Full text : 33.1928 (0033)

Deutsche Reichsbahn.
Tarifmaßinahmen für den Güterverkehr von und nach
jen Rheinhäfen Basel- St, Johann und Basel-Kleinhüningerhafen.

Für den Güterverkehr von und nach den Rheinhäfen
jasel - St. Johann und Basel-Kleinhüningerhafen sind mit
WVirkung vom 1. April dieses Jahres neue Tarifmaßnahmen
n Krait vesetzt

A. Hafenfrachten.
Für die Beförderung der Güter in Wagenladungen
‚wischen dem Rheinhaften Basel - St. Johann und dem Bahınhof
 Basel - St. Johann, sowie zwischen Basel-Kleinhüningerhafen
 und Basel Bad. Rbf. wird eine feste Hafenfracht
on 2 Fr. pro Wagenachse berechnet.
B. Frachtberechnung ‘auf den übrigen Strecken.
t. Im Verkehr mit dem Rheinhafen Basel - St. Johann.
Auf den schweizerischen Strecken von und nach Basel.
it, Johann sind anwendbar:
„Für den Wasserumschlagsverkehr
a) die Bestimmungen und normalen Frachtsätze für Basel
St. Johann;
b) die Export- und Transittaxen für Basel - St. Johann
lransit bei Erfüllung der an ihre Anwendung vyeknüpften
 Bedingungen;
:) die festen Konkurrenztaxen für Basel - St. Johann transt,
 soweit ihre Gültigkeit nicht auf den mit der
Cisenbahn zu- und abgeführten Verkehr beschränkt ist
und sofern die an ihre Anwendung geknüpften sonstigen
 Bedingungen erfüllt sind.
) für mit der Eisenbahn zu- und abgeführte
 Güter:
ı) die Bestimmungen und normalen Frachtsätze für Basel-St.
 Johann;
»% die Export- und Transittanen für Basel -St. Johann
Transit bei Erfüllung der an ihre Anwendung ge.
<nüpften Bedingungen;
lie bestehenden Konkurrenztaxen für Basel - St. Johann
'ransit, soweit deren Gültigkeit nicht auf den Wasser-Amschlagsverkehr
 beschränkt ist und sofern die an
hre Anwendung geknüpften Bedingungen erfüllt sind.
1. Im Verkehr mit Basel-Kleinhüningerhafen.
Auf den schweizerischen Strecken von und nach Basel
3ad. Rbf. sind anwendbar:
für den Wasserumschlagsverkehr
in Wagenladungen:
) Verkehr mit Basel SBB und Basel-St.Jovann:

die Bestimmungen und Frachtsätze des Güter-‚arifs
 auf der Basler Verbindungsbahn.
» Verkehr mitder Binnenschweiz und wei-‚er:

die Bestimmungen und normalen Frachtsätze für
3asel - St. Johann;
die Export- und Transittaxen für Basel - St. Johann
;ransit bei Erfüllung der an ihre Anwendung gexnüpften
 Bedingungen;
lie festen Konkurrenztaxen für Basel - St. Johann
'ransit, soweit ihre Gültigkeit nicht auf den mit
Jer Eisenbahn zu- und abgeführten Verkehr beschränkt
 ist und sofern die an ihre Anwendung
geknüpften sonstigen Bedingungen erfüllt sind.
> für mit der Eisenbahn zu- und abgeführte
 Güter in Wagenladungen:
1) die Bestimmungen und normalen Frachtsätze für Basel
Bad. Bhi.; ;
b) die Export- und Transittaxen für Basel Bad. Bhf.
ei Erfüllung der an ihre Anwendung geknüpften
Bedingungen;
die um die einschlägigen Sätze des Verbindungsbahntarifs
 erhöhten Konkurrenztaxen für Basel SBB bei
Erfüllung der an ihre Anwendung geknüpften Bedingungen,

Die Transportleitung im Verkehr mit Basel-Ceinhüningerhafen
 erfolgt ausschließlich via Verbinlungsbahn.
 Von und nach Basel SBB sind die Lei-Ungsvorschriften
 des Tarifs D. II. 4 maßgebend.

