Full text : 33.1928 (0033)

inzuredhnung der Schuldenzinsen zum gewerbesteuerpfüichtigen Ertrag.

Nach 8& 7 der Gewerbesteuerverordnung vom 8. De-‚ember
 1923 ‚Amtsblatt 1923 Nr. 29) gilt als steuerllichtiger
 Ertrag das aus dem Gewerbebetrieb im
Saargebiet fließende steuerpflichtige Einkommen des
jewerbesteuerpflichtligen unter Hinzurechnung der Zinsen
 für Schulden, die behufs Anlage oder Erweiterung
tes Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder
a sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind
Durch diese Vorschrift, die aus dem preußischen
jewerhbesteuergesetz entnommen isl, soll der Charakter
ier Gewerbesteuer als „Objektsteuer‘“ gewahrt und
ler Ertrag des gewerblichen Unternehmens, der ohne
verschuldung erzielt worden wäre, versteuert werden.
Zinsen für vorübergehende Schulden, für Schulden
ılso, die nicht zur Anlage oder Erweiterung des
zeschäfts. Verstärkung des Betriecbskapitals oder zu
sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind, dürfen
lem Ertrag nicht hinzugerechnet werden.
Es Iragt sich nun, welche Schulden als „vorübergehende”
 und welche als „für längere Dauer aufgenommene”
 anzusehen sind, Zu den ersteren ge-1ören
 ausnahmslos die laufenden Geschäftsschulden,
ılso Lieferantenschulden und Warenschulden im Konto-Korrenlverkehr,
 auch kurzfristige Darlehen, die von
Iriter Seile gewährt worden sind und die dazu verwandt
 werden, um Lieferantenschulden zu decken. Dazjegen
 spricht bei Hypothekenschulden die Vermutung
zegen den Charakter als laufende Geschäftsschulden.
/nstreitig Ist. mit einer Ausnahme, die weiter unten
angegeben ist, daß die bei Gründung eines Geschäftes
der bei dem Erwerb der dem Gewerbebetrieb dienenlen
 Grundstücke übernommenen Hypothekenschulden
jehufs „Anlage des Geschäfts“ aufgenommen worden
‚ind. Es handelt sich also hier um einen wesentichen
 Bestandteil des Anlage- und Betriebskapitals.
Die Sache kann aber auch anders liegen. Die Hypohek
 kann aufgenommen worden sein, um mit dem
seld cin Haus zwecks Beschaffung besserer Wohnjelegenheit
 umzubaucen oder aufzustocken, oder sie ist
pei Neuerwerb eines Privatgrundstückes übernommen
worden, schließlich kann sie zur Sicherung eines
ar Abgeltung drängenden Lieferanten aufgenommenen
Jarlehens oder zur Sicherung laufender Warenkredite
jedient haben

%*
Zu den abzugsfähigen Posten gehören u. a. auch
Änsen von Hypotheken, die der Steuerpflichlige wegen
ihrer zeiligen Unkündbarkeit bei dem eine Geschäfts->rweiterung
 bezweckenden Erwerb eines Grundstücks
jegen seinen Willen übernehmen mußte (OVG., IX, 414).
3el sinngemäßer Anwendung dieser Entscheidung des
berverwallungsgerichts werden auch die Zinsen für
wfgewerlete Hypolheken steuerfrei zu behandeln sein.
Veber den Begriff der „Schulden‘“ in dem von
ins ausgeführten Sinn ist in einem ministeriellen
Erlaß vom 28. Dezember 1925 folgendes gesagt worlen:
 „Dagegen gehören die laufenden Schulden nicht
wu dem Gewerbekapilal; deshalb können diesem «die
wur vorübergehend einem Geschäft überlassenen Werle,
4 B die Geldmittel aus dem Kontokorrent, Warenschulden
 usw., nicht hinzugerechnet werden, und zwar
tüuch dann nicht, wenn die Absicht des Unternehmers
lahin geht, durch diese Werle vorübergehend sein
sewerbekapital zu verstärken (Etsch. OVG. vom 21.11.
1895 - VI G. 590 und vom 16. 9. 1897 — VI G, 299,
Antscheidend für die Beurteilung, ob es sich im
alnzellalle um dauernd oder um vorübergehend dem
Betrieb gewidmele Werte handelt, ist der Wille
les Konlirahenten.“
„In Zeiten schlechten Geschäftsganges ist mancher
v\alılmann gezwungen, Kredite auf längere Dauer in
\nspruch zu nehmen. um seinen Betrieb auf seiner
Ysprünglichen Höhe zu erhalten, In solchen Fällen
and die Zinsen bei der Steuerfestsetzung unbeauchtet
/u lassen, denn es handelt sich weder um eine Anlage
)der eine Erweiterung des Geschäfts noch um eine
Stärkung des Betriebskapitals. sondern lediglich um

