ınd damit vor dem Abschluß des eigentlichen Eisenbahnrachtvertrages
liegt. Zu dieser Bestimmung erscheint es
Jen Verkehrsinteressenten wünschenswert, eine Ausfühungsbestimmung
aufzunehmen, wonach diejenigen Bahn-‚öfe,
auf die die vorerwähnte Regelung Geltung haben soll.
m Tarıf anzugeben - sind
on Verzögerungen‘ für das Betreiben der Zoll- oder
;teuerbehandlung durch den Empfänger eine tarifmäßige
“rist vorgesehen, nach deren Ablauf die Eisenbahn die
Zehandlung selbst betreiben kann. Hier erscheint eine
veitere Ausdehnung der tarifmäßigen Frist für unbedingt
1otwendig, da es den Berechtigten oft nicht möglich ist,
nnerhalb kürzerer Frist die notwendigen Anweisungen
‚om Auftraggeber hereinzuholen. Die Angabe eines Zeit-'aumes
von mindestens zwei Wochen als taritmäßige Frist
nuß daher gefordert werden. Nach den bisherigen Vorchriften
des Absatzes (5) war die Eisenbahn verpflichtet,
lie Zoll- oder Steuerbehandlung zu betreiben, falls der
Zmpfänger die Zoll- oder Steuerbehandlung selbst nicht
:ornimmt. Der Eisenbahn erschien es nicht in allen
7ällen zweckmäßig, die Vornahme der Zoll- oder Steuerjehandlung
zu übernehmen, darum hat sie in Anlehnung
ın S$ 15 Absatz 2 IUG. den Grundsatz übernommen,
laß sie zur Vornahme der Zoll- oder Steuerbehandlung
ıur berechtigt ist. In Abweichung von Artikel 15 8 2
ÜG. soll die Eisenbahn auch dann die Zollhehandlung
‚eranlassen, wenn der Empfänger den Frachtbrief einzelöst
hat, das Gut aber nicht abnimmt. Sie ist aber
yuch berechtigt, nach den Vorschriften über die Ab-Ncfterungshindernisse
zu verlahren. (Schluß folgt.)
8 61 — Vorläufige Verwahrung des Gu-‚es
--. In der Ueberschrift ist die bisherige Bezeichnung
‚Einlagerung‘‘ durch „Verwahrung*‘ ersetzt und damit zum
susdruck gebracht, daß die Eisenbahn hierfür nicht als
„agerhalter im Sinne des & 82 (4) des Entwurfs haftet.
sonstige Aenderungen von Bedeutung. sind nicht zu ver-‚eichnen.
8 65 Zoll-, Steuer-, Polizei-, und son-‚tige
verwaltungsbehördliche Vorschrift-‚en
—. Der Absatz (1), der den Absender verpflichtet,
jem Frachtbrief alle Begleitpapiere beizugeben, die zur
z-füllungy der Zoll-, Steuer-, Polizei- und sonstigen vervaltungsbehördlichen
Vorschriften erforderlich sind, ist in
Anlehnung an Artikel 13 8 1 Absatz (2) 10G. für
jen Fall der Hinterlegung der Papiere dahin ergänzt
xorden, daß im Frachtbrief angegeben werden muß, bei
velcher Cirenzabfertigung oder anderen Stelle die Payere
hinterlegt sind. Zugunsten der Verfrachter ist im
Schlußsatz des Absatzes (1) die bis zum 31. Mai 1022
n Kraft gewesene Bestimmung wieder aufgenommen, nach
ier erst bei einem Aufenthalt von mehr als 48 Stunden
‚.ager- oder Wagenstandgeld erhoben wird.
Sin neuer Absatz (2) ist in Anlehnung an Artikel 13
; 2 Absatz (2) ICG. neu aufgenommen, nach dem die
Eisenbahn für die Folgen des Verlustes oder der unichtigen
Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und
hm beigeyehenen Papiere (8& 82) haftet. Der & 82
sehandelt nur die Haftung für den durch Verlust, Minde-‚ung
oder Beschädigung des Gutes entstehenden Schaden.
