Die zu Jeistenden Rückvergütungen werden ohne Berücksichtigung
der erhobenen Hafenfrachten und unter Wahung
der festgesetzten Minimaltaxen im allgemeinen und
vorbehaltlich besonderer Fälle wie folgt ermittelt:
Wasserumschiagsverkehr.
cs werden die über andere Bahnwege erreichbaren
oilligsten Gesamtfrachten zwischen dem henützten bhelzischen,
holländischen oder niederrheinischen Versandbzw.
Bestimmungshafen einerseits und den wirklichen
Bestimmungs- bzw. Versandstationen andererseits berücksichtigt.
Diesen Cjesamtfrachten werden gegenübergestellt
die um 20 Prozent erhöhten Schiffsfrachten zwischen
dem benützten Auslandshafen und den Basler Häfen,
im Maximum jedoch die einschlägige Bahniracht, zuzüglich
der herwärts Basel erhobenen Frachten. Der dabei sich
ergebende Frachtunterschied wird rückerstattet. Ergibt
indes die gleiche Berechnungsart bei Abstellung auf die
Frachtverhältnisse der oberrheinischen Häfen einen höheren
Frachtunterschied, so wird dieser rückveryütet.
Bei Umschlagssendungen verschiedener Herkunft wird
auf diejenige Herkunft abgestellt, die die geringste Rückerstattung
ergibt.
Für die Schiffsstrecken werden die mittleren Frachten
„erücksichtigt, deren Höhe die schweizerischen Bundesjahnen
bestimmen.
Mit der Eisenbahn zu- und abgeführte
Güter.
Für die Ermittelung der Rückvergütungen sind die
dır den Eisenbahnverkehr publizierten Bestimmungen maßzehend.
Die ausländische Herkuntt oder Bestimmung der Umschlagsgüter
und der mit der Eisenbahn ein- und auschenden
Güter sowie die stattgehabte Beförderungsart
auf den Auslandsstrecken (Schiffs- oder Bahnverfrachtung)
nüssen in den Frachtbelegen von der Haftenverwaltung
ler SBB bestätigt sein.
Für die unterhalb Basel umgeschlagenen oder eingela
zerten Güter ist als Herkunft oder Bestimmung stets de,
jetreffende Umschlagshafen oder Einlagerungshafen maß
zehbend.
Sendungen, die teils aus Wasserumschlagsgut, teils aus
Zisenbahnzufuhren bestehen, ferner Sendungen, bei denen
lie Beförderungsart auf den Auslandsstrecken bis oder
'on den Basler Häfen nicht einwandfrei festgestellt werden
<ann, werden bei der Frachtgleichstellung mit auslän.
lischen Routen durchwegs als Wasserumschlagsverkehr
yehandelt, und zwar unter Berücksichtigung der die ge.
ingste Rückvergütung ergehenden Herkunft, wenn es sich
ım Sendungen verschiedener Herkunft handelt.
Die Gewährung der Begünstigungen für den Lager- und
/eredelungsverkehr sowohl im .‚Abtertigungs- als im Rück
'‚ergütungswege ist abhängig von der Erfüllung beson
lerer Kontrollvorschritten, die die SBB aufstellen.
Im Anschluß an diese neuen Tarifmaßnahmen sind
uch die Ausnahmefrachtsätze für Cietreide zwischen Base
5BB und Basel-St. Johann, sowie Basel-Kleinhüninger
ıafen — schweizerische Stationen mit Gültigkeit vom 1
April dieses Jahres für diejenigen Getreidesendungen des
schweizerischen Ausnahmetarits 6 in Wagenladungen vor
nindestens 10000 ky bei frachtgutmäßiger Beförderung
1e1l ausgegeben worden.
Veber die Frachtsätze, die auch für diejenigen Trans
orte gelten, die in unveränderter Ladung in Basel SBE
ınd Basel - St. Johann aufgegeben werden, erteilt das Ver
<chrs- und Taritbüro der Handelskammer weitere Aus
x<unft.
Für den Kohlenumschlagverkehr in Basel bleiben dir
jisherigen Ausnahmefrachtsätze bis auf weiteres noch ühe
len 31. März 1928 hinaus in Kraft.
Die neue deutsche Eisenbahnverkehrsordnung.
(Fortsetzung.)
