Full text : 33.1928 (0033)

ihre Vermittlung getätigte Umsatz, sondern nur die Vermittiungsprovision.
 verstewert wird. Das ist auch im großen
und ganzen gelungen. Nur einige Viehhändier sind trotz
Vorliegen vom Agenturverträgen mit ihrem gesamten. Umsatz
 versteuert und in einer Höhe veranlagt worden, die
ihren tatsächlichen Verdienst übersteigt. Die Berufungskommission
 ist der Auffassung der Veranlagungskommission
 beigetreten und hat die Berufung verworfen. Die
Sache schwebt zur Zeit beim Oberverwaltungsgericht in
Saarlous. Wenn auch das oberste Gericht die Beschwerde
ablehnen sollte, bleibt dem Steuerpflichtigen nichts anderes
übrig, als auf Grund des 8 10383 A.O. Niederschlagung
der über dem Betrag, mit dem ein Agent zu veranlagen
ewesen wäre, hinausgehenden Betrag zu bitten. Da die
Kerle kommssion den Veranlagungsorganen nahegelegt
 hat, die Viehhändler bezüglich des Verkaufs von
Vieh, für das sie mur :eine fest bestimmte Provision
erhalten, wie Agenten zu behandeln, wird einer entsprechenden
 Eingabe der Erfolg nicht versagt bleiben
Ein weiterer Kampf richtet sich gegen d’e Ge
genwartsbesteuerung mit ihren vorläufigen Vorauszah:
lungen, endgülticen Vorauszahlungen, endgültigen Abrechnungen
 und Nachforderungen. An diesem Kampf sind nicht
nur sämtliche Steuerpflichtige, sondern auch alle Ge:
meindekassen und. Abrechnungssteilen stark interessiert
Wer einmal einen solchen Abrechnungszettel gelesen una
versucht hat, ihn nachzuprüfen, der wird nicht ohne
Schrecken an die Arbeit denken, die er leisten mußte
um — wenn überhaupt möglich — zu einem Ergebnis
zu kommen. Wer aber nach Jahr und Tag Steuerreste
aus früherer Zeit und Steuervorschußreste aus der abgelaufenen
 Zeit des Jahres und neue Steuervorschüssc für
das laufende Quartal innerhalb von 4 Wochen bezahlen
muß, der wird den Gegenwartsbesteuerungsgedanken als
absurd bezeichnen und erinnert sich mit stiller Wehmut
der schönen alten Zeit, wo im Mai jeden Jahres die
Veranlagung für das erst im April beginnende Steverjahr
fertiggestelit war und man an den festgesetzten Zahlungsterminen
 (am 15. Mai, 15. August, 153. November und
15. Februar) regelmäßig die feststehenden Quartalszahlungen
 leisten konnte, wo es noch keine Steuwervorschüsse
und noch keine Steuerhäufungen gab.
Um em richtiges Bild über das äußerst umständliche
und verwickelte Abrecchnungsverfahren zu erhalten, sei es
gestattet, die Gemeindesteuern anzugeben, die von einem
im der Stadt Saarbrücken wohnenden Steuerpfläichtigen,
der im Saarbrücken ein Haus und etwas Land hat und
außer seinem Einkommen aus Saarbrücken noch Einkommen
 aus Handel und Gewerbe aus einer an einem anderen
Ort im Saargebiet befindlichen Betriebsstätte bezieht, für
die Jahre 1024, 1925 und 1926 angefordert worden Sind:
Gemeindeanforderungszettel der Stadt Saarbrücken.
Erster Anforderungszettel, für 1924 endgültig, für 1923 teilweise
 endgültig, teilweise vorschußweise und für
'Q926 vorschußweise

1924

1925

1926

endgültige
Festsetzung

2. Vorschuß
bezw ende

Vorschuß
*setzung

1. Einkommensteuer (190°
von Fr. 911,80
2. Grundsteuer (fest f, 1925
190° von 1.02><3=>3,06

Gebäudesteuer (fest für
1925) 190% v. 922>2
= 1.9><18414
3, Unterhaltung der Feldwege

5. Sonderumlage für Müllabfuhr,
 Strassenreinigung
 usw , für 1925 fest,
Für {926 vorschussweise
20% v. (941,8 plus 1.2
plus 92,20
6, Kirchensteuer, 30% von
1810,— 543, —
Zahlungsanforderung Ba
im ganzen 2332,40
“) vo 22. vorschuß weise.