6}

Im übrigen sind für die Frachtberechnung hinsichtlich
y>eider Häfen folgende besondere Bestimmungen maßrehbend:


Wasserumschlagpsverkehr.
1. Die Export-, Transit- und Konkurrenztaxen sowie die
Frachtsätze im Verkehr mit "Basel-Kleinhüningerhafen (B.
H. 1. b) gelten:
a) für Sendungen mit direktem Umschlag vom Schiff auf
die Fisenbahn oder umgekehrt; ;
6) für Wasserumschlagsgüter, die in den Lageranstalten
innerhalb der beiden Hafengebiete unter bahnseitiger
Kontrolle zeitweilig gelagert und alsdann weiterbefördert
 werden;
für Wasserumschlagsgüter, die vor ihrer Weiterbeförderung
 innerhalb der beiden Hafengebiete unter bahnzeitiger
 Kontrolle eine gewisse Verarbeitung erfahren,
He immerhin die tarifarische Natur der Ware nicht
verändern darf.
?. Die direkte Anwendung der Frachtsätze unter Ziff. 1
ulervor findet statt:
a) in der Richtung von den Häfen in allen Fällen, in
denen die ausländische Herkunft der Güter sowie ihre
Verfrachtung per Schiff bis Basel-St. Johann oder
Basel-Kleinhüningerhaten von der Hafenverwaltung der
SBB in den Frachtbriefen bestätigt sind;
5» in der Richtung nach den Häfen, wenn* aus den
Frachtbriefen neben der ausländischen Bestimmung der
Güter unzweifelhaft hervorgeht, daß sie für den direkten
 Umschlag von der Eisenbahn auf das Schiff
bestimmt sind,
In allen übrigen Fällen werden die Frachtsätze gegen
/orlage der Frachtdokumente im Rückvergütungsweg an-JZewendet,
 sofern aus den letzteren die ausländische Hersunft
 oder Bestimmung der Güter sowie ihre Beförderung
er Schiff nach oder von Basel -St. Johann oder Basel-Kleinhüningerhafen
 einwandfrei hervorgehen oder von der
dafenverwahltung der S BB nachträglich hestätigt werden
Mit der Eisenbahn zu- und abgeführte
Güter.
1. Die Export-, Transit- und Konkurrenztaxen gelten:
a) für Güter, die in unveränderter Ladung reexpediert
werden;
„) für Güter, die in den Lageranstalten innerhalb der
deiden Hafengebiete unter bahnseitiger Kontrolle zeitweilig
 gelagert und alsdann weiterbefördert werden:
tür Güter in Wagenladungen, die vor ihrer Weiterheförderung
 innerhalb der beiden Hafengebiete unter
bahnseitiger Kontrolle eine gewisse Verarbeitung er-Fahren,
 die immerhin die tarifarische Natur der Ware
nicht verändern darf.
2. Die direkte Anwendung vorstehend genannter Taxen
indet nur in der Richtung von den Häfen, und zwar dann
itatt, wenn die ausländische Herkunft der Güter sowie
hre Verfrachtung per Eisenbahn bis Basel - St. Johann oder
Basel-Kleinhüningerhafen von der Hafenverwaltung der
5BB in den Frachtbriefen bestätigt sind.
In allen anderen Fällen sind die Taxen gegen Vorlage
ler Frachtdokumente im Rückvergütungsweg anwendbar,
sofern aus den letzteren die ausländische Herkunft oder
Bestimmung der Güter und deren Bahnverfrachtung auf
len Auslandsstrecken einwandfrei hervorgehen oder von
ler Hafenverwaltung nachträglich bestätigt werden.
C. Frachtgleichstellung mit ausländischen Routen.
Die jeweils im Eisenbahn-Amtsblatt publizierten Bestimnungen
 betreffend Frachtrückvergütung für Transporte
‚on Gütern aller Art in vollen Wagenladungen in Kon-<urrenz
 gegen ausländische Routen gelten sinngemäß auch
ür den ausländischen Güterverkehr in Wagenladungen von
ınd nach dem Rheinhafen Basel - St, Johann sowie von oder
1ach Basel-Kleinhüningerhafen, und "zwar:
a) für Sendungen mit direktem Umschlag vom Schiff
auf die Eisenbahn oder umgekehrt;
b) für Wasserumschlagsgüter sowie für in den Häfen
mit der Eisenbahn zu- und abgeführte Güter, die in
den Lageranstalten innerhalb der beiden Hafengebiete
unter bahnseitiger Kontrolle zeitweilig gelagert und
alsdann weiterbefördert werden;
für Wasserumschlagsgüter sowie für in den Häfen
mit der Eisenbahn zu- und abgeführte Güter, die vor
hrer Weiterbeförderung innerhalb der beiden Hafenzebiete
 unter bahnseitiger Kontrolle eine gewisse Verırbeitung
 erfahren, die immerhin die tarifarische Natur
ler Ware nicht verändern darf
            
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