Herr Sperling bittet, die Beförderungsgebühren bei
anschlüssen in gleicher Weise nach der Größe des Wagen-‚erkehrs
der Anschlußwerke zu staffeln, wie dies bei der
Jeutschen Reichsbahn geschehe.,
Herr Anterist bestätigt, daß die Beschleunigung in
ijer Erledigung der Erstattungs- und Entschädigungsanträge
unverkennbar sei, bemängelt aber die Frachtnach-'orderungen,
die oft erhoben würden, wenn die Spediteure
nit ihrer Kundschaft längst abgerechnet hätten. Er benangelt
ferner die Höhe der Frachtstundungsgebühr und
die Höhe der Lagerplatzmieten. In der Frage der Pauschajerung
der Zollnebengebühren bittet er, vor endgültiger
Entscheidung eine nochmalige Besprechung mit den In-;‚eressenten
anzuberaumen. Schließlich beantragt er die
möglichst sofortige Versetzung von Fischmarinaden in
lie ermäßigte Eilgutklasse.
Herr Dr. Zirkler beantragt Ermäßigung der Cieyühren
für Sendungen, die in den Anschlüssen von Dritten
aufgeliefert werden. Seine Ausführungen werden von
Herrn Steib unterstützt. Ferner bittet er, Tarifänderunzen
früher als bisher üblich bekannt zu machen.
Herr Präsident Dr. Fischer sagt Prüfung dieser
Yünsche zu. {Schluß folgt.)
V’ebersicht über die am 5. März 1928 gültigen
Verkehrssperren,
Dieses Sperrverzeichnis tritt an die Stelle des bisher
jekanntgegebenen Verzeichnisses. Alle in diesem Sperr-‚erzeichnis
nicht mehr aufgeführten Sperren gelten als
yufgehoben.
Itatkien.
Verboten ist die Annahme von Sammelgutsendungen, die
jem Zollamt Turin, Porta-Susa zuzuführen sind. Angeardnet
am 10. 1. 1925,
Gesperrt: Tarvis für die Neuaufgabe von Sendungen
ach Italien und für Sendungen mit Leitung über Tarvis
nach Jugoslawien, Angeordnet am 4. 4. 1925.
Gesperrt: Como-Lago (Nord-Milan-Eisenbahn) für die
Annahme von Alteisensendungen, welche nach den anderen
Stationen des Comer-Sees .weiterversandt werden sollen
Angeordnet am 9. 3. 1927,
Verboten ist die Neuaufnahme von Sendungen aller Art
in Postumia Grotte. Angeordnet am 13. 6. 1927.
Verboten ist die Annahme aller Sendungen von Alteisen
nach Como Lago Ort und Transit (ital. Staatsbahnen).
zollendes läuft aus. Angeordnet am 2. 3. 1028
Jugoslawien
Gesperrt: Die Annahme von Gütern aller Art nach dem
ler Station Fiume S.H.S. angeschlossenen Hafenbassin
‚Thaon die Revel“. Angeordnet am 22. 12. 1925
Oesterreich.
Gesperrt: Tarvis für die Neuaufgabe von Sendungen
ıller Art. Angeordnet am 2. 6. 10927.
Tschechoslowakei
Verboten ist die Annahme von Gütern aller Art nach
Stationen Kevele, Jasina, Zemir der Strecke Barnabas--Zemir.
Angeordnet am 26. 9. 1927,
Verboten ist die Annahme von Langholzsendungen für
Station Kosice Hamre. Angeordnet am 25. 11. 1927
Luftverkehr.
Verordnung
hefr. die Regelung des Luitverkehrs im Saargebiet.
(Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 8 vom 22. Februar 1928.)
Auf Grund der $$ 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV,
Teil 3 des Friedensvertrages von Versailles und gemäß
hrem Beschluß vom 15. 2. 1928 erläßt die Regierungskommission
nach Anhörung der gewählten Vertreter der
Bevölkerung, folgende Verordnung: ;
Erster Abschnaitt.
Luftverkehr.
A. Luftfahrzeuge und Luftfahrer.
. & 1.
