Full text : 33.1928 (0033)

sicherheit nicht herbeigeführt worden ist, ferner wenn
jie Höhe des Zuschlages eine unverhältnissmäßige Härte
n sich schließt oder wenn andere Billigkeitsgründe vorjegen.
 Diese Ausführungsbestimmungen würden wie folgt
u ändern sein:

„Die Eisenbahn kann von der Erhebung der Frachtzuschläge
 absehen oder geringere Zuschläge erheben,
wenn der Verstoß gegen die Vorschrift auf entschuldbarem
 Versehen beruht oder wenn den Umständen
 nach die Ungenauigkeit der
Frachtbriefangaben ohne weiteres zu
erkennen ist und ein Schaden für die Eisenbahn
nicht oder nicht in Höhe des Fracktzuschlages entstanden
 und eine erhebliche Gefährung der Betriebssicherheit
 nicht herbeigeführt worden ist usw.‘
Jurch diese Aenderung soll verhütet werden, daß
Zrachtzuschläge auch dann verlangt werden, wenn es sich
ım eine auf den ersten Blick erkennbare Ungenauigkeit
ler Frachtbriefangaben handelt. Eine solche Aenderung
vürde auch, wie bereits bei dem eingangs behandelten
Irgänzungsantrag zu 8& 60 (1) dargelegt, mit der gegenvärtigen
 Rechtsprechung übereinstimmen, die in solchen
allen im allgemeinen einen Anspruch auf den Frachtuschlag
 nicht anerkennt.
im folgenden Absatz (3), der im einzelnen die Vor-‚ussetzungen
 aufzählt, unter denen Frachtzuschläge nicht
:hoben werden dürfen, ist in Ucebereinstimmung mit
Artikel 7 8 7 I0G. neu festgelegt worden, daß Künftig
in Frachtzuschlag nicht erhoben werden darf, wenn der
\bsender die Verwiegung durch die Eisenbahn im Frachtrief
 beantragt hat, ferner bei unrichtiger Angabe der
stückzahl, wenn der Absender deren Feststellung durch
lie Eisenbahn im Frachtbrief vorgeschrieben hat. Damit
st erfreulicherweise die vom EVO.-Ausschuß dringlich
zestellte Forderung berücksichtigt worden. Neben dieser
Zrgänzung wäre auch aus Billigkeitsgründen in einem
veiteren Abschnitt d die Bestimmung zuzufügen, daß
‚on der Erhebung der Frachtzuschläge abzusehen ist,
alls die bei einer mit bahnamtlicher Gültigkeit durch den
Smpfänger vorgenommene Nachwägung ein Mehrgewicht
‚on mehr als 2% ergibt und dies unverzüglich der Güterıbfertigung
 mitgeteilt wird. Billigkeitsgründe sprechen unjedingt
 für diese Forderung, die auch in den neuen
3edingungen für Privatverwägungen mit bahnamtlicher
3ültigkeit dem Sinne nach berücksichtigt ist.

Als neue Bestimmung ist im Absatz (53) festgelegt, daß
lie Höhe des Frachtzuschlages und der Grund für seine
Zrhebung auf dem Frachtbriefe zu vermerken sind. Der
zegenwärtigen Uebung entsprechend, hielt man eine Erzänzung
 der EVO. durch die Ordnungsvorschrift für
;rforderlich, zumal im Falle einer nachträglichen Anorderung
 von Frachtzuschlägen beim Empfänger die
Zahlungspflicht des Empfängers in der Rechtsprechung
vielfach verneint wird, wenn im Frachtbrief ein Vermerk
m Sinne der neuen Ordnungsvorschrift nicht aufgenommen
st,
Die Haftung für den Frachtzuschlag ist neu geregelt
vorden. Nach Artikel 7 8 6 IÜG. belastet der Fracht-'uschlag
 das Gut. Während also hier nach den Ausegungen
 der Eisenbahn der Empfänger vornehmlich zahungspflichtig
 sein soll, ist in dem neuen Absatz (4) in
Jebereinstimmung mit dem österreichischen Entwurf das
xisherige Gesamtschuldverhältnis für die Haftung nach
Sinlösung des Frachtbriefes nicht beibehalten worden, denn
ür unrichtige Frachtbriefangaben soll im allgemeinen nur
ler Absender, der den Frachtbrief ausgestellt hat, haften.
50 ist der Grundsatz, daß in erster Linie der Absender
len Frachtzuschlag zu zahlen hat, unverändert beibehalten
vorden. Die Zahlungspflicht des Empfängers bei Ein-Osung
 des Frachtbriefes wird dadurch nicht berührt, da
lach der bisherigen Rechtsprechung der Frachtzuschlag
uw den in dem heutigen 8 76 (1) und (2) erwähnten;
lurch den Frachtvertrag begründeten Forderungen gehört.
Jer Empfänger bleibt noch nach Abgabe des Gutes für
lie Zahlung der Fracht und des Frachtzuschlages haftbar,
venn diese dadurch verwirkt wird, daß der Empfänger
ne Anwendungsbedingung für die Anwendung eines ernäßigten
 Tarifs nach der Inhaltsangabe im Frachtbriei
lcht verlangt hatte, nicht erfüllt. Z. B. „zur Ausfuhr
iber See“, „zur Verwendung im Deutschen Reich“

