Full text : 33.1928 (0033)

vermins aus wirtschaftlichen Erwägungen — und vielleicht
ıicht mit Unrecht — fordern. Demgegenüber habe jedoch
jer Ausschuß, wie schon gesagt, in seiner großen Mehrjeit
 an dem Datum des Entwurfs und damit auch des
jeutschen Gesetzes festgehalten, und zwar lediglich aus
jem schon betonten Grundsatz der Rechtsgleichheit heraus,
;bwohl er die wirtschaftlichen Gesichtspunkte keineswegs
ıußer acht ließ. Nachdem alle Vorfragen soweit geklärt
‚eien, dürfe nunmehr mit der baldigen Fertigstellung der
Jenkschrift zu rechnen sein.
Die Vollversammlung nimmt von den Ausführungen
Cenntnis. Die weitere Behandlung der Aufwertungsfrage
‚erhleibt beschlußgemäß dem Aufwertungsausschuß

Zu Punkt 4 der Tagesordnung : „Steuerfragen‘‘
jerichtet Herr Knoblauch über den vom Landesrat
ım 3. dieses Monats verabschiedeten Entwurf zur Abinderung
 der Umsatzsteuerverordnung vom 8. Dezember
923. Es handle sich in diesem Entwurf bekanntlich
ım die Besteuerung der zur Koksbereitung dienenden
\uslandskohle, damit die Voraussetzungen zur Befreiung
jer Kokskohle von der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe
‚on 2,5% gegeben sind, und außerdem um eine Ereichterung
 für die Umsatzsteuerabschlagszahlungen.
Nach den zollgesetzlichen Bestimmungen — so führt
Jjer Redner aus — sei die steuerfreie Einfuhr von Kohlen
ur möglich, soweit sie zur Koksbereitung erfolge und
;ofern die Kohle einer Inlandssteuer unterliege. Der 8& 1
Abs. I der UStV. vom 8. Dezember 1923, der in 4
dunkten die umsatzsteuerpflichtigen Vorgänge aufführe,
vürde deshalb durch folgende Ziffer 5 ergänzt werden:
‚(Der Umsatsteuer unterliegen auch:) 5. die zur Verırbeitung
 in Kokereien bestimmten, aus dem Zollausland
Angeführten Kohlen. Auf ihre Einfuhr findet vorstehende
Ir. 4 keine Anwendung.‘
In den folgenden 88 2 und 3 des Entwurfs seien die
iurch den Zusatz bedingten Ergänzungen und Aenderungen
ıur Umsatzsteuer vorgesehen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung lägen alsdann die
Voraussetzungen vor, die die französischen zollgesetzichen
 Bestimmungen an die steuerfreie Einfuhr von Koks-<ohle
 knüpfen. Es sei damit erreicht, daß Saarkokskohle
ınd Auslandskokskohle in gleicher Höhe, nämlich mit
lem innersaarländischen Satz in Höhe von 1,6%, vor-’elastet
 seien.
Bezüglich der Frage der Erleichterung bei Abschlags-:ahlungen
 berichtet Herr Knoblauch, daß im Entwurf eine
ıchttägige Schonfrist für die Entrichtung der Voraus-'ahlungen
 für das vierte Quartal, die am 15. Januar des
clgenden Jahres fällig seien, vorgesehen sei. Wer bisher
lie letzte Quartalszahlung nicht so zeitig überwiesen hätte,
laß die Kasse am 15. Januar über den Betrag verügen
 konnte, hätte einen Zuschlag von 100% zahlen
nüssen, der bei eintägiger Verzögerung einem Jahresinssatz
 von 3600 °o gleichkäme. Diese Härte solle Künftigin
 vermieden werden, indem den schärferen Bestimnungen
 über die Zuschlagsfestsetzung folgender Zusatz
ingefügt werde: „Die Festsetzung des Zuschlags unterleibt,
 wenn sie lediglich darauf beruht, daß Abschlags-'ahlungen
 nach Ablauf des 15. Januar des dem Steuerjahre
olgenden Jahres geleistet werden und dieser Termin um
licht mehr als eine Woche überschritten ist.‘ Da die
Verordnung bereits am 1. Januar 1928 in Kraft treten
;olle, werden also in diesem Jahre für Zahlungen, die
äs zum 22, Januar (bzw. 23.) erfolgt sind, Zuschläge
licht erhoben,
‚Im Anschluß an die Besprechung des Entwurfs gibt der
Vortragende einen kurzen Ueberblick über die Abänderunzen,
 die die Umsatzsteuerverordnung vom 8. Dezember
1923 seit ihrem Bestehen erfahren hat:
16. April 1925: Befreiung von Brotgetreide, Brot und
Mehl, Befreiung der Landwirtschaft, Möglichkeit
 der Besteuerung des Umsatzes an Stelle
der Entgelte.
®. April 1926: Befreiung von Gefrierfleisch, Milch
(nicht Dosenmilch), Kaffee, Tee sowie Düngemitteln;
 Erhöhung des Steuersatzes von 1,1 %o
auf 1,3% und für luxussteuerpflichtige Gegenstände
 von 10 auf 1200,
2. Juli 1926: Erhöhung des Steuersatzes auf 1,6 %o.
2. April 1027: Erhöhung des Anteils der. Gemeinden an
der Umsatzsteuer von 25% auf 37.5 0%

