Full text : 33.1928 (0033)

A

deren), die mit der direkten Bestimmung nach Frankreich
ausgestellt worden sind, ergeben. Sie werden erst ange-„ommen,
 nachdem die Zollverwaltung ihre Gültigkeit anırkannt
 hat.
Das vorliegende, von dem Senat und der Deputiertenammer
 beratene und angenommene Gesetz wird als Staats-‚esetz
 ausgeübt.

SR
Zu dem vorstehenden Gesetz hat die Generalzolldirekjon
 mit Zirkular Nr. 473 vom 5. März 1928, das im „Buljetin
 Douanier‘“ Nr. 542 veröffentlicht ist, nachstehende
Richtlinien erlassen.
Das „Journal Officiel‘“ vom 3. März 1928 hat ein Gesetz
‚om 2. desselben Monats veröffentlicht, das zum CGegen-;tand
 hat:
1 das Dekret vom 30. August 1927, das den Zolltarit
gemäß dem deutsch-französischen Handelsabkommen
vom 17. August 1927 änderte, in ein Gesetz umzuwandeln
 und zur Ratifikation dieses Abkommens, das
durch Dekret vom 26. desselben Monats vorläufig mit
Wirkung vom 6. September 1927 an in Kraft gesetzt
worden war, zu ermächtigen (Artikel 1 und 2);
den Zolltarif in Einklang zu bringen mit den Bestimmungen
 der französisch-italienischen Uebereinkunft
vom 26. Februar 1927 über die Zollbehandlung von
Seide mit denjenigen der französisch-schweizerischen
Handelsvereinbarung vom 21. Januar 1928 und zur
Ratitikation und Inkraftsetzung dieser Uebereinkunft
und dieser Vereinbarung zu ermächtigen (Artikel 3
1, 5, 6 und Liste A);
den Zolltarit hinsichtlich gewisser Artikel abzuändern,
deren Zölle durch die obigen Handelsverträge nicht
berührt werden, und gewisse Aenderungen der allgemeinen
 Zollyesetzgebung vorzunehmen, die durch die
teilweise Zolltarifrevision notwendig geworden sind
(Artikel 7, 8, 9, 10, 11 und Liste B).
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 des Gesetzes, die
las deutsch-französische Handelsabkommen vom 17. August
1927 und das Dekret vom 30. August 1927 betreifen,
1aben die endgültige Regelung der Verhältnisse gebracht,
lie seit dem 6. September 1927 durch die vorläufige Inxrafisetzung
 sowohl des Abkommens als auch der Verardnung
 bestanden. Diesen Artikeln kommt daher nur
'ormale Bedeutung zu.
Was die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 6 und die
Liste A anbelangt, so muß zwischen denjenigen, die
Zollermäßigungen betreffen und den übrigen ein Unterschied
 gemacht werden. Wie Artikel 12 des Gesetzes
jestimmt, sind die ersteren rückwirkend anwendbar vom
2%. Februar 1928 morgens an; die letzteren gelangen
‚edoch auf Grund der Bestimmungen der Absätze 1 und 2
les genannten Artikels erst nach Ablauf der vorschriftsnäßigen
 Veröffentlichungsfristen zur Anwendung, d, h.
n Paris am 6. März 1928 und an allen übrigen Orten
nen Tag nach der Ankunft des „Journal Officiel“ vom
L März 1928 mit dem Inkraftsetzungsdekret des franzöjisch-schweizerischen
 Abkommens an dem Hauptort des
3ezirkes, Die Waren letzterer Art genießen jedoch die bisı1erige
 Zollbehandlung, wenn nachgewiesen wird, daß sie
/‚or dem 3. März 1928 auf direktem Wege nach Frankeich
 abgesandt worden sind, und unter der Bedingung,
laß sie nicht in einem Entrepöt oder Depöt gelagert haben.
die Nachweise über das Datum der Absendung müssen
)je1 der Ankunft auf dem Seewege aus den im letzten
Verschiffungshafen mit der Bestimmung an einen franöÖsischen
 Hafen ausgestellten Konossementen und bei der
Zinfuhr auf anderen Wegen aus den letzten mit direkter
Zestimmung für Frankreich ausgestellten Transportpapieren
hervorgehen.
Für Waren, die vom 26. Februar 1928 an unter bestimmen
 Voraussetzungen Zollermäßigungen genießen, sind die
von den Gelegenheitsdeklaranten konsignierten Summen
urückzuerstatten, und ferner sind die nicht mit Bürgschafen
 versehenen Soumissionen, die von der Zollbehörde bekannten
 Deklaranten unterschrieben sind, zu vernichten.
„Hinsichtlich der Bestimmungen, die Gegenstand der Arikel
 7, 8, 9, 10, 11 und der Liste B sind, wird ein Dekret
las Datum der Inkraftsetzung bestimmen. Nähere Anweiung
 ergeht durch ein Lettre Commune.

