Full text : 33.1928 (0033)

KR

An.

AIcher Teil.

1

innahme des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr
 an der deulsch-saarländischen Grenze durch
Deputierltenkammer und Senat.
Der Senat und die Depuliertenkammer haben amı
Schluß der Legislaturperiode endlich das Abkommen
über den Kleinen Grenzverkehr an der deutsch-saar-Ändischen
 Grenze angenommen. Nachdem das Abkomnen
 damit von allen Verlragspartnern ratifiziert ist. ist
ar seiner Inkraltsetzung nur noch ein Notenaustausch
vischen der deutschen und französischen Regierung
‚sowie der Regierungskommission des Saargebietes er-"erderlich


Die Zollsätze sind einschließlich Koeffizienten und Erı1öhungen
 angegeben. Sie sehen also aus wie die Zollsätze
 der Vorkriegszeit.
Einige Erzeugnisse sind aus einem Abschnitt in den
ınderen übernommen worden. So ist Lebkuchen in dem
Abschnitt „verschiedene Zusammensetzungen‘“ (Zolltarif-Nr.
 328) gestrichen und unter gezuckerte Biskuits (neue
Z.-T.-Nr. 94 bis) eingereiht worden; Heidel- und Preisel->eren
 sind aus „Arzneistoffe‘“ (Z.-T.-Nr. 127) herausge-1ommen
 worden, um unter „Früchten“ (Z.-T.-Nr. 84/85)
»Mngruppiert zu werden; Albumin geht von Z.-T.-Nr. 327
auf Z.-T.-Nr. 34 über; Nickelwaren und nickelplattierte
Waren kommen aus Z.-T.-Nr. 496 nach Z.-T.-Nr. 579;
7.-T.-Nr. 87 bis (Feigen, getrocknete Trauben und Datteln
zur Destillation oder Herstellung von Wein) fällt weg;
lie hier genannten Früchte werden künftig unter Z.-T.-Nr.
 85 (getrocknete Früchte, andere als Eßwaren) einzereiht.
 Schließlich ist eine große Anzahl von Erzeugnissen
lurch die Schaffung von bis-, A-, B- etc. Positionen neu
ufgenommen worden.
Eine von der früheren erheblich abweichende Form
ı1aben die Zuckerpositionen bekommen. Nur der Zuckersuschlag,
 das heißt der eigentliche Zollsatz, ist in der
Spalte der Zollsätze aufgeführt. Der Kolonialzucker scheint
laher gleichsam zollfrei. Aus den Anmerkungen geht
ı1ervor, daß der ausländische oder Kolonialzucker denjelben
 inneren Abgaben unterworfen ist wie die gleichen
/uckerarten der innerfranzösischen Produktion.
UVebrigens besagen besondere, in dem Gesetz in Form
'on Anmerkungen angebrachte Bestimmungen, daß der
jesamtzoll für gewisse Zuckerwaren in seiner Höhe zum
Feil von dem Zuckerzollsatz abhängig ist. Das ist der
Tall bei Sirup- und Traubenzucker (der Tarif umfaßt
len vollständigen Zollsatz einschließlich einer Fabrikationsıbgahbe);
 Konditoreiwaren aus Zucker (der Tarif umfaßt
len Zollsatz für raffinierten Zucker, anderen, d. i. 70 Fr.
'ür likörhaltige Konditoreiwaren und 100 Fr. für andere
<onditoreiwaren); gezuckerte Biskuits (der Tarif beträgt
nit dem Zollsatz für Mehl und dem Fabrikationszuschlag
512% oder den ganzen Zollsatz für raffinierten Zucker,
ınderen); Schokolade (Zoll für gemahlenen Kakao auf
00, 55 oder 42 kg; Zoll für raffinierten Zucker, anderen,
‚uf 48 oder 58 kg).
Die Tarifierung für Most (künftig in dem Abschnitt
Getränke“ aufgeführt) und für Wein erfährt wichtige
\enderungen. Der Sonderzuschlag für Alkohol wird bei
-ikörwein (Z.-T.-Nr. 171ter) und Likörbonbons (Z.-T.-Nr.
 93 bis) außer dem Zollsatz nicht mehr :erhoben. Er
zelangt jedoch weiterhin getrennt bei nicht besonders
zenannten Getränken (Z.-T.-Nr. 173 bis), Alkohol und
.ikör (Z.-T.-Nr. 174, 174 bis) zur Erhebung. Der Zuschlag
ür Essig ist in der bisherigen Weise weiter zu entrichten.
Hinsichtlich der Zellulosemasse und der Papiere, die eine
jevorzugte Zollbehandlung genießen, werden den Zollstellen
 nach der Veröffentlichung des in der Anmerkung
inter den Zolltarifnummern 461G und 461 M vorgesehenen
Jekretes nähere Anweisungen zugehen. Bis dahin sind die
jisher geltenden Bedingungen und Formalitäten zu erüllen,
 n
Einrechnung der Erhöhungskoeffizienten in die Zollsätze.
Artikel 8.
Das neue Gesetz legt die Zollsätze einschließlich Koeffizienten
 und Erhöhungen fest; überdies gibt es die Ernächtigung
 zum Einschluß der Koeffizienten in alle Zoll-;ätze,
 die nicht durch es selbst geändert werden.
Die Begründung zu dem Gesetzentwurf Nr. 5453 führt
'olgende Erklärungen für die Reform an:
„In Anpassung an den Entwurf zur allgemeinen Revision
 des Zolltarifs haben wir geglaubt, auf die Unterscheidung
 verzichten zu dürfen, die bis jetzt seit dem
Kriege in der Zolltarifierung zwischen einfachen Vorxriegszöllen
 und Erhöhungskoeffizienten gemacht wurde.
Da es als gegeben zu betrachten ist, daß die Erhöhung
ler Selbstkostenpreise sämtlicher Waren und folglich
hres Wertes eine Aenderung des Zolltarifs im Sinne
iner Erhöhung der Zollsätze mit sich bringt, hat das
jystem der Koeffizienten, das nur als Handhabe für
‚ventuelle Ermäßigungen zu rechtfertigen war, keinen

