Die in den folgenden Kapiteln IE und IIE vorgenommene
zrweiterung der prozentualen Ermäßigung der Grundachten
für verschiedene Düngemittel ist für die hiesigen
Jerkehrsinteressenten von geringer Bedeutung, da diese
Capitel nur im Wechselverkehr zwischen einzelnen fran-‚ösischen
Eisenbahnverwaltungen Geltung und Bedeutung
1 ben.
Spezialtarif P. V. 26/126.
Die im Kapitel I des vorgenannten Tarifs genannten
sebrauchten zurückgesandten Emballagen genießen ab
|. März 1928 eine 1l0prozentige Ermaßigung der Tonnen-'rachtsätze
(Grundifracht).
Für leer zurückgehende gebrauchte Fässer oder beim
/ersand solcher zum Wiederfüllen sind im Kapitel II
jes vorgenannten Tarifs im Verkehr zwischen der A.L.-Bahn,
Öst-, Etat-, Midi-, Nord-, Orleans-, P.L.M.- und
Ceinture-Bahn besonders ermäßigte Frachtsätze vorgesehen,
die mit Wirkung vom 1. März 1928 wie folgt ermäßigt
vorden sind:
1) Holzfässer — Fässer aus Metall, mit einem Fassungsgehalt
von höchstens 7 hl,
b) Holzfässer mit einem Fassungsgehalt von höchstens
”0 1:
Jeförderungsstrecke :
is 300 km
‚on 301 bis
401 y
501 ,
501 ;
801 „1
1001, 1
1201 x 1500 all
bisheriger F---Atsatz
Frachtsatz für ein Fass:
2) b)
“ur 1,80
2,00
2225
245
2,70
790
15
5
y
Yu
,;.
Aenderungen der Eilgut-Spezialtarife.
Eilgut-Spezialtarif G.V. 26126.
Auch für die eilgutmäßig zurückgehenden gebrauchten
Imballagen, wie im obengenannten Tarif aufgezählt, ist
jer Tonnenfrachtsatz (Grundfracht) mit Wirkung vom
. März 1928 um 10%, ermäßigt worden.
Eilgut-Spezialtarif G.V. 3/103.
Die im Kapitel I des obengenannten Tarifs aufgeführten
Früchte genießen seither für eine Beförderungsstrecke von
nindestens 150 km oder Frachtzahlung für diese Enternung
eine 1l5prozentige Ermäßigung der Grundfrachten,
lie unter gleichen Bedingungen wie für Gemüse in Höhe
;on 20 0, der vorgesehenen Grundfrachtsätze gewährt wird.
Mit Wirkung vom 1. März 10928 ist die letztere Ernäßigung
für Karotten, Kohl, Blumenkohl, Kürbis,
Kohlrüben, Pastinake, Lauch, Kartoffeln, Tomaten und
Topinambour auf 30% erhöht. Für Fische und Fleisch
‚ind die im Kapitel I vorgesehenen Frachtsätze um 5%
zu ermäßigen. Die Fracht für Milch in Metallgefäßen
‚on mindestens 10 1 Inhalt wird für Sendungen von minlestens
50 kg oder Frachtzahlung für dieses Gewicht
1ach folgenden neuen Sätzen unter der Tabelle A be-'echnet:
Bei Verladung von 2500 kg und mehr werden die ernäßigten
Frachtsätze der Tabelle B gewährt:
Tabell:
für jedes Kilometer bis 25 '
von 26 bis 100 km
„101 „126 km
über 127 km
Tabelle
, Bar. 10
für jedes Kilometer bis 25 km 0,15 Fr.
von 25 bis 87 km 0,13 Fr.
„87 „ 100 km 0,075 Fr.
über 100 km 0,05 Fr.
Sardinen, frisch, im Gewicht von mindestens 20 kg
Pro Sendung, genießen in Zukunft eine 20prozentige Ernäßigung
statt bisher 15% der Frachtsätze des Bar. VII.
Die übrigen Aenderungen sind von völlig untergeordleter
Bedeutung, so daß wir von deren Wiedergabe ab-;ehen.
Wir möchten zum Schluß noch darauf aufmerksam
Nachen, daß die zuvor behandelten prozentualen Ernäßigungen
nur von den Grundfrachten zu ermitteln sind
Den so gekürzten Grundirachten sind die Abfertigungsund
Bahnhofsgebühren in voller Höhe -uzuschlagen und
lie Summe mit den auf Seite 180 der „Saar-Wirtschafts-‚eitung‘“
Nr, 9 genannten Vervielfältigungsziffern zu multiılizieren.