Minimaltarif für junge Ochsen, Stiere, Färsen und
Schafe,
Auf Grund des Artikels 5 des Handelsabkommens vom
17. August 1027 stellte die deutsche Regierung den Antrag
auf den Minimaltarif für junge Ochsen, Stiere, Färsen
ınd Schafe (Z.-T.-Nrn. 7 und 10), deren Sätze durch Dexret
 vom 17. November 1927 erhöht worden waren. Im
zZinvernehmen mıt den verschiedenen ministeriellen Dejartements
 ist nach einer Mitteilung der Generalzolldirekion
 im „Bulletin Douanier‘‘ Nr, 542 vom 9. März 1928
jestimmt worden, daß dieser Wunsch erfüllt werden
;olle. Infolgedessen werden die genannten Tiere deut:
schen Ursprungs vom Zeitpunkte der amtlichen Bekannt
zebung an nach dem Minımaltarit verzallt.

MiEEL CF

\2eranto-’ebiet,



Esperanto in Japan.
Im fernen Orient macht die Esperantobewegung gevaltige
 Fortschritte. Gelegentlich eines von der Rundfunk-‚tation
 in Tokio gegebenen Esperanto-Kursus sind nicht
veniger als 15000 Lehrbücher verkauft worden. Diese
Zahl war nicht ausreichend, aber der Vorrat an verfügjaren
 Lehrbüchern war damit durch diese große Nachrage
 plötzlich für einige Zeit erschönft.

Esperanto in den Bürgerschulen von Wien.
In den Bürgerschulen von Wien finden zurzeit 23
Zsperanto-Kurse mit 605 Teilnehmern statt. Der Stadt-;chulrat
 hat für die Beschaffung von Esperanto-Lehr-»üchern
 7200 Schilling und für die notwendigen Schreibı1efte
 1200 Schilling verausgabt.

Freiherr von Schoenaich-Carolath über Esperanto.
Der frühere Generalmajor und jetzt als überzeugter
Dazifist bekannte Freiherr von Schoenaich äußerte sich
zur Esperantobewegung wie folgt: „Wenn ich bis heute
noch nicht Esperantist bin, so nur deshalb, weil mir in
len letzten Jahren hierzu die Zeit fehlte. Außerdem beıerrsche
 ich die englische und französische Sprache, was
ür meine ausländischen Beziehungen genügte. Aber auif
ıllen internationalen Kongressen, an denen ich in den
etzten Jahren teilnahm, mußte ich die Erfahrung machen,
laß Esperanto ein unbedingtes Erfordernis ist für die
zegenseitige Verständigung mit denjenigen Kongreßeilnehmern,
 deren Sprachen von der Mehrheit nicht geprochen
 werden. Ich denke hierbei beispielsweise an
;chweden, Dänen, Finnen, Esten, Litauer, Polen, Russen,
umänen, Türken, Bulgaren, Griechen usw.
Betreffs der Notwendigkeit einer internationalen Hilfs-;prache
 war ich schon überzeugt, als ich an Pazifismus
ıoch gar nicht dachte. Schon als Jüngling habe ich mich
mit der ersten Hilfssprache „Volapük‘“ beschäftigt. Ich
weiß sehr wohl, daß Esperanto diesen ersten Versuch in
eder Hinsicht weit übertrifft. Ich werde auf jeden Fall
zsneranto lernen, sohald ich etwas Zeit hierzu finde.‘
Franz Carl Endres, Major a. D.,
»benfalls bekannter Pazifist, äußert sich über Esperanto:
‚Leider habe ich selbst keinerlei Zeit gefunden, Esperanto
zu lernen. Ich würde es aber lernen, wenn ich jünger
wäre und über mehr Zeit verfügte, denn eine inter-1ationale
 Sprache ist eine Notwendigkeit. Und da jede
Sprache auf die andere eifersüchtig ist und die klassische
ateinische Sprache nicht mehr der ungeheuren Zahl unserer
Kulturbegriffe angepaßt werden kann, glaube ich,
Jaß Esperanto einen Ausweg zeigt, der
ernstlich benutzt werden sollte.
Im Vergleich zu einer nationalen Sprache hat Esperanto
den Vorteil, daß es jedem Volke den großen Kulturwert
der eigenen Sprache beläßt. Einen Kultur-Imperialismus
durch eine bestimmte Nationalsprache braucht man also
nicht zu fürchten. Andererseits gibt Esperanto die Möglichkeit,
 sich überall mit Gesinnungsfreunden oder Be-
            
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