Full text : 33.1928 (0033)

werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung
jas Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz-;flichtige
 ihm soweit Schadenersatz zu leisten, wie der
Zetötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens
ur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet gewesen sein
würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der
Tritte zur Zeit des Unfalles erzeugt, aber noch nicht gejoren
 war.

8 21.
Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfaßt
jer Schadenersatz die Heilungskosten sowie den Vernögensnachteil,
 den der Verletzte dadurch erleidet, daß
nfolge der Verletzung zeitweise oder dauernd Seine Erverbsfähigkeit
 aufgehoben oder gemindert oder sein Fortcommen.
 erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt
ind.

8 22.
Der Ersatzpflichtige haftet:
wenn jemand getötet oder verletzt wird, nur bis zu
einhundertfünfzigtausend Franken Kapital oder bis zu
neuntausend Franken Jazresrente,
wenn mehrere durch dasselbe Ereignis getötet oder
verletzt werden, unbeschadet der Grenze in Nr. 1 nur
ais zu insgesamt vierhundertfünfzigtausend Franken
Kapital oder bis zu insgesamt siebenundzwanzigtausend
Franken Jahresrente,
wenn Sachen beschädigt werden, nur bis zu insgesamt
fünizehntausend Franken.
Uebersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf
Grund desselben Ereignisses nach Absatz 1, Nr. 1 und 3,
oder die Entschädigungen, die im Falle des 8 20, Absatz
 2, mehreren Unterhaltungsberechtigten nach Absatz
 1, Nr. 1, zu leisten sind, insgesamt. die Höchstpeträge
 in Nr. 2 und 3, so verringern sich die einzelnen
 Entschädigungen in dem Verhältnis, wie ihr
Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
$ 23.
Der Schadenersatz für Aufhebung oder Minderung der
Zrwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder
tür Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der
nach $ 20, Absatz 2, einem Dritten zu gewährende Schajenersatz
 ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.
8 843, Absatz 2 bis 4, des Bürgerlichen Gesetzbuches
ınd & 708, Nr. 6, der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend,
 Für die dem Verletzten zu entrichtende Geld-‚ente
 gilt entsprechend 8 850, Absatz 3, und für die
ijem Dritten zu entrichtende Geldrente $ 850, Absatz 1
Nr. 2, der Zivilprozeßordnung.
B:i Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berechigte
 noch nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung
»iner solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse
 des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben.
Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des 8 794, Nr. 1, 2
und 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
8 24.
Die Schadenersatzansprüche nach $$ 18 bis 23 verjähren
n zwei Jahren, nachdem der Ersatzberechtigte von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
erhalten hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren vom Unfall an.
Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Erjatzberechtigten
 Verhandlungen über den Schadenersatz,
;o ist die Verjährung gehemmt, bis ein Teil die Fortjetzung
 der Verhandlungen verweigert.
Im übrigen rıchtet sich die Verjährung nach den Vorschriften
 der Bürgerlichen Gesetzbuches.
$ 25.
‚Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm nach
Jiesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spätestens drei
Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person
les Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den
Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn
die Anzeige infolge eines Umstandes unterblieben ist,
den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn
der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise
/on dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

$ 26.
Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge verirsacht,
 und sind die Fahrzeughalter einem Dritten kraft
Gesetzes zum Schadenersatz verpflichtet. so hängt im Verıältnis

 der Fahrzeughalter untereinander Pflicht und Umang
 des Ersatzes von den Umständen insbesondere davon
ıb, wieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder
ınderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn der
Schaden einem der Fahrzeughalter entstanden ist, bei der
Jaftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Fahrzeug-1alter
 ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
$ 27.
Unberührt bleiben die bestehenden Vorschriften, wonach
ür den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehenden
Schaden der Halter oder Benutzer ($& 18, Absatz 2) in
veiterem Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet,
$ 28.
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben
werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
ler Unfall eingetreten ist.
Dritter Abschnitt.
Strafvorschriften und Schlußbestimmung.
$ 29.
Wer den zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und
jicherheit in diesem Gesetz oder sonst erlassenen Vorschriften
 über Verkehr und Betrieb von Luftfahrzeugen
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünf-‚ig
 Franken oder mit Haft bestraft, soweit nicht nach
ınderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist
8 30.
Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe bis
u zwanzigtausend Franken oder mit einer dieser Strafen
vird bestraft, wer vorsätzlich:
1 ein Luftfahrzeug führt, das eintragungspflichtig ($& 2)
aber nicht oder nicht mehr eingetragen ist,
2. als Halter ein eintragungspflichtiges ($ 2) aber nicht
oder nicht mehr eingetragenes Luftfahrzeug durch
Dritte gebrauchen läßt.
ein Luftfahrzeug führt oder bedient, ohne die Erlaubnis
 (8 4) zu haben, oder nachdem sie zurückgezogen
 Ist.
als Halter ein Luftfahrzeug durch eine erlaubnispflichtige
 Person (8 4) führen oder bedienen läßt, die
nicht im Besitze des Luftfahrerscheines ist oder der
die Erlaubnis entzogen ist,
ohne Genehmigung oder entgegen den Bedingungen
gewerbsmäßig Personen zu Luftfahrern ausbildet (8 6),
Flughäfen (8 7) anlegt oder unterhält, Luftfahrtunterı1ehmen
 ($ 11) betreibt oder Luftfahrtveranstaltungen
$ 11) unternimmt,
sich der Verpflichtung nach 8 12, Absatz 2, Satz 1, entzieht,

Wer in den Fällen der Nr. 1 bis 5 fahrlässig han-Jjelt,
 wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder
re lntrate bis zu zehntausend Franken oder Haft bestraft.


A

$ 31.
Wer Menschenleben dadurch gefährdet, daß er vorätzlich
 ein Luftfahrzeug beschädigt, zerstört oder sonst
ınbrauchbar oder unzuverlässig macht oder vorsätzlich die
“ahrt eines Luftfahrzeuges durch falsche Zeichen oder
onst stört, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
vestraft,
Der Versuch ist strafbar.
ist infolge dieser Handlung eine schwere Körperverletzung
8 224 des Strafgesetzbuches) oder der Tod eines Menschen
ingetreten, so ist die Strafe Zuchthaus, bei mildernden
imständen Gefängnis nicht unter sechs Monaten,
Ist eine der Handlungen fahrlässig begangen, so ist
lie Strafe Gefängnis bis‘ zu sechs Monaten und Geldtrafe
 bis zu zehntausend Franken oder eine dieser Strafen
ınd wenn infolge der Handlung der Tod eines Menschen
;ingetreten ist. Gefängnis nicht unter einem Monat.
$ 32.
Die Regierungskommission kann die ihr auf Grund
tieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf eine oder
nehrere ihrer Behörden übertragen.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
raft.

Saarbrücken, den 15. Februar 10928.
Im Namen der Regierungskommission des Saargebietes
Der Präsident:
L V. gez. Dr. Vezensky.
            
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