RAS —
EN

25171
e, = ‚endgültig

N
.

Zweiter Anforderungszettel, für 1925 endgültig, für 1926 teilweise
 endgültig, teilweise vorschußweise und für
1927 vorschußweise

1925

1926

1927

endgültige
Festsetzung

2 Vorschuß:
bezw, endg,
Fesıse zung

1. Vorschuß-Festsetzung


', Einkommensteuer, 185%
v 57.90
2. Grundsteuer (fast f, 1926)
(185% v. 1.02><3
3. Gebäudesteuar (fest für
1926) 182% v 9220=x2
kt. Unterhaltung der Feld-Wege

>, Sonderumlagen für Müllabluhr
 u, dergl., test
für 1926. Vorschuss 1ür
1927. 15% von (457,90
plus 93,22) 82,70 v. 82,70
3. Kirchensteuer, 30% v.
2160.— 618,— . 618,— v. 688, —
Zahlungsanforderung WU
im ganzen 1495,10 1939,15 1.577,80

Dritter Anforderungszettel, für 1926 endgültig, für 1927 teilweise
 endgültig, teilweise vorschußweise und für
1928 vorschußweise.

1926

1927

1928

endgültige
Festsetzunf

2 Vorschußbezw.
 endg
Te-‘setzung

1, Vorschuß-Festsetzung


Li Einkommensteuer, 160%
v Er. 0. —
2. Grundsteuer (fest f, 1927
16% 0 v. 306
3, Gebänd»s:euer (fest für
1927) 160% v. 181 40
+ Unterhaltung der Felu
wege
5. Sonderumlagen für Müllabfuhr
 usw., fest 1ür
1977, für 1928 Vorschuss
20° v. (750 plus 93,72)
8. Kirchensteuer, 3J°/o von
1530 — N 459, -
Zahlungsanforderung 7
im ganzen 1659 —

v 1200.-v

 168,65
| 459, —
2146,10 1.827,65

Wir haben absichtlich nur den Teil herausgegriffen,
ier dem Steuerpfächtigen angibt, wieviel er in den
xnzelnen Jahren zu zahlen hat, um die Sache nicht
ıllzu unübersichtlich zu gestalten. Wir nehmen der Ein-‘’achheit
 halber an, es sei auch alles, was angefordert
vurde, pünktlich bezahlt worden. Auf Grund der Zerlegung
les Steuersatzes entfällt auf Saarbrücken in den einzelnen
Jahren ein Staatssteuersatzanteil in Höhe von 941,80 Fr.,
157,90 Fr. unmd 750 Fr. Auf diese Sätze erhebt die
Stadt Saarbrücken ihre Gemeindeumlagen. Die Kirchensteuern
 errechnen sich nach den veranlagten Staatssteuersätzen.
 Diese betrugen in den einzelnen Jahren 1810, 2160,
1530 Fr. Die Stadtgemeinde ‚erhebt in den in Frage
x<ommenden Jahren 1900, 185 0% und 160 %. Diese Umlagesätze
 gelten auch für die Grund- und Gebäudesteuern,
lie aber für das folgende Jahr fest verrechnet werden.
Für die Grundsteuer ist in Ansatz zu bringen der dreiache
 Betrag und für die Gebäucdesteuer der zweifache
Zetrag des vom Staat veranlagten Satzes. Ferner erhebt
lie Stadt Saarbrücken auf die Staatssteueranteilsätze eine
Sonderumlage in Höhe von 20, 15 und 20 0%, die eben-’alls
 in dem auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahre
errechnet werden. Auf Grund- und Gebäudesteuer werden
seine Vorschüsse erhoben, wohl aber auf die Sonderımlagen.
 Die Kirchengemeinde, zu der der Steuerpflichtige
yehört, erhebt 30 % vom. vollen Staatssteuersatz, Alle
liese Angaben, die zur Ermittelung der einzelnen Be-;räge
 unbedingt gegeben sein müssen, fehlen auf den
Steueranforderungszetteln, so daß für die meisten Steuer-»flichtigen
 eine Nachprüfung vollständig ausgeschlossen ist.
Ziehen wir num zur Beurteiling des Verfahrens das Jahr
1926 heraus. das in den drei Steuerzetteln erscheint und
            
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