Errichtung von ober- und unterirdischen Telegraphenlinien
m Sulzbach, Völklingen, Laeisenthal. Püttlingen
und Rockershausen.
Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Rezierungss<ommission
des Saargebietes Nr. 11 vom 8. März 1928
‚legen beim Postamt Sulzbach seit dem 28, Februar 1928
Jie Pläne über die Errichtung einer oberirdischen Telezraphenlinie
in der Schützenstraße und in der Straße
„Am Wäldchen‘“ und einer unterirdischen Telegraphenlinie
'n der Gutenbergstraße vier Wochen zur Einsichtnahme aus
Ebenso sind bei den zuständigen Postämtern die Pläne
ber die Errichtung von unterirdischen Telegraphenlinier
in Völklingen, Luisenthal, Püttlingen und von Rockers
hausen nach Neudorf vom 28. Februar an einzusehen
Wirtschaft, Zoll. Aufe-handel und Exportförderung.
Fr-»l-zaich.
Worllauf des Gesetzes vom 2, März 1928 über die
Inkraftsetzung des Additis und die Ratifikalion verschiedener
Handelsahkommen.
Das „Journal Offictel Nr. 54 vom 3. März 1928 veröffentlicht
folgendes (Gjesetz, über das wir in unseren
etzten Nummern schon mehrfach berichtet haben:
Artikel 1. - Es wird ratifiziert und in ein Gesetz
umgewandelt das Dekret vom 30. August 1927, das verschiedene
Acnderungen des Zolltariıis brachte und ihre
Anwendungsbedingungen in bezug auf das Handelsabkommen
vom 17. August 1927 zwischen Frankreich und
wuetschland näher bestimmte.
Artikel 2 Der Präsident der Republik ist ernächtigt,
das Handecisabkommen zwischen Frankreich und
eutschlaud, das am 17. August 1927 unterzeichnet und
Jurch Dekret vom 26. August 1027 vorläufig in Kraft
Jesetzt würde, zu ratifizieren.
Fine Abschrift dieses Abkominens und seiner Anhänge
vird dem vorliegenden Ciesetz beigefügt bleiben.
Artikel 3. Der Präsident der Republik ist ermmächtigt,
die in Paris am 295. Februar 1927 zwischen
Crankreich und IHahen abgeschlossene Vebereinkunft über
Jie Revision des Abkommens betreffend Zollbehandlung
von Seide und Seidenwaren vom 28. Juli 1923, ergänzt
Jurch Notenatstausch vom 20, Dezember 1923 und vom
10. Januar 1924, ahyveändert durch das Zusatzabkommen
om 29, Mai 1926 und den Notenatstausch vom 14
August 1926, zu ratifizieren.
Eine Abschrift dieser Uebereinkunft und ihrer Anhänge
vird dem vorliegenden Gesetz beigefügt bleiben.
Artikel -& Der Zolltarif (einschließlich der Er-1öhungskoeffizienten
und der 30prozentigen Erhöhungen
af Grund des Gesetzes vom 0. Anril 1926 und des
[ekretes vom 14. August 1926) wird so geändert, wie
5s sich aus der dem vorliegenden Gesetz beigefügten
Tabelle A hinsichtlich der in ihr bezeichneten Waren
örgibt.
Artikel3 Hinsichtlich der Anwendbarkeit der oben
vorgeschenen Zölle und Koeffizienten auf die Einfuhr aus
ler Schweiz nach Frankreich wird die sich aus obigem
Artikel 4 ergebende Aenderung des Zolltarifs erst nach
lem Austausch der Ratifikationsurkunden über die Vereinarumng
vom 21. Januar 1928 zwischen den Regierungen
Jer hohen vertragschließenden Parteien volle und vanze
(jültigkeit erlangen.
Artikel 6. -- Der Präsident der Republik ist ermächet,
die Handelsvereinbarung vom 21. Januar 1928, die
Jem Handelsabkommen vom 20. Oktober 1906 zwischen
7rankreich und der Schweiz heigefügt wird, zu ratifizieren.
Pine Abschrift dieser Vereinbarung und seiner Anhänge
wid dem vorliegenden Gesetz beigefügt bleiben.
Artikel 7 Der Zolltarıf (einschließlich der ErnönunNgskoefizienten
und der 30 %oigen Erhöhungen aut
rund des Gesetzes vom 6. April 1926 und des Dekretes
vom 14. August 1926) wird so geändert, wie er sich
aus der dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tabelle B
wnsichtlich der in ihr bezeichneten Waren ergibt.