4,

September 1927: Befugnis der Regierungskommission,
die Preisgrenzen, die für die Erhebung der Luxussteuer
 bestimmend sind, zu erhöhen. Befreiung
 von Trauringen, von Strumpf- und Wäschewaren
 aus Kunstseide und von Grabdenkmälern
und Kriegerdenkmälern von der Luxussteuer, Zu
dieser Verordnung wurde die Preisgrenze
für alle Gegenstände, die von einem bestimmten
 Preis ab luxussteuerpflichtig sind, entsprechend
 der Frankenentwertung erhöht,
ılles in allem genommen ein in bezug auf die berechtigten
Wünsche und Forderungen der Saarwirtschaft auf Herabjetzung
 der Umsatzsteuer höchst unbefriedigendes Erzebnis.
 Es sei immer wieder zu betonen, daß die Um-;atzsteuer
 als ausgesprochene Inflationssteuer heute, nach
ängst erfolgter Stabilisierung, jeder Berechtigung entbehre.
\uch sei auf den unsozialen Charakter dieser Steuer
mmer wieder hinzuweisen. Es sei dringend zu wünschen,
laß es den Bemühungen der Wirtschaftskreise endlich
relingen möge, wenigstens die Herabsetzung der Umsatzteuer
 auf zunächst 0,75 % und die vollständige Aufhebung
ler Luxussteuer zu erreichen und dadurch das Saargebiet
lem übrigen Deutschland, das schon seit 1. April 1926 eine
-uxussteuer überhaupt nicht mehr kenne und seit dieser
Zeit den allgemeinen Satz auf 0,7501 ermäßigt habe,
n umsatzsteuerlicher Hinsicht gleichgestellt zu sehen.
An die Ausführungen des Berichterstatters schließt sich
ne lebhafte Aussprache, an der sich die Herren Lam-7ert,
 Dr. Martin, Korten und Scheuer beteiligen.
/on allen Seiten wird die unbedingte Notwendigkeit eines
yaldigen Abbaues der Umsatzsteuer nachdrücklichst be-;ont.
 Insbesondere wird vom Herrn Vorsitzenden
auf die untragbaren Belastungen verwiesen, die die Höhe
ler Umsatzsteuer für den Großhandel zur Folge habe.
zZine Senkung der Umsatzsteuer sei um so eher möglich,
ıls die Regierungskommission ja mit dem demnächstigen
Inkrafttreten der Zolltarifnovelle wiederum mit erhöhten
Zolleinnahmen rechnen könne und deshalb durchaus in
ler Lage sei, einen Abbau der Umsatzsteuer vorzunehmen.
Man ist sich allerdings darüber klar, daß das gesamte
;teuerproblem nur im ganzen aufgerollt werden könne
ınd daß es bei der gegenseitigen Verflechung der einzelnen
Steuerarten untereinander und der Frage der Kommunalınteile
 unzweckmäßig sei, eine einzelne Steuerart heraus-‚ugreifen,
 Herr Lampert lenkt die Aufmerksamkeit der
/ersammlung weiterhin auf ein kürzlich erschienenes fran-:Ösisches
 Gesetz, wodurch ab 1. Oktober dieses Jahres
lie Zuckersteuer in Frankreich wesentlich erhöht und
als Produktionssteuer gestaltet worden sei. Es sei notvendig,
 schon rechtzeitig Maßnahmen hiervevgen einzuleiten

Unter Punkt 5 der Tagesordnung: „Deutschranzösisches
 Abkommen über die Entrichtung der 26pro-‚entigen
 Reparationsabgabe; Weiterverkauf deutscher Waeen
 nach Frankreich‘ lenkt Herr Martin die Aufmerkjaamkeit
 der Kammer auf dieses Abkommen, das bekanntich
 durch Ablösung der bisherigen Einzelerhebung mittels
»ner Pauschalregelung nach dem Muster des deutschnglischen
 Abkommens eine wesentliche Erleichterung für
lie Einfuhr deutscher Waren nach Frankreich bedeute.
Venn auch das Saargebiet von der Erhebung der Abgabe
jefreit gewesen sei, so habe doch die Möglichkeit des
Neiterverkaufs deutscher Waren, die ursprünglich für
jen Bedarf des Saargebietes bestimmt gewesen Seien,
ınter den Formalitäten, die mit der nachträglichen Erı1ebung
 der Abgabe verknüpft waren, gelitten. Weiter
jei erschwerend gewesen, daß man bis jetzt von vornherein
:»nen Unterschied habe machen müssen, ob die eingeührten
 Waren für den örllichen Bedarf des Saargebietes
der für Frankreich bestimmt waren. Mit der hoffentlich
yald zu erwartenden Inkraftsetzung des Abkommens kämen
lese Hemmnisse erfreulicherweise in Wegfall, wodurch
ler saarländische Handel wieder ein Stückchen mehr Bevegungsfreiheit
 erhalte. Voraussetzung für die Inkraftetzung
 sei allerdings, daß dem Reichskommissariat für
zeparationslieferungen der erforderliche Betrag von Francendevisen
 von den ‚nach dem französischen Zollgebiet
>xportierenden Firmen zur Verfügung gestellt werde. Bei
iem Interesse, das insbesondere seitens des Saarhandels
an der baldigen Inkraftsetzung des Abkommens bestünde,
sel zu empfehlen, daß auch vom Saargebiet aus die
n Frage kommenden deutschen Lieferfirmen auf die Notwendigkeit
 der Ablieferung der Frankendevisen hingeviesen
 würden
            
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