die Regierungskommission gewandt, Maßnahmen zu treffen,
die eine gerechte und gleichmäßige Belastung in
beiden Teilen des Saargebietes gewährleisten. Es ist zu
hoffen, daß diese Anträge in wohlwollender Weise geprüft
werden und eine Aenderung der bestehenden Vorschriften
in nächster Zeit erfolgt.
Einen erbitterten Kampf mit der Steuerbehörde führen
die G. m. b. H’s gegen ungerechte Steuererhebung
auf Grund der Tarifmummer 1Ab und
1Ad des Reichsstempelgesetzes, vor allen
Dingen gegen die erstgenannte Ziffer der. Tarifnummer 1:
Verstempelung von Gesellschaftsverträgen. Das Gesetz will
Urkunden, die über Kapitalbiidung und Kapitalerhöhun«
gen bei G. m. b. H.’s ausgestellt sind, mit 3% (bis 50000
Franken) bzw. mit 5 % (bei höheren Summen) versteuern.
Es will aber auch sonstige Leistungen der Gesellschafter,
die im Gesellschaftsvertrag ausbedungen sind, wie z. B.
Darlehen der Gesellschafter, stewerkich. erfassen. Obwohl
nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und nach der
ständigen Rechtsprechung des Reichsiinanzhofs sowohl als
auch nach der seit der Abtrennung. des Saargebietes
vom Mutterland ständig geübten Praxis der saarländischen
Steuerveranlagungsstellen Gesellschafterdarlehen, die auf
Grund freier Vereinbarung — also nicht auf Grund von
GeseHschaftsverträgen oder Gesellschaftsbeschlüssen — gewährt
werden, bis in die jüngste Zeit nicht versteuert worden
sind, verlangt die Steuerbehörde jetzt eine Nachversteuerung
der bisher noch nicht versteuerten Darlehen.
Sie geht dabei zurück bis in die Zeit vor Einführung
des Franken als gesetzliches Zahlungsmittel, die am 1. Juni
1923 erfolgte. Da der Steuerbehörde offenbar der Gesetzestext
dazu keine genügende Handhabe bietet, woerdem
die Darlehen unter Zuhilfenahme des 8 3 AO. als
„verschleierte Kapitalzuführungen“ versteuert. Es ist ohne
weiteres zuzugeben, daß sich im Laufe der Zeit Kapitalgesellschaften
mit nicdrizem Stammkapital und hohen Darlehen
gebildet haben; aber von einer Steuerumgehung,
die die Anwendung des 8 5 AO. rechtfertigt, kann doch
im Hinblick darauf, daß jahrelang nicht eine einzige
Firma mit Gesellschafterdarlehen in Höhe des gesamten
Kapitals versteuert worden ist, keine Rede sein. Es lag
eben — nach Ansicht der Steuerbehörde, der Steuerpflichtigen
und anderer maßgebender Körperschaften — kein
Grund zur Steuerumgehung vor. Infolgedessen ist für
$ 5 AO. hier absolut kein Raum, und die Begründung der
Steuerpflicht mit den Worten, „daß in der Darlehnsgabe
sachlich eine weitere Beteiligung an der Gesellschaft zu
erblicken sei, derem Steuerpflicht auch in Ermangelung
einer beurkundeten Kanitalerhöung gemäß 8 5 AO. nicht
umgangen werden kann“, ist nicht stichhaltig.
Ehbensowerig wird der Einbringungsstempel nach 1Ad
fällg, wenn die Gründung einer G.m.b.H. in bar eerfolgt,
Cie Gesellschaft aber von einem Gesellschafter Waren
auf Kredit kauft. Ein „Eimbringen‘“ legt nur vor, wenn
gegen Ueberlassung von Geselischattsrechten Sachen eingebracht
werden, was nicht der Fall ist, wenn das
Stammkapital im bar eingebracht wurde. Die Handelskammer
zu Saarbrücken hat deshalb am 21. Dezember
1927 die Einstellung des Verfahrens betr. Nachversteuerung
von Gesellschafterdarlehen gemäß Tar.-Nr. 1 Ab und von
Sacheinlaven gemäß Tar-Nr. 1 Ad RStG. beantragt, wenn
im_ Gesellschaftsvertrag eine derartige Verpflichtunz nicht
aufgenommen ist oder ein entsprechender Gesellschaftsbeschluß
nicht vorliegt.
Die saarländischen Steuerpflichtigen können es nicht
begreifen, daß ein Land, in dem Handel und Industrie
auf so hoher Stufe stehen wie im Saargebiet, das außerdem
keine Reparationslasten zu tragen hat und das von einem
arbeitsamen Volk bewohnt wird, so schwere Steuerlasten
zu tragen hat. Sie sind der Meinung, daß hier von
einem Steuerdruck nichts zu verspüren. sein dürfte und
suchen nach den Gründen für die umerträglich hohe Belastung.
Es ist klar, daß die hohen Kosten der Verwaltung
eines verhältnismäßig kleinen Gebietes mit einem
unverhältnismäßig großen Beamtenapparat höhgre Steuern
bedingen. Dazu kommt, daß die Mitwirkung des Landesrats,
der gewählten Volksvertreter, bei der Aufstellung
des Haushaltsetats so gut wie ausgeschlossen ist. Der
Landesrat ist micht einmal imstande, nachzuprüfen, in
weicher Höhe die vom französischen Zoll für das Saargebiet
erhobenen Steuern und Zölle der Landeskasse des
Saargebietes zuflüeßen.
