Aufl den Gebieten, auf welchen das Reich das
wsschließliche Recht der Gesetzgebung besitzt. muß
‚ich die Landesgesetzgebung jeder Tätigkeit enlhallen;
in auf einen solchen Gegenstand bezügliches Landeszeselz
is! insoweit ungüllig Mayer, Staalsrecht I
3 167 Bei Anwendung dieser Grundsälze muß aber
ler vom Schwarzburg-Rudolslädtischen Landesgesetz
‚om 31. März 1920 in $ 4 Abs. 3 gelroffenen Anardnung.
daß Lohnkürzungen wegen des Besuches
ter Fortbildungsschule nicht statt!inden dürfen, die
Rechtsgülligkeit abgesprochen werden. da die Landes-‚esetzgebung
mit ihrem Erlaß ihre Zuständigkeit überschritten.
hal und allein die Reichsgesetzgebung zum
Erlaß einer derarligen, den gewerblichen Arbeils
vertrag berührenden Anordnung Zuständig isl
Was in diesem Urteil von der landesgeselzlichen
Zegelung ill. gilt in noch erhöhtem Maße von der
;lafutarischen einer Gemeinde oder eines Gemelinde-‚„erbandes
weites Ergebnis: Die Bestimmungen des
salzes 2 der Zilfer 12 der ortsstalutarischen
Bestimmungen haben im Gesetz keine Stütze und
ontbehren auch nach der zivilrechtlichen Seite
hin jeder Bechtskrafl
Zu Frage 2
Mil vorstehender Beantworlung der Frage 1 1si
ın sich die Rechtstage geklärt und für weilere zivil-;echtliche
Erörlerungen sollte kein Raum sein, Die
Folgerung Für die Praxis aus der Antwort zu 1 ist
le. daß die rechtswidrigen Bestimmungen des Slatuls
us demselben auf dem zuständigen Wege zu entfernen
ind.
Alit Rücksicht darauf, daß die zu beanstandenden
sätze zunächst noch in dem Statut enthalten sind und
jaß sich sowohl das Bezirksamt wie auch das Bürger:
neisteramf Homburg über die zivilrechlliche Seile
sei Bert haben. ist auch hier näher darauf einzuschen
Zu Frage 2a
Cs gehört dem Wesen nach zu jedem Arbeits- oder
‚ehrvertrag, daß der Arbeitnehmer zur Leistung der
‚ereinharten oder vorgeschriebenen Arbeit während
ler Arbeitszeit und der Arbeitgeber zur Zahlung des
‚ereinbarien Lohnes verpflichtet ist. Die Erfüllung
les Arbeils- oder Lehrvertrages bringt es aber cbenso
schritt sich, daß teils aus lalsächlichen, teils aus
rechtlichen Veranlassungen gewisse Unterbrechungen
ler Arbeitsleistung eintreten, bei denen je nach Ursache
und Tatbestand sowie nach dem Inhalt des Arjeilsverlrages
die Lohnzahlungspflicht entweder cnt-Ällt
oder fortbestechl. Kine solche Unterbrechung der
ırbeilsteistung ist der Besuch der Forlbildungsschule
Berufsschule . und zwar auf Grund einer öffentlich-"echtlichen
Staatsbürgerverpflichtung, deren Rechtnäßigkeit
nicht bestritten ist
Bei der Prüfung der Rechtslage im einzelnen Falle
st zunächst festzustellen. ob elwa ausnahmsweise
ler Arbeits- oder Lehrvertrag, sei es in der Arbeits
rdnung oder auf dem Wege über einen von den
sontrahenten des Arbeitsvertrages anerkannten Tarif
vertrag. eine posilive Regelung über die vorliegende
“rage cnthält, Ist dies nicht der Fall. dann ist zu
irüfen., ob und inwieweit die Anwendung des 8 616
3GB. möglich oder ausgeschlossen ist, Ist 8 616 auslrücklich
unmittelbar zz. BB. Die Anwendung des
3 616 BGB. ist ausgeschlossen” oder miltelbar z.B.
Bezahlt wird nur die reine Arbeitszeit” oder „die
wirklich geleislete Arbeit“ ausgeschlossen. dann bleibl
lie Prüfung der Anwendbarkeit der weiteren Rechlts-Uguren,
Besicht der Ausschluß des 8& 616 BGB.
licht. dann sind die einzelnen Vorausselzungen
seiner Anwendbarkeit zu prüfen. Dabei zeigl sich,
laß die gesamle Rechtsprechung den 8 616 BGB. für
licht anwendbar erklärt, und zwar schon aus dem
arunde, daß es sich bei der durch‘ den Schulbesuch
n Anspruch genommenen Zeit stels um eine erhebliche
aandell. So
rewerbegericht Hamburg AZ. Gew. 1253 1919, Das
um unbekannt, Karger-Erdmanın, Jahrbuch arbeits
;echtlicher Entscheidungen, Ba. 1. Berlin 1920.
