Full text : 33.1928 (0033)

mit 8%, für Tee, der mit 7% und für künstliche Düngemittel,
 die mit 3,5%o versteuert werden.
Während die Saarwirtschaft mit der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer
 an sich — abgesehen von den fiskalischen
Bedenken — im großen und ganzen zufrieden sein
kann, zumal eine Verständigung über die noch strittigen
Punkte in sichere Aussicht gestellt ist, sind ihre Wünsche
auf Herabsetzung derinneren Umsatzsteuer
unerfülhlt geblieben.
Der laute Ruf nach Ermäßigung der Umsatzsteuer auf
0,75% und Wegfall der Luxussteuer — wie im Deutschland
 — ist ungehört verhallt, obwohl die zweimalige Erhöhung
 im jahre 1926 (der allgemeinen Umsatzsteuer am
28. April 1926 auf 1,3% und am 27. Juli 1926 auf .1,6 0%,
der ‚erhöhten Umsatzsteuer am 28, April 1926 auf 120%)
mit der Frankeninflation — und zwar mit gewisser Benechtigung
 — begründet worden ist, der Franken aber
seit länger als einem Jahre eine dauernde Stabilität bewahrt
 hat.
Daß in Frankreich vorläufig noch an keine Senkung
der Umsatzsteuer zu denken ist, beweist die Aussprache
über die Umsatzsteuer, besonders über die Ersetzung der
Händlersteuer durch eine Produktionssteuer, die gelegentlich
 der Beratung des Finanzgesetzes in der Sitzung der
Chambre des Depute&s vom 11. Dezember 1927 Sstattgefunden
 hat.
Auf ‚eine Anfrage eines Abgeordneten, was die Regierung
 zu tun gedenke, um auf dem Gebiete der Umsatzsteuer
 Erleichterungen zu bieten, erklärte Ministerpräsident
Poincare, daß er die Umsatzsteuer nicht missen könne.
Sie habe zum großen Teil zur Lösung des Finanzproblems
beigetragen; die Regierung könne vorderhand diese Einnahmequelle
 nicht entbehren. Der französische Ministerpräsident
 glaubt auch nicht, daß durch die Einführung
der Produktionssteuer — durch eine einmalige Erhebung
auf jede Ware also — die Lebenshaltung sich verbillige.
und stellt lediglich im Aussicht, die Umsatzsteuer auf
Zucker in eine Produktionssteuer zu verwandeln,
Die Weigerung Frankreichs, seine Umsatzsteuer bakligst
abzubauerm, und die Tatsache, daß die Saarregierung
andererseits für die Aufrechterhaltung der Umsatzsteuer in
ihrer bisherigen Höhe nur die mit Frankreich getroffene
Regelung, die eine Angleichung der beiderseitigen Umsatzsteuern
 erfordert, als Grund anführen kann, zwingen zu
zu der Untersuchung, ob diese, wie schon ausgeführt, an
sich wirtschaftlich gedachte Regelung aufrechterhalten
werden kann. Wie schon angedeutet, bringt diese Regelung
 für das Saargebiet erhebliche fiskalische Nachteile.
 Die Umsatzsteuer belastet den Verbrauch, und es
ist billig und recht, daß dasjenige Land, dessen Verbrauch
belastet wird, auch den Steuertrag erhält, Die getroffene
Regelung, daß der Verbrauch im Lieferland besteuert wird,
wäre dann unbedenklich, wenn der gegenseitige Warenaustausch
 sich die Wage hielte, Das ist aber nicht der
Fall. Der saarländische Bezug aus Frankreich ist bedeutend
 höher als der französische Bezug aus dem Saargebiet,
 und da obendrein die französische Umsatzsteuer
höher ist als die saarländische (2% gegen 1,6 %), stellt
sich die Sache rechmungsmäßig so, daß der saarländische
Verbraucher an Frankreich schätzungsweise 35 Millionen
Franken Umsatzsteuer bezahlt, während umgekehrt der
französische Verbraucher der Saargebietskasse 15 Millionen
Franken zuführt, so daß also die Saargebietskasse um
über 20 Millionen Franken zu Gunsten des französischen
Staatsfiskus zu kurz kommt. Dieser Umstand erheischt
dringend eine Neuregelung der ganzen Frage, die
allercings, weil dieselbe sehr verwickelt legt, sich
nicht sehr einfach gestalten wird. Das Saargebiet muß
aber unseres Erachtens unbedingt auf seinem guten Recht
bestehen und kann dabei vor allem auch geltend machen,
daß die getroffene Regelung ledizlich im französischen
Interesse legt, Nur Frankreich besteht auf der Einfuhr-Umsatzsteuer,
 und nur zu Frankreichs Gunsten wird die
kostspielige Aufrechterhaltung einer Einfuhrumsatzsteuergrenze
 in Forbach, Saargemünd usw. entbehrlich gemacht,
Eime ‚entschiedene Haltung des. Saargebietes in dieser Frage
könnte schließlich dazıy führen, daß Frankreich nunmehr
einem neuen Grund zum Abbatr seiner Umsatzsteuer erhält,
 ‚weil jede andere Lösung schwierig sein würde. Wenn
dabei vor allem das ganze System der Finfuhrumsatzsteuer,
die einen Generalwertzoll darstellt und sicherlich nicht in
der Richtung der Bestrebungen der Genfer Wirtschafts:
konferenz legt, fallen müßte, so würde das von der
ganzen europäischen Wirtschaft begrüßt werden. An der

