Full text : 33.1928 (0033)

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Sinn mehr. Diese Maßnahme, die dazu beitragen wird,
die Tarifierung klarer und ihre Anwendung einfacher zu
machen, wird jedoch nützlicherweise nur unter der Be-Jingung
 ihrer Ausdehnung auf den ganzen Tarif anzenommen
 werden können. Wenn sie auf die Erzeugnisse,
 die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs sind,
beschränkt wäre, würde sic unvermeidlich die Einheit
des Tarifes stören und infolgedessen statt Klarheit nur
Unklarheit und bedauerliche Verwirrungen sowohl vom
ınneren als auch vom internationalen Standpunkt aus
ın den Tarif bringen.
Aus diesen Gründen schlagen wir vor, die Zollverwalung
 zu ermächtigen, die Erhöhungskoeffizienten in die
Zollsätze aller in dem vorliegenden Gesetz nicht ent-1altenen
 Erzeugnisse einrechnen zu können.‘
Diese neue Bestimmung gestattet es der Zollverwaltung,
pei der nächsten Ausgabe des Zolltarifs grundsätzlich alle
Erhöhungskoetfizienten verschwinden zu lassen,
Bis zu dieser Veröffentlichung werden
sich die Zollzahlungen auf die Zölle einschließlich
 der Koeffizienten erstrecken
Es wird übrigens genügen, daß die Zollbehörden der
Entscheidung folgen, nach der der Grundzoll zunächst
mit dem Koeffizienten zu multiplizieren ist; der auf
diese Weise errechnete Gesamtzoll ist dann mit der Menge
zu multiplizieren. Bei der Errechnung des Gesamtzolles
sind die Bruchteile von 0,005 Fr. und mehr auf den
höheren Centime aufzurunden; im anderen Falle sind sie
auf den niedrigeren Centime zu ermäßigen. Bei der
Zahlung ist in allen Fällen auf den höheren Centime
aufzurunden.
Beispiel: Minimaltarif für 47,1 kg Baumwollgewebe, rein,
coh, mercerisiert, von 5—7 ky, für 100 qm, von 27 Fäden
and weniger: Es ist zuerst der Ciesamtzoll zu errechnen:
1,39 x 7,6 == 10,564 .. 10,56 Fr. das Kilogramm, dann
die Zahlung nach Aufrechnung der Centimes vorzunehmen:
17,1 x 10,56 == 497,376 Fr. == 497,38 Fr.
Die der Oeffentlichkeit oder in amtlichen Schreiben yezebenen
 Auskünfte dürfen keine Koeffizienten, sondern nur
lie Gesamtzölle enthalten.
Die Einrechnung der Koelfizienten in die Zölle hat
sinesteils die Aenderung der Tarifierungsgrenze nach dem
Rohgewicht, andernteils eine vorläufige Regelung des VerfTahrens
 der besonderen zeitweiligen Zulassung (admission
emporaire speciale) zur Folge.
Anwendung der Tarifierung nach dem Rohgewicht.
Artikel 9.
Artikel 9 des neuen Gesetzes ist nur eine Wiederholung
von Artikel 28 des Gesetzentwurfes, der am 11. August
1926 von der Regierung für eine Zoliltarifrevision vorgelegt
wurde, . Die damals vorgelegte Begründung rechtiertigte
Jie in Aussicht genommene Reform folgendermaßen:
„Das Zolltarifgesetz von 1791, wie viele andere Gesetze
 dieser Art auf der Ordonanz von 1687 beruhend,
jegte den Grundsatz der Verzollung der Waren nach
hrem Rohgewicht fest (Gesetz vom 2. August 1791,
Teil I, Artikel 3). In Abweichung von dieser Regel
bestimmte das Gesetz vom 27. März 1817 in Artikel 7,
laß die mit mehr als 40 Fr. für 100 kg zu verzollenden
 Waren die Zölle nach dem Reingewicht 7u
entrichten hätten. Diese Grenze wurde durch Artikel 24
des Gesetzes vom 16. Mai 1863 auf 10 Fr. ermäßigt.
Sie- wurde von neuem durch Artikel 78 des Gesetzes vom
25. Juni 1920 geändert, der im Hinblick auf die verschielenen,
 durch wiederholte Gesetze geschaffenen Tarife
saestimmte, daß der Zollsatz nur für die mit mehr als:
50 Fr. im Generaltarif, 30 Fr. im Minimaltarif, 30 Fr.
im Zwischentarif zu verzollenden Waren grundsätzlich
'on dem Reingewicht zu entrichten sei.
In Wirklichkeit ist übrigens die Verzollungsgrenze
Jurch das Bestehen der Erhöhungskoeffizienten viel
höher, denn das Gesetz vom 25. Juni 1920 betraf nur
den Grundtarif, So unterlag eine Ware, die im Minimaltarı£
 mit 25 Fr. belastet war, durch Anwendung des
Koeffizienten 7 der Verzollung nach dem Rohgewicht,
obgleich sie einem Gesamtzollsatz von 175 Fr. unterworien
 war.

