehenen
Zefreiungen werden die inneren Verbrauchsabgaben, die für
Detroleumerzeugnisse durch Artikel 104 des Gesetzes vom
3. Juni 1920 und 50 des Gesetzes vom 4. April 1926
äingeführt worden sind, folgendermaßen geändert:
„Raffinierte oder ent!lammbare Mineralöle, Essenzen von
Detroleum und andere, rein oder gemischt 18 Fr. pro hl.
Fette und andere schwere Mineralöle, gereinigt oder genischt
18 Fr. pro 100 kg.“
Artikel 6. — Dekrete werden die Anwendungsbedinzungen
des vorliegenden Gesetzes, vor allem die Arten
der Zollaufsicht und die Bezeichnung der Erzeugnisse festegen,
Bei dem Office National des Combustibles liquides wird
ine ständige Kommission eingerichtet, deren Zusammensetzung
durch Dekret bestimmt wird und der es zustehen
wird, Anweisungen über alle Fragen zu erteilen, die sich
n Anwendung des vorliegenden Gesetzes erheben.
Artikel 7. — Es sind befreit von Einfuhrzöllen und
abgaben sowie von inneren Abgaben die Kohlenwasser:
toffverbindungen, die zur Versorgung bestimmt sind:
. von Schiffen der französischen Militär- und Handels:
marine, die zur See und auf Wasserläufen bis zum
letzten Zollamt fahren;
der französischen Militär- und anderen Flugzeuge,
die über das Meer oder jenseits der Grenzen fliegen.
Die Anwendungsbedingungen dieser Bestimmung werjen
durch Dekrete festgesetzt.
„Artikel 8. — Zuwiderhandlungen gegen Artikel 104 des
Jesetzes vom 25. Juni 1920 und 50 des Ciesetzes vom
«April 1926 sowie gegen ihre Anwendungsdekrete werden
nit einer Geldstrafe von 500 bis 5000 Fr., vermehrt
ım das Fünffache der hinterzogenen oder vereinbarten
Zölle sowie mit der Einziehung der beschlagnahmten
Zrzeugnisse belegt. .
Zuwiderhandlungen gegen die in Kraft befindlichen Betimmungen
der Artikel 5, 6 und 7 des Gesetzes vom
) August 1919 sowie gegen diejenigen des vorliegenden
Jesetzes und der zu seiner Anwendung erlassenen Dekrete
verden mit einer Geldstrafe von 1000 bis 10000 Fr.
’elegt, gegebenenfalls vermehrt um das Fünffache der
Unterzovenen Zölle,
Artikel 9. — Alle früheren, den Bestimmungen dieses
(jesetzes widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Artikel 10, --- Das Gesetz wird in Kraft treten nach
Veröffentlichung der durch die Artikel 1, 2, 3, 6 und 7
‘orgesehenen Dekrete, zu einem Zeitpunkt, der selbst
lurch Dekret bestimmt wird, der jedoch nicht später
ijegen darf als 4 Monate nach dem Datum der Ver:
öffentlichung.
Jedoch sind die durch Artikel 1 und +4 festgesetzten
Zollsätze sowie die durch Artikel 5 festgesetzten inneren
yYerbrauchsabgaben von der Veröffentlichung dieses Cejetzes
an anwendbar, während alle übrigen Bestimmungen
jer augenblicklich geltenden Gesetzesgrundlage bis zur
Veröffentlichung der in den vorstehenden Artikeln vorszesehenen
Dekrete in Kraft bleiben.
Artikel 11. — Das vorliegende Gesetz findet keine
A\nwendung auf die in ihm genannten Erzeugnisse, wenn
sie in Algerien eingeführt werden.
Das vorliegende, vom Senat und der Deputiertenkammer
jeratene und angenommene Gesetz wird als Staatsyeset;
ıiusgeübht.
Der französische Außenhandel
im Jahre 1927.
‚Das Gesamtvolumen des französischen Außenhandels
ı1at im Jahre 1927 gegenüber dem Vorjahre einen Rückyang
erfahren. Bei der Einfuhr beträgt dieser rund
/ Milliarden Franken, bei der Ausfuhr 4,5 Milliarden
“ranken, Der Hauptanteil des Einfuhrrückgangs entfällt
ıuf industrielle Rohstoffe, ferner auf Fertigfabrikate. Eine
Zinfuhrsteigerung ist nur bei Lebensmitteln zu verzeichnen
wenigstens dem Werte nach), wobei französischerseits
ıls Ursache immer wieder die schlechte Ernte des Jahres
1926 angegeben wird. Um einen Einblick in die Umgestalungen
des französischen Außenhandels im Jahre 1927
zegenüber der Vorkriegszeit zu gewinnen, geben wir
jaachstehend außer den üblichen amtlichen statistischen
Veröffentlichungen auch eine Uebersicht über den auf
joldbasis berechneten Wert des französischen Außen-1andels
1927 im Vergleich zum Jahre 1913. Ferner haben
wir auch die mengenmäßigen Vergleichsangaben des Jahres
‚413 beigefügt.