„]
Einfuhr aus dem
Il Ausfuhr nach dem
Saargebiet
Warengattung
Anz |
1926
1927
1926
Mengen in dz | Werte innen indz Werte
—100ka | in 1000 RM' — 100 ha in 1000 RM
Mengen in dz . Werte [Mengen in dz | Werte
=— 100hg ! In 1006 RM = 100kg !in 1009 RM
Waren aus Eisen:
Röhren und Walzen WO
Stab- und Formeisen . *
Blech und Draht . . . „0
Eisenbahnoberbaumaterial 2
Kessel; Teile und Zubehör von
Maschinen 8 .
Messerschmiedewaren 2 wm
Werkzeuge und landwirtschaftl. Geräte
; | % # 8 MW 4 % ® .
Sonstige Eisenwaren . . . .
Waren aus Kupfer . . . . .
Vergoldete und versilberte Waren .
Sonstige Waren aus unedlien Metallen
Textilmaschinen .» 4 % % @ 4 &
Dampflokomotiven, Tender 2
Werkzeugmaschinen E % % ® &
Landwirtschaftliche Maschinen . . .
Sonstige Maschinen (außer elektr.)
Elektrische Maschinen (einschl. Teile)
Elektrotechnische Erzeugnisse 2
Kraftfahrzeuge, Kraitfahrräder . . .
Fahrräder, Fahrradteile WO
Wasserfahrzeuge 5 4 8 ® 4% € %
Musikinstrumente, Phonographen und
dergleichen ‘ @ F& #
Uhren PU w HR m m nm HM
Sonstige Erzeugnisse der Feinmecha- ı
nik?) KH 8 om en m m m 8a
Kinderspielzeug . . . .- .
Sonstige fertige Waren . . . .-V.
Gold und Silber, nicht bearbeitet,
Gold- und Silbermünzen
Insgesamt:
1) Menge in Stück. 2) Apparate, Instrumente, Schreibmaschinen und dergleichen.
1232
146
15
248
3624
2362
1 469
8 761
181
106
81
168
2.068
19728
5358
40
958
ft
322
3 696
1 486
99
334
532
14 538
2117
13
356
931
430
3323
281
7 865
1713
2.049
8
10
31
167
1 978
868
3C
17€
247
3C
48%
38
1 48C
34°
1 610
936
151
2559
853
2.775
108
53
21
267
2]
UL
187
826
76
56
41
B7C
398
4 771
423
70917
161
922316
0° 2,
Ins 110471! 230325 ls 214 587 | 138 750 Io 205 651 | 80 781 Io 462 938 |
54 9238
Die neue deutsche Eisenbahnverkehrsordnung.
8 60 Frachtzuschläge. — Nach den bisherigen
Vorschriften ist die Eisenbahn berechtigt, bei unrichtiger
Angabe des Inhaltes, des Gewichtes oder der Stückzahl
aäiner Sendung oder des Ladegewichts des verwendeten
Wagens Frachtzuschläge zu erheben. Im neuen Entwurf
sind diese Bestimmungen dem Wortlaut des Artikels 7
8 5 1UG. angepaßt und mit der Fassung des neuen 8 57 (1)
— Haftung für die Angaben im Frachtbrief — in Uebereinstimmung
gebracht. Künttig ist also bei unrichtiger,
ungenauer oder unvollständiger Angabe des
Inhalts der Frachtzuschlag verwirkt, während nach der
bisherigen Rechtsprechung bei ungenauer Inhaltsangabe
ein Rechtsanspruch auf Frachtzuschlag im allgemeiaen
nicht anerkannt wurde. (Vgl. Blume, Weihrauch
und Rundnagel.) Mit Recht befürchtet der EVO.-Ausschul
zahlreiche folgenschwere Verwirrungen aus der vorge:
sehenen Neufassung des Textes und tritt darum für die
Beibehaltung des bisherigen Wortlautes ein. Der Antrag
erscheint durchaus begründet, denn im deutschen Verkehr
ist es nicht möglich, durch lediglich ungenaue
oder unvollständige Inhaltsangaben eine Frachtverkürzung
herbeizuführen. Unverändert sind auch die
Bestımmungen des Absatzes d — neu Absatz c — geplieben,
die im Falle einer Ueberlastung des Wagens
den Frachtzuschlag auf den sechsfachen Betrag der Fracht
:ür das die zulässige Belastung überschreitende Gewicht
von dem Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof festlegen.
Die Eisenbahn hat also das Recht, auch dann den Fracht--uschlag
entsprechend der Fracht vom Versand- bis zum
Bestimmungsbahnhof zu erheben, wenn sie das Gewicht
der Ladung unterwegs auf die Belastungsgrenze minderi
der wenn‘ die Sendung durch nachträgliche Verfügung
ınterwegs angehalten oder zurückgesandt wird. In dieser
Zerechnung der Fracht und des Frachtzuschlages bis zum
Zestimmungsbahnhof liegt unverkennbar eine
szroße Härte, denn die Eisenbahn fordert damit eine Ver:
zütung für einen Weg, auf dem das Uebergewicht überı1aupt
nicht befördert wurde. Zudem dart man wohl
nit Recht annehmen, daß nahezu alle Fälle der Ueber:
astung nicht beabsichtigt sind, um so mehr erscheint
ine Ergänzung des Entwurfs in folgender Fassung anrebracht:
„Bei Leberkastung eines Wagens beträgt der Frachtzuschlag
das Sechsfache der Fracht vom Versandbahnhof
bis zu dem Bahnhofe, auf dem
die Ueberlastung festgestellt und beseitigt
wurde.“
Zudem wird auch eine Ergänzung der Grundsätze, nach
jenen etwa von der Erhebung der Frachtzuschläge aus
3illigkeitsgründen abgesehen oder geringere Zuschläge er:
ı1oben werden, bei der künftigen Regelung durch den
Tarif notwendig. Nach den bisherigen Ausführungsbestimnungen
I zu 8 60 kann die Eisenbahn von der Erı1ebung
der Frachtzuschläge absehen oder geringere ZU:
ichläge erheben, wenn der Verstoß gegen die Vorschrift
ıuf entschuldbarem Versehen beruht, ein Schaden deı
Zisenbahn nicht oder in Höhe des Frachtzuschlages ent:
tanden und eine erhebliche Gefährdung der Betriebs