Die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge ist
Tel. soweit sie nicht durch diese Verordnung und die zu
hrer Ausführung erlassenen Anordnungen beschränkt ist.
Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Luftschiffe,
7lugzeuge, Ballone, Drachen und ähnliche für eine Bevegung
im Lauftraum bestimmte Geräte.
& 2.
Luftfahrzeuge dürfen im Saargebiet nur verkehren, wenn
je entweder in das Verzeichnis der im Saargebiet zugeassenen
Luftfahrzeuge (Luitfahrzeugrolle) eingetragen sind
der durch eine allgemeine oder besondere Erlaubnis der
Zegierung des Saargebietes zum Verkehr zugelassen
verden,
Die Eintragung in die Luftfahrzeugrolle erfolgt nur, wenn
ijas Luftfahrzeug zugelassen ($ 3) ist und im ausschließichen
Eigentum von Personen steht, die im Saargebiet
hren dauernden Wohnsitz haben. Ihnen werden gleichzeachtet
offene Handelsgesellschaften und Kommanditge-‚ellschaften,
wenn die persönlich haftenden Gesellschafter
ämtlich im Saargebiet ihren dauernden Wohnsitz haben;
ındere Handelsgesellschaften, eingetragene CGenossenschafen
und juristische Personen, wenn sie im Saargebiet
hren Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf Aktien jejoch
nur dann, wenn die persönlich haftenden Gesell-‚chafter
sämtlich im Saargebiet ihren dauernden Wohnsitz
‘aben.
Eingetragene Luftfahrzeuge haben ein Zeichen ihrer Her-‚unft
aus dem Saargebiet zu führen, dessen Form und
irt der Führung die Regierungskommission bestimmt.
Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Voraussetzungen
‚ach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
8 3.
Lufttahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden,
venn sie zugelassen sind.
Die Zulassung erfolgt nur, wenn das Luftfahrzeug den
‚nforderungen der Verkehrssicherheit genügt.
Die Zulassung wird durch einen Zulassungsschein nach-‚ewiesen.
Sie ist zurückzuziehen, wenn ein Luftafhrzeug
jen Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht mehr gejügt;
der Zulassungsschein ist in diesem Falle einzuziehen
8 4.
Wer bestimmungsgemäß ein Luftfahrzeug führt oder
‚edient (Luftfahrer), bedarf der Erlaubnis. Der Nachweis
ier Erlaubnis ist durch eine Bescheinigung (Luftfahrerchein)
zu erbringen.
Bei Uebungs- und Prüfungsfahrten in Begleitung von
ehrern gelten die Lehrer als diejenigen, die das Luftahrzeug
führen oder bedienen.
Der Luftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
eine Befähigung nachgewiesen, das 21. und wenn es sich
ım Führer von Lutftschiffen handelt, das 25. Lebensjahr
'ollendet hat und ferner keine Tatsachen vorliegen, die den
zewerber zur Führung oder Bedienung eines Luftfahreuges
ungeeignet erscheinen lassen.
Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann auch
zewerbern, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, die
Irlaubnıs erteilt werden, wenn besondere Umstände dies
eechtiertigen.
Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn sich Tatsachen
lafüır ergeben, daß der Inhaber zur Führung oder Belienung
eines Lufttahrzeuges ungeeignet ist; der Luftahrerschein
ist in diesem Falle einzuziehen
$ 5.
$& 2 Abs. 1, $ 3 Abs. 1 und 8 4 Abs, 1 gelten nicht
anerhalb eines Flughafens, wenn nur zum Betriebe des
„uftfahrzeugs bestimmte Personen beteiligt sind. Die Rezierungskommission
kann weitere Ausnahmen von den
Yorschritten des 8 2 Abs. 1, des 8 3 Abs. 1 und des
5 4 Abs. 1 zulassen
$ 6.
Wer gewerbsmäßig Personen zu Luftfahrern ausbilden
will, bedarf der Genehmigung.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
‚eine Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen hat
ınd keine Tatsachen dafür vorliegen, daß er für den Lehrjetrieb
sonst ungeeignet ist.
Die Genehmigung ist zurückzuziehen, wenn sich Tatsachen
dafür ergeben, daß der Lehrbetrieb unzuverlässig
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