Ganz gewiß lKeße sich durch sparsames Wirtschaften
ind durch Verminderung der hohen Verwaltungskosten
ler Haushaltsetat mit einem geringeren Steverauf-<ommen
ins Gleichgewicht bringen, Die Hzupturs:che
der starken Steuerlast liegt aber in der ungerechtfertigten
Steuerschonung des größten Unternehmens
im Saargebiet, der französischen
Bergverwaltung. In den ersten Jahren —
%9 31 März 1925 — hat die Grubenverwaltung fast
zeine Steuern gezahlt. Man spricht von 4 oder 5 Milimen
“ranken, die sie jährüch der Regierungskommi:ssion des
5aargebietes zur Abgeltung ihrer Steuerpfächt übergeben
1at, obwohl sie mach 8 13 der Anlage zu Artikel 45 bis 50
jes Versailler Vertrags zu dem Örfüchen Haushalt des
jaarbeckengebietes sowie zu den Gemeindeabgaben im
/erhältnis des Wertes der Gruben einschließich ihrer
Jebenanlagem zum gesamten steuerpfächtigen Vermögen
tes Saarbeckens Steuern zu entrichten hat. Für das Rechuumgsjahr
192526 hat die Bergverwaltung 168C0000 Fr.
ıls Staatssteuer und ‚einen Betrag von 2+03 000 Reichsmark
zur Verteilung an die Grubengemeinden überwiesen, deszleichen
für 1926:27, Als Wert der Gruben wurden
6 C00 C00-Goldmark und als Wert des gesamten sieuer->flichtigen
Vermögens des Saargebietes 1057007 009 Goldnark
ermittelt. Da der Grubenverwaltung das Verhä ins
om Grubenvermögen zum Gesamtvermögen zu hoch
schien, wurde das Gesamtvermögen künstich auf
'995C00C00 Goldmark erhöht, indem die Arbeitskraft
ler Bewohner des Saargebietes auf 838 Millionen Goldnark
geschätzt wurde. Dadurch ergab sich ein Verhäitus
vom Grubenvermögen zum Gesamtvermögen wie
316 : 195 oder wie 1 : 6,76. Anstatt zirka 3300 ental
also auf die Gruben nunmehr ein Steueranteil von
15 0.
Die Regelung der Steuertraze der Grubenverwaltung
auf Grund der oben angeführten Vereinbarunz muß also
ıls vollständig unzureichend bezeichnet werden und
zwingt zu sofortiger Anbahnung eines neuen Vertrags.
Ohne gleichzei ige Neufestsetzung der Grubenbeträge ist
xne durchgreifende Reform des saarländischen Steuerrechts
richt gut denkbar.
Die Handelskammer zu Saarbrücken hat sich in Verndung
mit dem Verein zur Wahrung der gemeinstmen
virtschaftäichen Interessen im Szargebiet in einer Denkschrift
‚an. die Regierungskommission gewandt und in der-‚elben
die unzulängzliche Steuerleistung der französ’schen
Grubenverwaltung in ausführlicher und durchaus obiektiver
Weise begründet. Dieser Denkschrift, die der Nr. 51
jer „Saar-Wirtschaftszeiiung‘“ vom Jahrgang 1927 als Anage
beigefügt ist. geht ein Schreiben an den Herrn
Präsidenten der Regierungskommission voraus, dessen
‚weiter Abschnitt folgenden Wortlaut hat:
„Die Frage, die wir im der vorliegenden Denkschrift
»ehandelt haben, ist von größter Tragweite für d’e Finanzzebarung
des Saargebietes und damit gleichzeitiz für die
3Zelastung des ‚einzelnen Steuernflichtigen. Es ist eineuchtend,
daß die saarländische Wirtschaft, die heute
nehr denm je eine jede Belastung als produktionsver-‚euernd
‚empfindet, im Interesse der Aufrechterha'tung
hrer Lebensfähizkeit der Frage, wie die saarländ'schen
Steuerlasten auf die Gruben und auf die üb-iven saarändischen
Steuerzahler verteilt werden, die größte Aufmerksamkeit
widmen muß und daß sie sich veran'aßt
zieht, durch ihre berufenen Vertretungen ihre Ansicht über
liese Frage mit eingehender Begründung vorzutragen. Die
ınterzeichneten Körnerschaften sprechen nımens der von
Ihnen vertretenen Wirtschaftskreise die Bitte aus. die Rerierungskommission
wolle unsere Darlegungen prüfen und
len Beratungen über die in der behandelten Frage zu
reffenden schwerwiegenden Entschlüsse zugrunde legen.
Was wir als Endziel anstreben, haben wir am Schluß
ijer Denkschrift zum Ausdruck gebracht: Eine gerechte
„Ösung, die vielleicht nicht mit dem Rechenst'ft auszerechnet
werden kann, aber einen angemessenen Auszleich
und Berücksichtigung aller Irteressen, auch der
ler Grubenverwaltung bringen möge.“
Hoffen wir, daß im Jahre 1928 die in der Denkschrift
ıusgesprochenen Wünsche der Saarwirtschaft voll und
ganz erfüllt werden! K.
(Schluß folgt.)