Ss 63 — Annahme --, Die Vorschriften über die
Annahme von Gütern, abgesehen von den bereits be-1andelten
allgemeinen Beschränkungen der Beförderungslicht,
sind in der Anlehnung an Artikel 5, 8 5 des
:ÜG. durch Uebernahme gewisser Bestimmungen des bis-1erigen
$ 3 (Beförderungspflicht) erweitert worden. Die
Annahme von Gütern kann künftig ganz oder teilweise
>ingestellt, gewisse Sendungen von der Annahme auszeschlossen
oder unter bestimmten Bedingungen zugelassen
und schließlich gewisse Sendungen vorzugsweise zur
Beförderung angenommen werden, sofern zwingende
Gründe des Betriebs oder des öffentlichen Wohles es
erfordern. Zugleich ist vorgeschrieben worden, daß derartige
Maßnahmen durch Aushang bekanntgegeben werden
müssen, da von ihnen die Dauer des Ruhens der Lieferfrist
abhängt. Im Absatz (6) ist auch die ‘bisherige Bestimmung
für die Berechnung von Lagergeld an Sonnund
Feiertagen beibehalten. Für Sonn- und Feiertage ist
Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die Ladefrist
ım Tage vorher 14 Uhr abgelaufen ist. Folgen mehrere
sonn- und Feiertage aufeinander, so ist nur für den
ersten dieser Tage Wagenstandgeld zu erheben. Diese
3Zestimmungen empfindet die Wirtschaft als Unrecht, da
Nagenstandgeld für Feier- und Festtage gefordert wird,
zn denen der Güterverkehr tatsächlich ruht. Die Hauptverwaltung
der Deutschen Reichsbahnverwaltung hat auck
unlängst auf ihre Verpflichtung hingewiesen, einen großen
yeil der Ruhetage des Personals auf Sonntage zu verl>gen,
wodurch sie zu weitgehendster Einschränkung des
Zugverkehrs an Sonntagen gezwungen sei. Ruht also
ohnehin der Wagenumlauf an Sonntagen, so ist es ungerecht,
die im Ladegeschäft stillstehenden Wagen mit
sStandgeld zu belasten, zumal gesetzliche Vorschriften es
den Verkehrstreibenden verbieten, an Sonn- und Festtagen
besonderes Entladepersonal für das Ladegeschäft
heranzuziehen. An Stelle der oben erwähnten, bisher
schon gültigen Bestimmungen, wäre etwa folgende neue
Fassung zu setzen: „In Zeiten ausreichender Wagen-„estände
ist für Sonn- und Feiertage Wagenstandgseld
nicht zu zahlen, in „Zeiten der Knappheit‘‘ an der verwendeten
Wagengattung (bei „steigendem Wagenbedarf“
ınd bei „Hochbedarf‘ an Wagen) nur dann, wenn die
„adefrist schon am Tage vorher 14 Uhr abgelaufen ist
7olgen letzterenfalls mehrere Sonn- und Feiertage auf
inander, so ist nur für den ersten dieser Tage Wagen
tandgeld zu erheben.‘ Für den Fall, daß die ordnungsnäßige
Abwickelung des Verkehrs durch Güteranhäufunzen
gestört wird, war bisher die Eisenbahnverwaltung
’erechtigt, die Beladefristen und die lagergeldireie Zeil
ıbzukürzen, Wagenstandgeld, Lagergeld, die Gebühr für
lie Abstellung von Wagen zu erhöhen, sowie die er
eichterten Bestimmungen über die Berechnung von Wagen:
;:tandgeld (Absatz 6) aufzuheben. Derartige Maßnahmer
varen bisher an die Genehmigung der Landesaufsichts:
»ehörde, das heißt des Reichsverkehrsministers, gebunden
Während diese Vorschriften in der neuen Fassung ir
vesentlichen beibehalten worden sind, glaubte die Eisen
yahnverwaltung zur Erleichterung des CGeschäftsverkehrs
lie bisher vorgesehene Genehmigung durch den Reichs
zerkehrsminister beseitigen zu sollen, Dieser Ansicht kann
edoch keineswegs zugestimmt werden, vielmehr erschein!
>» zweckmäßig, die Genehmigungspflicht für die Erhöhung
‚on Wagenstand- und Lagergelder durch den Reichs-‚cerkehrsminister
aufrechtzuerhalten und dementsprechend
len Absatz (8), Schlußsatz, wie folgt zu fassen:
„Solche Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des
Reichsverkehrsministers und sind durch Aushang be
kannt zu machen.‘
Der Absatz (9) des 8 63, der die Anfuhr der Stückzüter
innerhalb des Stationsorts oder von benachbarten
Jrten durch den Rollfuhrunternehmer regelt, ist in Ueber:
unstimmung mit dem Entwurf zur österreichischen EVO.
ıinsichtlich der Haftung der Eisenbahn durch Anrollen
ler Güter dadurch ergänzt worden, daß die Eisenbahn
ıls Landfrachtführer im Sinne der 88 425 bis 452 des
7GB. haftet, da das Anrollen der Güter — im Gegensatz
zu dem Abrollen — vor der Annahme des Frachtbriefes