Zu weiteren Frachtauskünften steht das Verkehrsınd
Tarifbüro der Handelskammer jederzeit gerne zur
Verfügung.
\enderungen und Ergänzungen des Saarbahn-Reichsbahn-Gütertariis
(Erweiterung der Sondertarife).
Wir machen auf die Veröffentlichung in „Saar-Wirtschaftszeitung‘“
Nr. 9 Seite 180 aufmerksam und verveisen
besonders auf die dort behandelten Erweiterungen
ler Sondertarife, die mit Wirkung vom 1. März dieses
lahres für eine weitere Zahl verkehrswichtiger Güter einzetreten
sind. Ergänzend sollen nachstehend die Aendeungen
der übrigen Sondertarife dargelegt werden.
l. Sondertarif Nr. 1, Abteilung II, gültig für
Zisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaren
ı1ach ostpreußischen Stationen, ist wiederum mit neuen
Stationsfrachtsätzen ausgerüstet worden, die die bisherige
Zrmittelung der Frachtsätze durch prozentuale Kürzung
ler Normalfrachtsätze entbehrlich machen.
2. Sondertarif Nr. 1, Abteilung ITT, gültig für
zisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaren
1ach bestimmt genannten Seewerften, den ostpreußischen
seewerften und verschiedenen Binnenwerften ist durch
Aufnahme neuer Empfangsstationen erweitert und, soweit
»stpreußische Seewerften als Empfangsstationen in Frage
<cmmen, mit einem neuen Frachtsatzzeiger ausgerüstet
vorden.
3. Sondertarif Nr. 1, Abteilung IV, gültig für
Zzisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaren
ı1ach den Donauumschlagplätzen ist in Uebereinstimmung
nit den für den Bereich der Deutschen Reichsbahn jüngst
lurchgeführten Aenderungen des Tarifs für den
Donauumschlagverkehr mit neuen Stationsfracht-;ätzen
zwischen den hauptsächlichsten Eisenversandstatioıen
der Saar und den Donauumschlagstellen Passau, Degzendorf
und Deggendorf-Hafen in Kraft gesetzt. Gegeniber
den bisherigen Frachtsätzen sind nicht unbedeutende
Zrmäßigungen . zu verzeichnen.
4. Sondertarif Nr. 1a und 1b, ersterer für
zisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaren nach den Rheinımschlagplätzen,
der letztere gültig für die glei-:hen
Güterarten im Verkehr mit gewissen süddeutschen
Stationen, sind durch Aufnahme von Draht
ıller Art und bestimmten Eisenbahnoberbaugegenständen
ınd Rundeisen und -stahl in Ringen erweitert worden. Zulem
ist auch der Frachtsatzzeiger des Sondertarifs 1b
iurch eine Neuausgabe ersetzt, die teilweise ermäßigte
"rachtsätze enthält und durch Aufnahme weiterer Bestimnungsstationen
erweitert worden ist.
5. Als neuer Sondertarif Nr. 2a sind durchge-;echnete
Frachtsätze für alte eiserne Gebrauchsgezenstände
und Blechwaren nach bestimmten Entunkungs-,
Entzinnungs- und Entemaillierungsstationen aufzenommen.
6. Im Sondertarif Nr. 5 Abteilung Ifür Holz
‚ind das Warenverzeichnis und die Gütereinteilung nach
lem Vorbild der Deutschen Reichsbahn neu ausgegeben
worden, Eine kleinere Aenderung bzw. Erweiterung ist
ı1och in den Abteilungen II und III des gleichen Sonderarifs
für Holz zu erwähnen,
7. Sondertarif Nr. 6, Abteilung II, gültig für
;teine bestimmter Verwendungsart, ist ebenfalls, und
war mit Gültigkeit vom 1. April dieses Jahres, der
Neuregelung der Steinausnahmetarife der Deutschen Reichsıahn
angepaßt.
8. Der Sondertarif Nr. 7, Abteilung 1, gültig
ür Tonwaren von bestimmten Saarbahnstationen nach
len Donauumschlagplätzen, ist mit neuem Stationsfracht-;jatızzeiger
versehen worden, dessen Frachtsätze ebenso
vie bei den übrigen Sondertarifen als Ausfluß der jüngsten
\enderungen der deutschen Donauumschlagtarife nicht uncheblich
ermäßigt worden sind