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Mit 110 gestellten Konkursanträgen, 38 eröffneten und
iQ nicht eröffneten Verfahren scheinen die Zusammen-„rüche
saarländischer Firmen ihre Höchstziffer erreicht zu
ıaben. Wenn man die Ziffern für das erste und das
‚weite Halbjahr 1927 miteinander vergleicht, so sieht
nan, daß der Höhepunkt der Krise in der Mitte des
‚origen Jahres augenscheinlich überschritten ist. Im übrigen
Deutschland war das Schlimmste bereits Ende 1926 voriber
(rund 16000 Konkurse!). Die Ursache dafür, daß
sich der Reinigungsprozeß im Saargebiet länger hingezogen
ıat, liegt darin, daß es zwei Inflationskrisen, die von
923 und die von 1926, zu überwinden hatte. Daß die
Frankeninflation des Jahres 1926 für die saarländische
Nirtschaft noch verheerendere Folgen als die Markinflation
‚on 1923 hatte, geht aus den steigenden Ziffern für 1926
ınd für 1927 hervor. Während jedoch in den früheren
jahren sich hauptsächlich solche Unternehmungen, die
n der Inflationszeit wie Pilze aus der Erde geschossen
varen, als nicht widerstandsfähig gezeigt hatten, wurden
1926 und im ersten Halbjahr 1927 auch eine Reihe
ıltangesehener saarländischer Firmen zur Liquidation und
um Konkurse gezwungen.
Verkeh-Im
Jahre 1927 ist, wie schon gesagt, von 110 Konkursınträgen
nur bei 38 das Verfahren eröffnet, bei 72 jeloch
nicht eröffnet worden. Im Laufe des ganzen Jahres
ı1aben von den 38 eröffneten Verfahren nur 4° nach
/erteilung der vorhandenen Masse aufgehoben werden
<önnen, während 2 wegen Mangels an Masse eingestellt
verden mußten. Zwangsvergleiche kamen nicht zustande.
Jnverhältnismäßig hoch ist der Prozentsatz der noch nicht
jeendeten Verfahren. Allerdings ist hierbei zu bedenken,
laß hierunter die schon seit Jahren anhängigen, noch nicht
ıbgeschlossenen Verfahren immer wieder übernommen
verden. Im Steigen begriffen ist auch die Zahl der mangels
ınreichender Masse abgelehnten Konkurse, sie beträgt
1927 32% aller nicht eröffneten Verfahren, während sie
n den Jahren vorher nur 28—29 w% erreicht hatte. Die
Zahl der zurückgenommenen Anträge ist fast so hoch
wie 1926, sie bedeutet jedoch im Hinblick auf die Zuıaahme
der gestellten Konkursanträge einen geringeren
Prozentsatz als 1926.
en.
=
Eisenbahn.
Saarbahnen.
Nachnahmen im Expreßgutverkehr.
Anschließend an unsere Veröffentlichung über die
Zulassung von Nachnahmen im Expreßgutverkehr im Beeich
der Deutschen Reichsbahn, gültig vom 1. März
lieses Jahres — „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ Nr. 9 vom
$, März 1928 — hatten wir bereits darauf hingewiesen,
jaß auch im Binnenverkehr der Saarbahnen und im
Wechselverkehr zwischen Stationen der Saarbahnen und
jer Deutschen Reichsbahn die gleichen Neuerungen mit
Wirkung vom 1. April dieses Jahres eingeführt werden.
Hierzu hat uns die hiesige Eisenbahndirektion folgende
Mitteilungen zugehen lassen:
Mit Gültigkeit vom 1. April dieses Jahres ab wird im
Bereich der Eisenbahndirektion des Saargebietes für den
3innenverkehr und für den Wechselverkehr mit Stationen
ler Deutschen Reichsbahn die Nachnahmebelastung für
ixpreßgüter zugelassen. Die zum Versand gelangenden
Waren können demnach von diesem Zeitpunkt ab bei der
\uflieferung als Expreßgut wie im Fracht- und Eilgut-‚erkehr
mit Nachnahme nach Eingang belastet werden.
Während für den Verkehr innerhalb des Saargebietes die
Nachnahme in Franken anzugeben ist, muß im Wechsel-'erkehr
mit Stationen der Deutschen Reichsbahn der Nachlahmebetrag
in Reichsmark angegeben werden.