inhalt des Amtsbl. Nr. 12 vom 15 März
Amtliches.

Verwaltung des Innern.
Bekanntmachung betr. Zusammensetzung und Sitzung des
Wahlausschusses für die Wahlen zum Landesrat.
Bekanntmachung betr. Verlust eines Führerscheines (5304).
Zekanntmachung betr. Verlust von Zulassungsbescheinigunzen
 (9497, 1611).
Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn- und Postwesen.
Erlaß betr, Aenderung der Meistbetrages für Postanweisungen,
 Postaufträge und Nachnahmen im Verkehr mit dem
Reichspostgebiet.
Frlaß betr. Aenderung des Meistbetrages für Postanweisunzen,
 Postaufträge und Nachnahmen im Verkehr mit
Frankreich (einschl. Korsika, Algerien und Tunis).
Bekanntmachung betr. Güterverkehr der Saarbahnen.
3ekanntmachung betr. Verlust einer Straßenbenutzungsgebührenkarte.

Sozialversicherung.
Grundsätzliche Entscheidungen des Landesversicherungsamtes
 in Saarlouis.
Berichtigung.

Das Additit zum französischen Zolltarif.
im „Bulletin Douanier‘* Nr. 544 vom 16. März 1028 ist
eine Anweisung der Generalzolldirektion an die Zolldirektoren
 veröffentlicht, die die Änwendungsbedingungen für
die Artikel 7 bis 12 des Gesetzes vom 2. März 1928,
die am 16. März durch ein Dekret vom 14. desselben
Monats („‚Journal Officiel“ vom 13. März 1928) in Kraft
gesetzt worden sind, eingehend ‘kennzeichnet. Wir geben
;ie nachstehend in vollem Wortlaut wieder:
Allgemeine Bemerkungen.
Die Bestimmungen, um die es sich handelt, ändern den
Zolltarif auf autonomem Wege, das heißt sie haben einseitigen
 Charakter und ergeben sich nicht als Folge von
landelsverträgen oder -abkommen, die mit fremden
‚ändern abgeschlossen sind.
Das Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, die auf Grund
ler mit Deutschland (Dekret vom 30. August 1927),
talien und der Schweiz (Gesetz vom 2. März 1928,
Artikel 3 bis 6) abgeschlossenen Abkommen eingetretenen
Tarifänderungen in bezug auf Lebensmittel und verschielene
 andere Erzeugnisse in der als notwendig erachteten
Weise zu ergänzen. Im Rahmen der durch Artikel 4 bis 6
les Abkommens vom 17, August 1927 vorgesehenen Maßlahmen
 verwirklicht, erstrecken sich diese Reformen auf das
volle Zugeständnis des Minimaltarifs, auf den Deutschland
nnerhalb der Frist eines Monats, auf jeden Fall aber
‚om 15. Dezember 1928 an ein Recht hat.
Aenderungen des Zolltarifs.
Artikel 7 und Tabelle B
Aus dem neuen Gesetz seien nachstehend einige Einzelleiten
 angegeben“
            
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