Full text : 33.1928 (0033)

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ılıd Bimssand‘* gestrichen und dem wesentlich billigeren
Ausnahmetarif 5 (Steine usw.) Abt. C zugefügt worden.
Zerner sind Asche und Schlacken von Brennstoffen der
Wagenladungsklasse W IV von der bisherigen Bindung
an die Benutzung zu Bauzwecken oder zur Herstellung
von Steinen und Platten befreit und außerdem im Ausyahmetarit
 3, soweit diese Stoffe zum Wege-, Bahnder
 Wasserbau, sowie zur Herstellung von Beton, Betonwaren,
 Kunststeinen und Kunststeinwaren dienen, neu aufgenommen
 worden. An dieser Stelle erscheinen auch im
neuen Ausnahmetarif 5 unter der Voraussetzung der Zzitvorgenannten
 Verwendung: Schlacken, Schlackensplit,
Schlackengrus und Schlackensand. Der neue Ausnahmetarıf
 2 erhält also folgenüe neue Fassung:
Ausnahmetarif 2
für
ı) Asche und Schlacken von Brennstoffen, wie In Klasse
W IV genannt;
ı) Schlacken, phosphorhaltige, mit einem Mindestgehalt
von 8 vv. H. zitronensäurelöslicher Phosphorsäure;
<) Dolomit, Kalkstein, Spat, Bruchsteine, sämtlich roh und
nicht gemahlen, aus Brüchen im Saargebiet;
I) Ton, wie in Klasse W IV unter a: genannt:
:) Kartoffeln, frische,
Anwendungsbedingungen:
Frachtzahlung Tür das wirklich verladene Gewicht, mindestens
 für däs Ladevewicht des verwendeten Wagens,
3er Wagen mit weniger als 10. Tonnen Ladegewicht mindestens
 dür 10 Tonnen.
. Frachitberechnung:
Die Fracht wird nach den Entfernungen des Kilometerzeivers
 und den Frachtsätzen des Frachtsatzzeivers (S. 24)
berechnet.
Aus dem bisherigen Ausnahmetarif 3 ist Steingrus und
Steinsplitt zur Herstellung von ortsfesten Betonbauten auf
der Baustelle oder zum Weyge-, Bahn- oder Wasserbau
oder zu Auffüllungsarbeiten ausgeschieden und dem Ausyahmetarıf
 5 einverleibt, Der neue Ausnahmetarit 3 umlaßt
 lediglich Steinschutt und Abraummassen zum Wege-,
Bahn- und Wasserbau. Der Wortlaut des neuen Tarifs
st folgender:

Ausnahmetarif *
für
a) Steinschutt und Abraum aus Steinbrüchen;
b) Haldenmassen und Waschberge;
©) sonstige ÄAhraummassen und Schutt;
sämtlich:
unbereinigt, zum Wege-, Bahn- oder Wasserbau.
Anwendungsbedingungen:
Frachtzahlung für das wirklich verladene Gewicht,
mindestens für das Ladegewicht des verwendeten Wagens,
 bei Wagen mit weniger als 10 Tonnen Ladeyewicht
 mindestens 10 Tonnen,
Die Stoffe müssen zum Wege-, Bahn- oder Wassernaı
 verwendet werden.
Frachtberechnung:
Die Fracht wird nach den Entfernungen des Kilometerzeigers
 und den Frachtsätzen des Frachtsatzzeigers (S. 24)
berechnet,
Der neue Ausnahmetarif 53 für Steine usw. stimmt in
den Positionen 1—3 Aht. A mit der bereits von uns
veröffentlichten Neufassung des Ausnahmetariis 53 der Deutschen
 Reichsbahn (Position 1,2 und 6 der Abt, A) überen.
 Für die daselbst genannten Steinarten gelten die ermäßigten
 Frachtsätze des Ausnahmetarits 5 nur bei Verwendung
 des Materials zum Wege-, Bahn- oder Wasserbau
ırit Ausschluß von Kunstbauten. Wie bereits eingangs
erwähnt, ist die bisherige Position 3, Abt. A des Ausnahmetarits
 5, Erde, Kies, Grund, Sand, Mergel und
Lehm, ferner Bimssand, Bimskies von der Bindung an bestimmte
 Verwendungszwecke, d. h. an die Verwendung
zum Bahn-, Wasser- und Wegebau, ferner zur Herstelung
 ortsfester Betonbauten befreit. Künftig werden darum
lie in der Abteilung C der Position 1—5 der im neuen
Ausnahmetarif 5 genannten Steine und Sand allgemein
für alle Verwendungszwecke die Frachtsätze des Ausaahmetarifs
 5 genießen und damit wesentlich billiger als
»isher befördert werden