5° 1115 ı Lehrlinge
andgericht Rudolstadt vom 20. 6. 21. AZ. S. 41.20
Karger-Erdmann, ‚Jahrbuch arbeitsrechtlicher Ent
scheidungen, Bd. IL Berlin 1921. S. 2123 jugend
liche Arbeiter).
andgericht I Berlin, 8. Zivilkammer vom 5. 1.22
AZ. 23 S. 138/20. Karger-LErdmann, Jahrbuch arbeitsrechtlicher
Entscheidungen, Ba. 1, Berlin 1923
S. 22 (Lehrlinge),
aufmannsgericht Leipzig vom 29. 9. 22 AZ. K
137 1922 Nr. 8. Karger-Erdmann. Jahrbuch arbeilsrechtlicher
Entscheidungen. Ba. MI. Berlin 1923.
S. 22:23 . Kontoristen‘.
ewerbe-Gericht Berlin-Trepiow vom 11.5. 1920.
Deutsche Arbeitgeber - Karlolhek, Bochum, Karte
„Lehrlinge“ vom 1. 1923.
ırbeitsgericht Köln vom 25. 11. 1927. AZ. LA GC
549.27 Lehrlinge.
el. auch Gewerhegericht Dresden vom 21. 2. 24
Höniger-Schutz-Wehrle, Jahrbuch des Arbeilsrechts
Band VI. Mannheim 1925. 8. 109.
Die gleiche Meinung vertritt auch die maßgchende
ıuf die Frage eingehende Literatur. so Hueck-Nipperloxv,
Lehrbuch des Arbeitsrechts, 1. Band, Mannheim
1927. Seile 191. Aum. 13. woselbst weitere Judikaturngabe:;
desgl. Erdel In der gelben Karten-Auskunflei
Stuttgart. Kayte „Lehrverlrag“ vv. 6.2. 21. sowie
teiche, ebendort, Karte: „Fortbildungsschule” vom 10.
\ 19. Es bleibt also. da andere Rechtsfiguren, wie
\innahme- oder Leistungs- Schuldnor- Verzug nicht in
“Trage kommen, nichts übrig. als mit der Rochtprechung
und herrschenden Literalurmeinung im vorljegenden
Falle den Tatbestand des 8 323 BGB. zu erlicken.
nach dem bei Unmöglichkeit der Leistung
Arbeitsleistung des einen Teiles Schulpflichtiger
lieser den Anspruch auf die Gegenleistung Lohn
orliert.
Landmann sicht also mil seiner Ansicht in Anm. 1
\bs, 5 zu 8 127 der NIT. Auflage seines Kommenars
zur Reichsgewerbeordnung völlig allein da, und es
Acht ibm als Judikalur lediglich eine Entscheklung
ind dazu noch nur die eines Schlichtungsausschusses
ind nicht einer gerichtlichen Instanz zur Seite, Da
eine Meinung sich im übrigen nur auf Lehrlinge
Lehrlingsvergütung kein Arbeitslohn ?. bezieht, so sei
woloni, daß die von uns festgestellte Lehrmeinung
ind Rechtsprechung in gleicher Weise jugendliche
\rbeiler, Angestellte und Lehrlinge ausdrücklich in
äch schließt. Es ist auch nicht an einer einzigen
Stelle der vorliegenden anerkannten Literatur oder
techtsprechungssammlungen auf Landmanns Meinung
jezug genommen, Die Schlußfolgerungen aus der
ılteinstehenden Landmann’schen Auffassung dürften
laher nicht haltbar sein. Noch viel weniger kann
on einer „.Billigung“ der einen oder anderen Rechts:
ıulfassung und Rechtshandhabung zu sprechen sein.
les sich um rein rechtliche Fragen und nicht um
solche irgendwelcher zZ. B. ethischer: Wertung handelt
Drittes Ergebnis: Die herrschende Meinung
in Lileratur und in Spruchpraxis stcht auf
dem Standpunkt, daß mangels anderweitiger posiliver
Regelung im Arbeilsvertrag die durch den
Fortbildungs- Berufs- schulunterricht von Lehrlingen
und jugendlichen Arbeitern versäumte Arbeitszeil
nicht zu bezahlen ist.
Zu Frage 2b
Bel Beantwortung der Frage ist zu beachten. daß
He Arbeitszeilfrage im Sauargebiet Öffentlich-rechllich
d.h. von den bestehenden Tarifverträgen abgeschen
jur nach den am 11. November 1918 gültigen einichlägigen
Beslimmungen der Reichsgewerbeordnung
‚owie nach der Verordnung der Regierungskommis-Aon
beir. die Arbeilszeit in gewerblichen Betrieben
om 8. September 1924 geregelt ist. daß also sämltiche
Regelungen des Reichs im Saargebiet weder Gelung
halten noch haben. Bei keiner der geselzlichen
tegelungen aber, und zwar weder im Saargebiet noch
m übrigen Reiche, isl die Frage der Anrechnungsnöglichkeit
der Fortbildungsschulzeit auf die Arbeits
ccil berührt, so daß man auf die Lileralur und Recht
sprechung, und zwar aus dem Reiche, angewiesen isi
Dabei können diese trotz der im übrigen auseinandervehenden
vnosiliven geseizlichen Regelungen in den