tegierurgskommission ist es, hier die erforderlichen
ichritte zu tum und dafür zu sorgen, daß die ‚eigenen
Zelange der saarländischen Wirtschaft voll gewahrt werlen,
 wobei betont werden kann, daß auch die franrösische
 Wirtschaft es sicher begrüßen würde, wenn durch
len Anstoß aus dem Saargebiet die französische Umsatz-;teuerfrage
 aus der Welt geschafft würde.
Neben dem Wunsch auf Abbau der Umsatzsteuer besteht
ter weitere dringende Wunsch der saarländischen Steueroflichtigen
 auf die Revision des Gewerbesteuer--echts.
 Hierbei handelt es sich um die Forderung
sach Senkung der Gewerbesteuer, vor allem auch durch
Staffelung für die ‘kleineren Betriebe, und ferner nach
Beseitigung des Hilflsmaßstabes der Besteuerung mach dem
Jmsatz, der für alle diejenigen Unternehmen, die mit
ner kleinen Gewinnmarge arbeiten, eine unerträgliche Beastung
 bringt. Auf diesem Gebiet hat sich die Regierungs-<ommission
 zu einem Entgegenkommen bereit erklärt
m einer Antwort, die sie auf Grund einer machtvollen
Drotestkundgebung des Handels und des Handwerks vom
». Juli 1927 erteilt hat. Die erwähnte Protestkundrzebung
 verlangte in ihren Forderungen Abbau der Umsatzeuer
 und Revisiom der Gewerbesteuer.
Wie begründet das Verlangen der Wirtschaftskreise
ıuf Herabsetzung der Gewerbesteuer ist, geht daraus
ıervor, daß bei Erträgnissen von über 30000 Franken
vs 70000 Franken der Gewerbesteuersatz, der 3,5% der
zewerblichen Jahreserträgnisse beträgt, höher ist als der
Zinkommensteuersatz, der bei Einkommen von mehr al
W000 bis 70000 Fr. zwischen 2,7 umd 3,5% bKegt.
Es beträgt z. B.:
ei einem yewerblichen ‘er Einkomme:
Einkommen von steversatr der Gewerbesteuersatz
40000 Fr. Or, 1400 Fr.
50.000 T. 1750 Fr.
60000 vor, 2100 Fr.
70000 rr. 2:60 ur. 2450 Fr.
Dabei ist zu bedenken, daß sich das gewerbliche Einsommen
 bei physischen Personen für die Einkommensteuerveranlagung
 noch um die sozialen Abzüge (für jede
zz berücksichtigende Person einschließlich des Steuer->flichtigen
 je 1080 Fr. pro Jahr)*) vermindert, während
‘ür die Gewerbesteuerveranlagung das volle Jahresergebnis,
‚ehr häufig noch um die Schuldenzinsen erhöht, zugrunde
relegt wird.
Wenn die Ertragsgewerbesteuer schon einen unversältmismäßigen
 Anteil vom Gewinn fordert — es handelt
äch um zirka 7% von dem um die Schuldemzinsen vermehrten
 Gewinn —, so wächst der Steueranteit am Gevinn
 auf 60, 80, 100% und mehr an, wenn wegen
nangelnden oder fehlenden Ertrags der Umsatz der
Zestewerung zugrunde gelegt wird. Darunter fallen alle
Internehmungen, deren Gewinn geringer als 4?/,9% vom
Imsatz ist, wenn dieser über 700000 Fr. NMegt. Für
Internehmungen mit germgem Umsatz gelten andere,
ıoch ungünstigere Schlüsselzahlen (50%, 7,5 %, 10 %, 15%
om Umsatz!), Kein Wunder, daß Unternehmer, die nach
lem Grundsatz: Großer Umsatz, kleiner Nutzen! handeln,
ıicht mehr mitkommen. Die Gewerbestewer, nach dem
Jmsatz berechnet, erfordert bei eimem Reinverdienst von
% vom Umsatz 4?/, x 7 = 30% vom Reinverdienst.
Ver dagegen mit 140% Nutzen bei großem Umsatz an sich
1och ganz gut abschneidet, zahlt 60% seines Verdienstes
ıss Gewerbesteuer. Unternehmungen, die keinen Ertrag
»rzielt haben, müssen die Steuer aus ihrem Vermögen
‚ahlen.
Diese sicher nicht beabsichtigte Belastung, verbunden
nit der hohem Umsatzsteuer, hat einen ganzen. Stand
ıus dem Saargebiet verdrängt, mämlich den Stand der
<ommissionäre, die steuerFch bekanntlich wie Eigenhänder
 behandelt werden. Alle Kommissionäre haben sich umstellen
 und mit ihren Auftraggebern Agenturverträge abschließen
 müssen, um zu erreichen. daß nicht der durch

*) Bis zum 30. April 1927 betrug der soziale Abzug
»ro Jahr 720 Fr., er ist also um 50% erhöht worden,
Diese Erhöung, die allen Steuerpflichtizen zugute kommt,
;owie die Erhöhung der Werbungskostenpauschale für Lohnstewerpflichtige
 vom 1800 auf 2400 Fr. bzw. für Feuerırbeiter,
 Untertagearbeiter und Arbeiter in Säurefabriken
on 2400 auf 3000 Fr. und die Erhöhung des Existenzninimums
 von 1000 auf 2000 Fr. ist die einzige Steuerarbkeichterung,
 die im Jahre 1927 zu verzeichnen ist.
            
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