Wir lassen nachstehend die neue Fassung des Ausnahme
tarıfs 5 folgen:

Ausnahmetarif 5
für

sSteine aus Nalurgestein, folgende:
ı) Steine, rohe (Bruchsteine, Feldsteine, Find
linge);
Pflastersteine (auch Setzsteinschlag); Mo
Saikptlastersteine, gespalten oder ge
schlagen, sonst unbearbeitet;
Bordschwellen, Bord-, Rand-, Streck
und Sperrsteine;
Baum-, Preil- und Schutzsteine;
Wasserbausteine: Säulen- und Kopfsteine
Satzsteine, Böschungs- und Sohlenptflastersteine
Senk(Schütt-)steine;
c) sämtlich nur gespalten oder geschlagen, auch
roh (nur mit Zweispitz-, Spitzhammer, Spitzmeißel,
 Charrier-, Schlag- oder Stockhammer‘
behauen;
Packlage(Stick-)steine, Steinschrotten
(Krotzen); Steinschlag (Kleinschlagi‘ und
Schotter;
Steine, gemahlen, gekörnt, auch gewascher
oder entstäuht;
Schlacken-Pflastersteine (hierunter faller
rauch Schiacken-Pflastersteine, die aus Schlacken de:
Müllverbrennung hergestellt sind);
Scherben oder Brocken von Ton-, Zement- oder
Betonwaren, Ziegelbrocken, Ziegelmehl:
sämtlich:
zum Wege-, Bahn- oder Wasserbau mi‘
Ausschluß von Kunstbauten,
Steingrus, Steinsplitt, ausgenommen (jipsstein-Crus
 und -Splitt;
Hochofenschlacken sowie andere
Schlacken der Klasse W IV, auch zerkleinert
auch in Form von Schlackenmehl, Schlackensand
Schlackenkies, Schlackengrus, Schlackensplitt, Schlakkenkleinschlag;

Ascheund Schlackenvon Brennstoffen
wie in Klasse W_ IV genannt;
Rauchkammerlösche;
sämtlich:
zum Wege-, Bahn- oder Wasserbau sowie zur Her
stellung von Beton, Betonwaren, Kunststeinen un/
Kunststeinwaren.
Erde, wie in Klasse W IV genannt, Mergel
roh, Lehm;
Kies, Grand und Sand, sämtlich roh, auch
einfach gesiebt, gewaschen (geschlämmt), auch ge
trocknet;
Bimssand, Bimskies, roh, auch gesiebt;
Grenz-, Nummer- und Vermessungs:
steine, nur gespalten oder geschlagen, auch roh
(nur mit Spitzhammer, Spitzmeißel, Charrier-, Schlag
der Stockhammer) behauen;
Sandsteinhorzeln (Abfallsteine oder Bruch
Steine aus Sandstein, nur gespalten oder geschlagen
nicht behauen, für Werkstücke nicht geeignet);
für alle Verwendungszwecke.
Anwendungsbedingungen:
Frachtzahlung für das wirklich verladene Gewicht
mindestens für das Ladegewicht des verwendeten Wa:
gens, bei Wagen mit weniger als 10 Tonnen Lade
gewicht mindestens 10 Tonnen.
Unter Wege-, Bahn- und Wasserbau im Sinne de:
Ausnahmetarifs fällt die Herstellung oder Unterhaltung
von:
a) Wegen, Bürgersteigen, Fahr- und Gehbahnen au‘
Brücken, Zufuhrstraßen, Lagerplätzen, Höfen, Spiel
plätzen und als Wege dienenden Uferbefestigungen
Eisenbahnen (auch Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen);

c) Wasserläufen, Kanälen oder Küstenanlagen
(mit Ausschluß von Kunstbauten).
Der Ausnahmetarif gilt auch beim Versand an Tree
rungsanstalten.
Stoffe, die nicht unmittelbar zu den im Warenver
zeichnis angegebenen Zwecken verwendet werden, fal
jien nicht unter den Ausnahmetarif. Unmittelbare Ver:
wendung liegt auch dann vor. wenn die Stoffe au’

‘

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