Andererseits hat die Erfahrung gezeigt, daß es bei
jen verschiedenen Grenzen ernsthafte Unzuträglichkeiten
rab, je nachdem, ob es sich um den General-, Minimalder

 um Zwischentarif handelte, denn man kam dazu,
denselben Gegenstand bald nach dem Rohgewicht, bald
nach dem Reingewicht, je nach Ursprung und Herkunft
zu verzollen. Es ist daher vorzuziehen, eine einzige
auf dem Minimaltarif basierende Grenze zu wählen,
Diese Grenze ist derart berechnet worden, daß unzefähr
 die augenblicklichen Verhältnisse beibehalten werlen,
 indem einerseits dem Einschluß der Koeffizienten
in die Zölle und andererseits der Erhöhung der in den
neuen Tarif aufgenommenen Zollsätze Rechnung ge.
tragen wird.‘
Dasselbe Erzeugnis wird also in Zukunfı
‚eiallen Tarifen (General-, Minimal- oder Zwischen.
arif) auf derselben Grundlage verzollt. Das
u verzollende Gewicht wird einzig und allein durch den
Zollsatz des Minimaltarifs einschließlich Koeffizient beiimmt.
 Wenn der Minimaltarif gleich oder weniger als
30 Fr. ist, so ist die Ware in allen Tarifen nach dem
Zruttogewicht zu verzollen. Andernfalls ist der Zollsat
om Reingewicht zu erheben.
Es ist übrigens /u bemerken, daß in einigen Fällen
zein Zollsatz in der Kolonne des Minimaltarifs steht. Man
sarın dann: offensichtlich nur den in dem einzigen Tarit
aufgeführten Zollsatz in Betracht ziehen, das heißt nur
ienjenigen, der in der Kolonne des Generaltarifs an-‚egeben
 ist.
Diese Regeln sind im allgemeinen anzuwenden, vorbe-1altlich
 der in Liste B des Ciesetzes vorgesehenen Abveichungen,

Für alle nicht in das Additif einbegritfenen Erzeugnisse,
 gilt bis auf nachstehende Ausnahmen die all
semeine Regel:
Z.-T.-Nr.
35 1er Eingedickte Milch, gezuckert oder nicht (Rein
and quater gewicht, lettre commune 1362).
112 Fiüchtige Oele oder Essenzen in kleinen Behältern
 von 30 Zentiliter und weniger (Halh
rohgewicht).
197-108 Mineralöle (Reingewicht).
405 bis Verhandsbinden (Halbrohgewicht).
309, 8& 1 Uhrfurnituren für Taschenuhren (Rohgewicht)
356 bis Schnallen, Agraffen etc. (Halbrohgewicht).
Außerdem müssen gepreßte oder flüssige Gase imme'
ı1ach dem Reingewicht verzollt werden.
Artikel 4 des Dekretes vom 6. Oktober 1926, das die
Verzollung nach dem Halbreingewicht für Garne, Bind:
’aden und Taue vorsieht, ist als aufgehoben zu betrachten

Artikel 9 bestätigt die durch das vorgenannte Dekret
‚om 6. Oktober 1929 festgelegten Grundsätze (Artikel 7
ınd 11), wonach die inneren oder äußeren Um-1üllungen
 mit einem Handelswert die auf ihnen ruhenlen
 Zölle entrichten müssen, mit Ausnahme der nach dem
Zohgewicht verzollten Waren, wenn der Zollsatz der Um:
1üllungen nicht um mehr als 10 v0 den Zoll des Inhaltes
iberschreitet, und mit Ausnahme der inneren Umhüllunsen
 von nach dem Halbrohgewicht zu verzollenden Wa-‚en,
 wenn der Zollsatz dieser Umhüllung nicht um meh"
ıls 10%, über dem Zoll der Ware liegt.
Besonders ist darauf hinzuweisen, daß nach dem neuen
“jesetz die Zölle auf Maschinen für Landwirt:
;schaft und Gartenbau von dem Reingewicht zu entichten
 sind. Bis zur Veröffentlichung des Dekretes, da:
lie Anwendungsbedingungen dieser Vorschrift bestimmt
ı1aben sich die Zollämter darauf zu beschränken, je nacf
lem Fall den Zollbetrag von dem tatsächlichen oder ge
zetzlichen Reingewicht (poids net reel ou legal) zu h*
echnen.

Besondere zeitweilige Zulassung
(admission temporaire speciale).

Artikel 10.
Augenblicklich entrichten die zur admission temporaire
peciale zugelassenen Waren, die durch Dekret vom 8
juli 1919 eingeführt worden ist, im Falle der Erfüllung
ler eingegangenen Verpflichtungen die um die beider
Oprozentigen Erhöhungen vom 6. April und 14. August!
1926 vermehrten Zollsätze, was der Anwendung des Koeffi
‚ienten 1.7 auf den Grundzoll yvieichkommt
            
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