Full text : 33.1928 (0033)

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für weiches auf Grund der Veranlagung für das Jahr 1924
2539,40 Fr., auf Grund der Veranlagung von 1925 1939,15
Franken und auf Grund der endgültigen Veranlagung
1659 Fr. zu zahlen sind und nehmen an, die erste Vorschußzahlung
 sei im voller Höhe erfolgt, so müßten
nach der erfolgten Veranlagung für 1925 die Veberzahlungen
 zurückerstattet werden (= 2539,40—1939,15 Fr.).
Nach der endgültigen Veranlagung für 1926 werden nur
1659 Fr. angefordert; also, würde jeder Beurteiler schließen,
sind immer moch 280,15 Fr. zuviel bezahlt worden. Der
Steuerpflichtige wundert sich, daß ihm trotzdem für 1926
noch 163,90 Fr. nachgefordert werden. Das will und
kann er mit dem besten Willen nicht verstehen. Trotzdem
sind die Nachzahlungen mit Recht angefordert worden.
Denn in den 1939,15 Fr. stecken 444,05 Fr., die keine
Vorschußzahlen sind, sondern endgültige Abrechnungen
darstellen. Als Vorschußzahlungen gelten nur 847,10 Fr.
und 648 Fr.
Die Abrechnungsstelle hat es für richtig gehalten, die
auf Grund der Veranlagung von 1925 für das Jahr 1926
errechneten festen Beträge für Grund- und Gebäudesteuern
 und für die Sonderumlagen nicht noch einmal
für das Jahr 1926 vorzutragen, um die feststehenden
Beträge nicht zweimal einsetzen zu müssen. Eigentlich
müßten die in der ersten Rubrik des Steuerzettels für
1926 stehendem endgültig verrechneten Beträge in Höhe
von 444,05 stehen, also 1659 Fr. + 444,05 Fr. = 2103,05
ab die geleisteten Zahlungen (mittlere Rubrik 1926) 1939,15
also zu wenig gezahlt . . 163,90
Die Aufstellung wäre also leichter verständlich, wenn
die in den mittleren Rubriken verrechneten endgültigen
Beträge noch einmal in der vorderen Rubrik des folgenden
Steuerzettels erscheinen würden. Unter der Voraussetzung,
daß die Steuerzettel ausbezahlt sind, wurden bezahlt:
für 1924 2332,40 Fr.
Für 1925 1495.10 Fr.
58: 55 Fr 2079,95 Fr.
für 1926 1659,-444,05
 1. 2103,05 Fr.
für 1927 487,10 Fr. endgültig
16590,— Fr. vorschußweise 2146,10 Fr.
Für 1928 sind vorschußweise zu zahlen 1827,65 Fr.
Es muß zugegeben werden, daß dieses Verfahren schon
bei normaler Abwickelung zu Störungen und Differenzen
führt. Wie wird es aber erst, wenn die Zahlungen nicht
regelmäßig erfolgen, wenn die Vorschußzahlungen im
Laufe der Zeit auf Grund des 8 51 Abs. II ermäßigt
werden, wenn auch noch Gewerbesteuern zu erheben sind
und schließlich, wenn die Veranlagung im Rechtsmittelverfahren
 geändert wird, In solchen Fällen weiß sich
selbst die Steuerstelle keinen Rat. Trotzdem mit schwarzer,
roter, grüner, gelber und blauer Tinte gearbeitet wird,
wächst das Durcheinander ins. Ungeheuerliche, das sich
durch den schleppenden Gang im Rechtsmittelverfahren
noch vergrößert.
Es ist kaum glaublich, daß die Einsprüche bzw. Berufungen
 gegen die ersten Steuerveranlagungen nach der
Umstellung, also für das Jahr 1923, bis heute noch
nicht alle ‚entschieden sind, obwohl seit dieser Zeit
schon drei weitere Veranlagungen durchgeführt wurden.
Dadurch, daß die betreffenden Steuerpflichtigen gegen
alle späteren Veranlagungen ebenfalls Einspruch erheben
mußten, solange über die erste Veranlagung noch nicht
entschieden war, laufen 3 bis 4 Rechtsmittelverfahren
für ein und dasselbe Unternehmen. Finanzämter und
Steuerpflichtige reiben sich in gegenseitigen Verhandlungen
auf, ohne zu einem Ziel zu kommen.
‚Wer ist sich heute noch der Schwierigkeiten bewußt,
die durch die Ueberführung der Wirtschaft aus dem Chaos
der Markinflation mit ihren phantastischen Zahlengebilden
im die Wirtschaft mit dem verhältnismäßig stabileren
Frauken verursacht worden ist? Durch ‚einfache Umrechmung
 der Markposten in Frankenposten mit einem
bestimmten Kurs. ist man zu einem richtigen Bild sicherlich
nicht gekommen, Erst heute, nachdem man sowohl seitens
der Steuerstellen als auch seitens der Unternehmungen in
vielen Fällen falsch vorgegangen ist, bricht sich die Erkenntnis
 von dem richtigen Weg der Ueberführung von
der Markwährung in die Frankenwährung so langsam
Bahn, Es darf aber wohl allgemein angenommen werden,
daß ale Unternehmungen ohne Ausnahme ihre Werte,