Die bisherigen Bestimmungen über die Verjährung des
Anspruchs auf Zahlung von Frachtzuschlägen sind im
3 60 nicht mehr aufgenommen, sondern zusammenfassend
im $ 941 des neuen Entwurfs nach der bisherigen Form
zerevelt

8 61 Abschluß des Frachtvertrages. — Hier-:u
 ist zunächst zu bemerken, daß die bisherigen Bestimnungen
 im wesentlichen unverändert geblieben sind, im
ibrigen eine Uebereinstimmung mit dem Artikel 8 IUG.
ı1erbeigeführt worden ist. Nach Ziffer (1) des 8 61
ZVO. ist der Frachtvertrag abgeschlossen, sobald die
jüterabfertigung das Gut mit dem Frachtbrief zur Be-Örderung
 angenommen hat. Als Zeichen der Annahme
vird dem Frachtbrief der Tagesstempel der Güterabfertizung
 aufgedrückt. Also tritt erst mit der Abstempelung
les Frachtbriefes der Frachtvertrag in Kraft. Für den
3eginn der Haftpflicht gewinnt die Vorschrift außerordentiche
 Bedeutung. Nach 8 84 (1) der EVO. und 8 456
4GB. haftet die Eisenbahn für den Schaden aus Verlust,
Zeschädigung oder Minderung des Gutes von der Annahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung, also nach dem
Xortlaut des 8 61 EVO. vom Zeitpunkt des Fracht-'ertrages
 ab, das heißt nach erfolgter Abstempelung des
"rachtbriefes. Bei Verladung auf Privatgleisanschlüssen
st es vielfach der Fall, daß der Frachtbrief nicht gleich-'eitig
 mit der Uebernahme des Gutes auf dem Anschluß-‚Jeis,
 sondern erst beim Eintreffen der Sendung beim
3ahnhof abgestempelt wird. Es würde also auf Grund der
‚euen Fassung der EVO. für die Zeit zwischen der
Jebernahme der Sendung mit Frachtbrief auf dem Anchlußgleis
 und der Abstempelung des Frachtbriefes durch
lie Güterabfertigung eine Haftpflicht der Eisenbahn nicht
jestehen, Die Hinausschiebung des Beginns der Haft-‚flicht
 würde aber unter Umständen eine erhebliche
;chädigung der Interessen des Absenders bedeuten, namentich
 dann, wenn am späten Abend nach Dienstschluß
ier Güterabfertigungen die Wayen auf dem Anschluß-‘leis
 übernommen, die Frachtbriefe aber mit dem Datum
les folgenden Tages abgestempelt werden. Darum ist der
Antrag des EVO.-Ausschusses berechtigt, der eine Erveiterung
 des 8 61 der EVO. verlangt, daß künftig die
\nnahme zur Beförderung seitens der Eisenbahn bei Aufjeferung
 auf Privatgleisanschlüssen bei Uebernahme der
»eladenen Wagen auf dem Uebergangspunkte durch den
Angestellten der Eisenbahn als vollzogen gilt.
$ 62 Verpackung, Zustand und Bezeichı1ung
 des Gutes. — Nach dem bisherigen Wortlaut
nuß das Gut, soweit es seine Natur erfordert, gegen
Verlust, Minderung oder Beschädigung sicher verpackt
‚ein. Diese Bestimmung ist in dem Entwurf dem Artikel 12
3 2 IUG. angepaßt und durch die bisherigen Bestimmungen
jes Absatzes (4): „die Verpackung muß so beschaffen
;ein, daß das Gut bei ordnungsmäßiger Behandlung durch
lie Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann,“ ergänzt
vorden. Hier wäre noch ein Zusatz hinzuzufügen: „Eine
ı1andelsübliche, allgemein anerkannte Ver->ackung
 ist als sichere Verpackung anzu-;ehen“‘“.
 Nach dem bisherigen internationalen Rechte
ıatte der Absender für die anerkannten und für die
‘ußerlich nicht erkennbaren Verpackungsmängel zu haften.
Jagegen haftete er bei äußerlich erkennbaren, aber nicht
.nerkannten Mängeln in der Regel nicht, sondern nur,
venn ihm Arglist zur Last fiel. Die Bestimmungen des
‚euen IUG. erklären aber den Absender für haftpflichtig,
sanz gleichgültig, ob anerkannte oder nicht anerkannte,
>b äußerlich erkennbare oder nicht erkennbare Mängel
ler Verpackung vorliegen. Die bisherige Regelung der
ZVO., die ebenso wie im alten IU. für äußerlich nicht
'kennbare Mängel den Absender haften ließ, ist auch
m neuen Entwurf übereinstimmend mit dem Artikel 12
‚U. aufgenommen worden. Im übrigen sind aber die
veiteren Bestimmungen des IÜG. in der Frage für äußerich
 erkennbare Mängel zugunsten der Verkehrstreibenden
ıicht übernommen worden, da es der Eisenbahnverwaltung
licht billig erschien, daß der Absender für die Folgen
:zines Verpackungszustandes hafte, von dem er annehmen
muß, daß ihn die Eisenbahn durch die unbeanstandete
Annahme des Gutes als ausreichend anerkannt hat.
(Fortsetzung folgt.)
            
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