öe Erhaltung des Geschäfts in seinem
bisherigen Umfang.
Auch die Aufnahme von Schulden zur Vermeidung
‚on Verlusten dient nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
 nicht zur Verstärkung des Anlageınd
 Betriebskapilals OVG. V, 415). Dasselbe Gericht
aat in einem anderen Falle entschieden, daß eine
zur Abstoßung von laufenden Schulden aufgenommene
'este Anleihe als ‚Verstärkung des Betriebskapitals“
ınzuschen und daher mit zu versteuern ist .OVG, IH
7

Es ist unzweifelhaft, daß die Hinzurechnung von
schuldenzinsen schr häufig zu großen Härten führt.
25 gab deshalb zu allen Zeiten scharfe Gegner dieser
Zinsenbesteuerung. In dieser Beziehung sind die Ausührungen
 von Dr. Becker, Senatspräsident im Reichs-'inanzhof
 in München, in seinem Gutachten über „Geverbesteuer
 und Finanzausgleich“ sehr interessant und
jeuchlenswerl. Becker sagt:
„Dagegen dürfte bei der Gewerbeertragssteuer das
Ziel von vorncherein das sein, nur den KErirag zu
ıreffen, den der Betrieh dem Unternehmer abwinrft.
;5o daß die Versagung des Abzugs der Schuldenzinsen
nd die Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen
vie etwas dieser Steuer Fremdartiges, ihr Widerstrejendes
 erscheint. Den berechtigten Ansprüchen der
remeinden wird auch hier, wıce noch zu zeigen sein
vird, in anderer Weise Genüge geleistet werden
sönnen, aber grundsätzlich‘ möchte ich an dem Abzupg
ler Schuldenzinsen usw. festhalten. In dieser Ervägung
 beslärken mich die anschaulichen Beispiele,
lie einer Eingabe einer Industrie- und Handelskammer
ainommen sind. Allerdings handelt es sich dort um
lie Zurechnung von Miel- und Pachtzinsen, aber das
»leibt sich gleich und macht die Sache vielleicht nur
ı1och eindrucksvoller. Wenn im Beispiel e der nach
ler Gewerbestener zu versieuernde Betrag bei einem
seschäftsgewinn von 210000 RM. durch Hinzurechıung
 der Miete oder der Schuldenzinsen: auf 817 000
teichsmark steigt und sich im Beispiel 1 der kaufnännische
 Verlust von 7000 RM. durch Hinzurechnung
ler Miete in einen gewerbesleuerpflichtligen Ertrag von
39000 RM. verwandelt. so ist wohl so viel ohne
weiteres klar, daß das einfach nicht geht. Man kann
aicht ecinwenden, der Gewerbetreibende könne den
Jruck der Gewerbesteuer bei Abschluß des Miet- und
>achtvertrages berücksichligen. Das bringe mal einer
'ertig, zumal wenn der Verirag vor Jahren geschlossen
st. Und auch jetzt: Wie will man das durchsetzen?
Ind bei den Schuklenzinsen geht es überhaupt nicht.
Venn sich jetzt einer Hülle eine höchst erwünschte
rclegenheit bietet, eine Zeche auf längere Zeit zu
Jachlen, so muß sie von dieser wirlschaftlich frucht-»>aren
 Maßnahme einfach deshalb absehen, weil sie
vegen der Hinzurechnung des Pachtzinses die Geverbesteuer
 nicht aufbringen kann. Das gleiche gilt,
venn ein Gewerbetreibender seinen Betrieb erweitern
vill, ihm auch der nötige Kredit zur Verfügung ge-;lellt
 wird, oder wenn jemand ein Geschäft überıchmen
 und er für den Goodwill des Geschäfts einen
>rheblichen Betrag verzinslich schuldig bleiben soll
>r kann es nicht. weil die Gewerbesleuer
 ihn erdrücken würde. Das sind un-1altbare
 Ergebnisse ‚.. Deshalb beharre ich bei der
vorderung: Grundsätzlich müssen die Schulden, die
Schuldenzinsen und die Miet- und Pachtzinsen auch
)jei der Gewerbesteuer abgezogen werden.“
Die Ausführungen Dr. Beckers in seinem Gutachten
ind nicht unwidersprochen geblieben, Mit Recht
vurde von maßgebender Seite darauf hingewiesen, dal
jei vollständiger Beseitigung der Zinsenbesteuerung
ein aus steuerlichen Gründen durch Scheindarlechen
ınd durch übermäßig hohe Zinsen — vor allen Dingen
jei natürlichen Personen — ein gewerbesteuerpflichiger
 Erirag nur in den seltensten Fällen erzielt werjen
 würden. Die Bedenken wegen der Möglichkeit
            
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