Artikel 8. — Bei allen Waren, welche spezilischen,
nit einem Erhöhungskoeffizienten versehenen Zöllen unterworfen
und nicht in der dem vorliegenden Gesetz bheizefügten
Tabelle B enthalten sind, ist die Zollverwaltung
‚rmächtigt, die Erhöhungskoeffizienten in die Zölle ein--uschliehen
Wenn die aus diesem Einschluß sich ergebenden Zölle
Teile von Centimes ergeben, werden die Teile von weni
zer als 0,05 Franken unberücksichtigt gelassen; die Teile
lie gleich oder mehr als 0,005 Franken sind, werde
auf den höheren Centime aufgerundet,
Artikel 9. .. Artikel 83 des Zollkoditikationsgesetzevird
wie folgt geändert:
„Bis auf gegenteilige Sonderbestimmungen werden dic
a4ut das Gewicht testgesetzten Zölle im General-Zwischern-
oder Minimaltarif auf der Grundlage des
Rohgewichtes bei allen denjenigen Waren erhoben, deren
Zol. im Minimaltarif oder, wenn nur ein Tarif besteht
u dem einzigen vorhandenen Tarif 130 Franken für den
Doppelzeintner oder 150 Franken für das Kilogramm
ucht übersteigt. Andernfalls werden die Zölle unter
lemseclben Vorbehalt vom Reingewicht erhoben.
Alle inneren oder äußeren Umhüllungen mit einem
Hdandelswert entrichten den für sie fälligen Zoll, mit Aus
1ahme der nach dem Rohyewicht zu verzollenden Waren
wenn der Zoll der Umhüllungen nicht 10 Prozent des
Zolles für den Inhalt überschreitet. Dieselbe Ausnahme
st anzuwenden bei den inneren Verpackungen von
Xaren, die nach dem Halbrohgewicht verzollt werden.‘
Artikel! 10. — Bis auf weiteres und bis zur Inkrafteizung
des Gesetzes über die allgemeine Zolltarifrevision
ıleiben diejenigen Erzeugnisse, die die im Dekret vom
5 Juli 1910 vorgesehene besondere zeitweilige Zulassung
zenießen, weiterhin im Genuß dieser Vergünstigung unte:
len Bedingungen, die sich im Augenblick der Veröffentichung
des vorliegenJen CGiesetzes in Kraft befinden, nach
Zahlung der Grundzölle, die vor diesem Zeitpunkt in
<raft waren, gegebenenfalls vermehrt um den Koeffizienter
‚f. der die doppelte 30prozentige Erhöhung der spezi
ischen Zölle darstellt, die durch das Gesetz vom 6. Apri
926 und das Dekret vom 14. August 1926 veschaffenr
vorden waren.
Artikel 11. -- Allc Sachlieferungen, die im 7. Absat,
jes einzigen Artikels des Gesetzes vom 6. April 10926
sowie im vorletzten Absatz des Artikels 1 des Dekretes
‚om 14, August 19209 vorgesehen sind, entrichten 60 Prozen
‚on den Zöllen des General-, Zwischen- oder Minimaltarif-€
nach dem Fall.
Die Anwendungsbedingungen dieser Bestimmungen we”
len durch Dekret geregelt.
Artikel 12. --. Die Bestimmungen der vorhergehender
Artiker 1—6 werden vom 26. Februar 1928 an angewandt
Jie Bestimmungen der Artikel 7-—11 werden an einem
Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der durch ein Dekret hir
pätestens 16. März bestimmt wird.
Alle Bestimmungen früherer Gesetze, sofern sie den vor:
ı1ergehenden Artikeln Widersprechendes enthalten, sind auf
zehoben.
Zu den bisherigen Tarifen werden, wenn sie günstigel
ind, weiterhin diejenigen Waren zugelassen, die mach:
weislich vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes
auf direktem Wege nach Frankreich versandt worlen
sind, unter der Bedingung, daß sie nicht in einem
antrepöt oder depöt gelagert haben. Die Beweise für das
Absendungsdatum müssen sich bei der Ankunft zur See
aus den im letzten Verschiffungshafen mit der Bestimnung
nach einem französischen Hafen ausgestellten Kon-16ssementen
und bei der Einfuhr auf anderen Wegen
us den letzten Transpoertnapieren (Frachtbriefen oder ar-