Die Mindest- und Höchstsätze der Nachnahme betragen:
ı) im Binnenverkehr der Saarbahnen mindestens 30 Fr.
und höchstens 6000 Fr.;
» im Wechselverkehr mit der Deutschen Reichsbahn
mindestens 5 RM. und höchstens 1000 RM.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur halben Expreßzutfracht
befördert werden, wie Butter, Käse, Eier, frische
Seeren, frisches Obst, Kartoffeln und frisches Gemüse
ler Art und sonstige leichtverderbliche Güter dürfen mit
Nachnahme nicht belastet werden. Als leichtverderbliche
Jüter werden solche Güter angesehen, bei denen nach
ler Beförderungsstrecke, der Beförderungsdauer und deı
ahreszeit eine erhöhte Gefahr des Verderbens vorliegt.
Nachnahme-Expreßgüter sind mit besonderen Nachlahme-Expreßgutkarten
aufzuliefern, die bei den Gepäckbfertigungen
käuflich zu haben sind. Neben der bisher
iblichen Expreßgutkarte, die übrigens auch wesentlich
'ereinfacht worden ist und noch bis Ende Juni dieses
jahres für gewöhnliche Expreßgutsendungen verwendet
erden kann, werden für Nachnahmesendungen im Saarinnenverkehr
Expreßgutkarten mit angebogener Postnweisung
und solche mit angebogener Zahlkarte aus-;egeben,
Die Postanweisungen bzw. Zahlkarten müssen
'om Versender ausgefüllt und mit den erforderlichen Freimarken
versehen sein. Die Nachnahme wird abweichend
‚on der Gepflogenheit im Güterverkehr nicht durch die
Versandstation ausgezahlt, sondern von der Empfangsıbfertigung
durch die Post an den Versender direkt über-‚andt.
Für den Expreßgutverkehr mit der Deutschen Reichsbahn
st. die bisherige Expreßgutkarte gleichfalls geändert worlen.
Die bisherigen Karten können für gewöhnliches Exreßgut
aufgebraucht werden. Für Nachnahmesendungen
nüssen jedoch Expreßgutkarten neuen Musters verwendet
verden, die gleichfalls bei den Gepäckabfertigungen käufich
zu haben sind. Nachnahmen können für diesen Versehr
nur mit Auslandspostanweisungen zurückgesandt werjen,
die die Empfangsstation ausfüllt und unter Abzug
les Portos von der Nachnahme freigemacht, an den Verender
durch die Post einsendet.
Alle mit Nachnahme belasteten Expreßgutstücke müssen
‚om Absender mit einem roten Nachnahmebeklebezettel
1ach besonderem Muster gekennzeichnet sein. Dieser ist
jei der Anschrift des Empfängers oder in deren Nähe
ınzubringen, Er wird mit dem Verkauf der Nachnahmezxpreßgutkarten
unentgeltlich abgegeben, ebenso an Ver-;ender,
die die Nachnahme-Expreßgutkarten selbst her-;tellen.
lassen.
Für jede Nachnahmesendung wird bei der Auflieferung
ne Nachnahmegebühr erhoben, Diese beträgt:
a) bei Sendungen nach Stationen der Eisenbahndirektion
des Saargebietes bis 600 Fr. 1 v.H., mindestens 3 Fr.,
bei höheren Beträgen 15 v.H., mindestens 6 Fr.;
h) bei Sendungen nach Reichsbahnstationen bis 100 RM.
1 v.M., mindestens 0,50 RM., bei höheren Beträgen
1% v.H., mindestens 1 RM.
Die Markbeträge werden zum amtlich festgesetzten Um-'echnungskurs
in Franken umgerechnet erhoben.
Für den Expreßgutverkehr nach und von Stationen in
ZIlsaß und Lothringen ist Nachnahme nicht zugelassen.
Es steht zu erwarten, daß der bisher schon in weiten
<reisen geschätzte Expreßgutverkehr durch die Neuerunzen
den Verkehrsinteressenten noch bessere Dienste leisten
xird.
Aenderungen des Saarhahn-Gülertarifs Teil 1.
Ausnahmetarife 2, 3 und 5.
Die am 1. April d. Js. im Bereich der Deutschen Reichsjahn
in Kraft tretenden Aenderungen der Ausnahmetarife
ür Steine, Kies, Sand usw. haben auch der Verwaltung
ler Saarbahnen Anlaß gegeben, die für die vorgenannten
jüterarten in Betracht kommenden Ausnahmetarife 2, 3
ınd 5 neu auszugeben.
Aus dem bisherigen Ausnahmetarif 2 sind die Positionen
Erde“ der Wagenladungsklasse W IV und ‚„Bimskies