yjesonders die Warenwerte, nach bestem Wissen und Gevissen
 festgesetzt haben, so daߑsie auf eine angemessen
Zlentabilität rechnen zu können glaubten.
Ganz abgesehen von der fiskalischen Einstellung des
Zuchprüfungsamtes steht fest, daß kein Fremder imstande
vewesen wäre, in der damaligen Zeit eine richtigere
Zewertung vorzumehmen, als sie durch die Besitzer bzw.
Ihurch die Führer der ‚einzelnen Unternehmungen erfolgt
st. Es ist deshalb ein Unrecht, wenn heute unter Ververtung
 der inzwischen gemachten Erfahrungen die UmteMungsbilanzen
 beanstandet und das erste Jahresergebnis
yach der UmsteRung erhöht wird, Ganz ungesetzlich ist
labei, wenn einfach das Warenlager bei der Umrechnung
medriger bewertet wird, als es das Unternehmen getan
1at. Die Prüfung des Warenlagerbestandes — und der
nderen Vermögensteile — darf sich nur darauf beschränken,
 ob die angesetzten Werte dem damal’gen geneinen
 Wert entsprochen haben oder nicht. Der Ge-;tehungs-
 bzw. Anschaffungspreis darf absolut keine Rolie
pielen, da die Umstellungsbilanz wie eine Eröffnungsbilanz
u behandeln ist und das Prinzip der Bilanzkontinuität auf
ceimen Fall gewahrt zu werden braucht. Es muß erwartet
verden, daß wenigstens. einer der Fälle, in denen die
Jmstellungsbilanz Ursache der Höherveranlagung war,
echt bald vom Oberverwaltungsgericht entschieden wird —
lie Entscheidung ist uns bei der klaren Rechtslage nicht
„veifelhaft — und ferner, daß die anderen Einsprüche
md Berufungen aus der Zeit bis 1925 einschließlich auf
jem schnellsten Wege erledigt werden; sonst laufen wir
Sefahr, daß nach der Rückgliederung des Saargebietes
an das Deutsche Reich noch Rechtsmittelverfahren aus
jer Zeit von 1923 bis 1925 nicht zum Abschluß gebracht
ind,
Eine wesentliche Hemmung erfährt die an sich schon
angsame Durchführung im Rechtsmittelverfahren durch
lie Mitwirkung des Buchprüfungsamtes, dessen Gutachten
m Berufungsverfahren — oft auch schon.im Einspruchs-‚erfahren
 — ‚eingeholt wird, ehe der Steuerfall entschieden
wird. Bei der großen Anzahl von Berufungen und der
»ft wochenlang dauernden Buchprüfung ist die Verschleppung
 des Verfahrens unvermeidlich. Das legt daran,
laß bis heute die Tätigkeit des Buchprüfungsamtes noch
ächt ausdrücklich geregelt ist, wie dies z. B. im übrigen
deutschland schon längst der Fall ist. Den Steuerpflüchigen
 ist noch nicht einmal ‚eine auf dem Verwaltungsveg
 gegebene Dienstanweisung für die Beamten des
3Zuchprüfungsamtes bekannt geworden. Im Anbetracht
lessen, daß die Finanzverwaltung in der nächsten Zeit
üne allgemeine Regelung des Buchprüfungsdienstes in
bestalt einer eingehenden Dienstanweisung herbeizuführen
‚edenkt, wollen wir auf die Klagen, die im Laufe des
ahres vorgebracht sind, nicht weiter eingehen. Wir geben
ıber der Hoffnung Ausdruck, daß durch die Dienstanveisung,
 die auch dem Stewerpflichtigen bekanntzugeben
st, Differenzen möglichst vermieden werden, indem sich
lie Buchprüfer an ihre” Dienstvorschrift halten und die
nzelnen Unternehmungen ihre Buchhaltung und ihre
3Zilanzen auf die berechtigten Forderungen der Steuersehörde
 einstellen.
Einen weiteren. Anlaß zu Klagen und Beschwerden gab
lie verschiedene Belastung der Kirchensteuerpflichtigen,
 die darin liegt, daß in .einigen
3emeinden, vor allen Dingen in sämtlichen Gemeinden im
»fälzischen Teil des Saargebietes, Umlagen auf Einkomnen-,
 Gewerbe- und Grund- und Gebäudesteuer erhoben
verden, während viele Gemeinden — «die meisten im
yreußischen Teile des Saargebietes gelegenen — ihre
Jmlagen nur auf die Einkommensteuer erheben. Nach
ler Verordnung vom 15. Jul 1924 (Amtsbl. 1924 Nr. 31)
ind die Gemeinden berechtigt, auf die direkten Personalınd
 Realsteuwern 25 bis 30 % Umlagem ohne Einholung
ner Genehmigung seitens der Kirchenaufsichtsbehörde
us erheben. Diese Vorschrift hat dazu geführt, daß alle
temeinden, die bisher auf die obengenanntem Steuern
Jmlagen erhoben hatten, auch weiterhin 25 bis 30 % er-‚eben,
 Infolge der starken Erhöhung der Gewerbesteuer
'ahlen die Steuerpflichtigem in den Gemeinden, in demen
le Umlagen auch von Gewerbesteuern erhoben werden,
ljoppelt soviel Kirchensteuer als die. Steuerpflichtigen in
Zemeinden, die auch jetzt nur Umlagen auf den staatichen
 Einkommensteuersatz kennen. Um diesem Zustand
än Ende zu machen, haben sich die Pfälzer Steuerpflichägem
 durch ihre Berufsorganisationen mit der Bitte an
            
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