Demnach würde, abgesehen von der Haftpflicht für den
us der Ueberschreitung der Lieferfrist entstehenden Schajen,
eine solche für Verlust der Zoll- oder sonstiger
Dapiere nicht bestehen und damit das zuvor ÖOGesagte
vieder aufgehoben werden. Die Streichung der Worte
‚nach &$s 82ff.‘ ist darum geboten. Für den Fall, daß
ler Absender für die Behandlung des Gutes durch die
Zoll- oder Steuerbehörde einen Zollerledigungsbahnhotf
ıngegeben hat, auf dem sich kein zuständiges Zollamt
befindet, war bisher keinerlei Entscheidung getroffen. In
der neuen Fassung ist nun dieser Uebelstand beseitigt.
nachdem die Eisenbahn in solchen Fällen nach dem mutnaßlichen
Willen des Absenders zu handeln berechtigt ist
ınd verpflichtet wird, dem Absender die getroffenen Maß-1ahmen
mitzuteilen. Ein neuer Absatz (4), welcher den
Absender verpflichtet, für die Verpackung und Bedeckung
ler Güter entsprechend den Zoll- und Steuervorschritten
zu sorgen und der der Eisenbahn das Recht zuweist,
Sendungen, deren zoll- oder steueramtlicher Verschluß
verletzt oder mangelhaft ist, zurückzuweisen, ist entsprechend
Artikel 13 8 3 IÜG. und im wesentlichen in
Uebereinstimmung mit den bisherigen Ausführungsbestimmungen
IV in die neue EVO. aufgenommen. Nach der
neuen Fassung des Absatzes (6) hat der Empfänger das
Recht, die Zoll- oder Steuerbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof
selbst zu betreiben. Zur Klarstellung ist
nach dem Vorbild des Artikels 15 8 2 Satz 2 IUG. neu
iinzugefügt worden, daß der Empfänger zuerst das Verügungsrecht
über das Gut erlangen muß, bevor er die
7ollbehandlung betreiben darf. Ferner ist zur Vermeidung
Post.
\bsenderangabe auf Pakelen mil Wetlbewerbsarbeiten
Bei den auf dem Ciebiete der Technik und Baukunst
iblichen Wettbewerben ist es Grundsatz, daß der Name
les Einsenders von Wettbewerbsarbeiten dem Preisgericht
or der Entscheidung nicht bekannt sein darf. Der Durchührung
dieses Grundsatzes steht jedoch die Bestimmung
m 8& 2, I der Postordnung entgegen, wonach auf Paketen
ler Absender seinen Namen, Stand und Wohnort nebst
Vohnung angeben muß. Zur Beseitigung dieser Schwierigceiten
soll versuchsweise zugelassen werden, bei Paketen
lie solche Wettbewerbsarbeiten enthalten, die Absenderingaben
durch folgenden Vermerk zu ersetzen: „Wettewerbsarbeit.
Absenderangabe im Paket‘.
Es bleibt dem Versender überlassen, in welcher Weise
or die vollständigen Absenderbezeichnungen im Pakei
nacht. (Amtsbl. d. Ober-Postdir. Nr. 10 von 1028.)
Nachnahmekarten sind Drucksachen.
Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder
Zahlkarte sind als offen versandte Drucksachen in Form
infacher Karten im Sinne des 8 7, VIE der Postordnung
nzuschen, die gegen die ermäßigte Gebühr von 20 Cits.
‚erschickt werden können, wenn sie auch sonst den Bretimmungen
entsprechen. Die anhängende Postanweisung
der Zahlkarte ändert, auch wenn sie dem Vordruck entprechend
ausgefüllt ist, nichts an der sonstigen Eigenchaft
der einfachen Nachnahmekarte. Der auf der Nach-1ahmekarte
handschriftlich oder durch Schreibmaschine
ingegebene Nachnahmebetrag bleibt bei der Feststellunp
ler Zulässigkeit von Nachtragungen unberücksichtigt
Amtsbl. d. Oberpostdir. Nr. 10 von 1928.)
Wirtschaft, Zoll. P9 «hsmzek Hrn
= -9ortförderung.
FF.
”
"m
-h.
Unterzeichnung des deutsch-französischen Abkommens
über die Neuregelung der Reparationsabgabe.
‚in Nr. 8 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ berichteten
vir bereits über den Inhalt des am 2. Februar 1928 paradhierten
Abkommens über Aenderungen in der Erhebung
ler 26prozentigen Reparationsabgabe im Verkehr mit
"rankreich. Durch das neue Abkommen wird das bisherige
Sinzelerhebungsverfahren durch ein System von Pauschalzahlungen
ersetzt, wie es im deutsch-englischen Reparajonslieferungsverkehr
üblich ist. Das neue Verfahren ist
ım 20, März 1928 in Kraft getreten. Das französische
Darlament hat vor einigen Tagen über den Ciesetzentwurt
ıbgestimmt und, die Regierung ermächtigt, das bisherige
/erfahren wieder einzuführen, wenn das neue nicht be:
riedigen sollte.