Full text : 33.1928 (0033)

Die Entwicklungs des saarländischen Steuerrechts
im Jahre 19?7,

I. Allgemeiner Ueberblick.
Das Jahr 1927 kann als ein Kampfjahr erster Ordnung
bezeichnet werden, als ein Jahr schwerer und erbitterter
Kämpfe ohne wesentlichen Erfolg für die Steuerzahler,
wo und soweit von einem solchen überhaupt gesprochen
werden kann,
Zu Beginn des Jahres handelte es sich noch um den Kampf
gegen die Erhebung einer Einfuhrluxussteuer
auf Waren, die wohl auf der französischen
Luxussteuerliste, nicht aber in der saarländischen
 Luxussteuerliste enthalten sind.
Die Luxussteuer wurde von diesen Gegenständen von dem
französischen Zoll, dem die Erhebung der Grenzübergangssteuern
 übertragen ist, erhoben, einmal, um die Möglichkeit,
 diese Waren unversteuert an lothringische Käufer
abzugeben oder nach Lothringen hinüberzuschmuggeln, zu
unterbinden, dann aber auch, um der französischen Zollbehörde
 ihre Arbeit nicht zu erschweren, Wie im vorjährigen.
 Bericht über die Entwicklung des Steuerrechts
im Jahre 1926 (vgl. Nr. 4 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“
Jahrgang 1927 Seite 54) bereits erwähnt wurde, ist dem
bisherigen Zustand durch Verordnung vom 14. Januar
1927 (Amtsbl. 1927 Nr. 4) ein Ende gemacht worden.
Durch Kontingentierung der in das Saargebiet gehenden
Waren wurde Vorsorge getroffen, daß nur soviel! Waren
steuerfrei hereinkoammen, ‚als im Saargebiet verbraucht
werden. Allerdings hat es noch dreiviertel Jahre gedauert,
bis die für die seit Oktober 1926 eingeführten Waren
zestundeten Beträge und bis die für die vorher schon
eingeführten, aber noch nicht veräußerten Waren bezahlten
 Steuern niedergeschlagen bzw. zurückerstattet wor-Jen
 sind, Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
vom 14. Januar 1927 sind erst am 25. August 1927 erbassen
 und am 8. September 1927 veröffentlicht worden,
ebenso die Bekanntmachung betr. Rückerstattung bzw.
Niederschlagung der Einfuhrluxussteuer. Das Rückerstatbungsverfahren
 hat sich planmäßig abgewickelt, Beanstandungen
 und Beschwerden sind nicht bekannt geworden.
so daß man sagen kann, daß diese Art der Regelung
(Kontingentierung der ins Saargebiet gehenden, nur nach
französischem Recht Iuxussteuerpflichtigen Waren) als eine
alte interessierten Teile befriedigende Lösung anzusehen
ist. Schade nur, daß sie so spät gekommen ist und
die Erledigung über ein Jahr gedauert hat!
Die Verordnung stellt eine im Wege langwieriger Verhandlungen
 der Handelskammer mit der Regierungskommission
 gefundene Kompromißlösung dar, für deren Zustandekommen
 das von der Handelskammer veranlaßte
Rechtsgutachten von Geheimrat Scholz wertvolle Dienste
geleistet hat. Die Handelskammer hat der Ansicht Ausdruck
 gegeben, daß die Wirtschaftskreise sich an das geschlossene
 Kompromiß halten sollten. trotzdem ein Urteil
des Landgerichtes Saarbrücken (abgedruckt in „Saar-Wirtschaftszeitung“
 1927 Seite 398) in einem Prozeß gegen
die Zolldirektion auf Rückerstattung von Einfuhrluxussteuer
 in Uebereinstimmung mit Scholz ausgesprochen
hat, die ganze gesetzliche Regelung, auch die Neuregelung,
sei insofern wirkungslos, als überhaupt die Frhebung der
Einfuhrumsatzsteuer dem französischen Zoll nicht übertragen
 werdem könne. Auf dieses Urteil gestützt, wollten
eine Reihe Firmen auf Rückzahlung der Einfuhrluxusund
 auch der allgemeinen Einfuhrumsatzsteuer klagen.
In Toyaler Konsequenz des abgeschlossenen Kompromisses
hat die Handelskammer allgemein von der unwirtschaftlich
gedachten Maßnahme abgeraten, eine durch langwierigen
Kompromiß endlich abgeschlossene Angelegenheit noch
einma) im Prozeßweg aufzurühren.
Bei Betrachtung der Umsatzsteuerregelung für das Saargebiet,
 insbesondere hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer,
 ist zu beachten, daß sie in engem Zusammenhang
 steht mit der Abmachung zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zwischen dem Saargebiet und Frankreich
 vom 18. Juli 1923 (Amtsblatt 1923 Seite 160). Es
heißt in dieser Abmachung in Artikel 7: „Hinsichtlich

jer Umsatzsteuer haben sich beide Regierungen ver-»flichtet,
 die Einfuhr von Waren, die aus dem anderen
‚and kommen, nicht zu versteuern, wenn sie bereits
une gleiche Abgabe entrichtet haben, wie sie im Ein-'uhrland
 in Kraft ist.“ Der Sinn dieser Abmachung
st der, daß man beabsichtigte, das Saargebiet und Frank-‚eich
 in der Umsatzsteuer möglichst gleichzustellen und
ünsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur die Erhebung
an der Zollgrenze, die das Saargebiet und Frankreich
‚eit 10. Januar 1925 gemeinsam umschließt, vorzunehmen
inter Wegfall einer Einfuhrumsatzsteuererhebung an der
jrenze zwischen Saargebiet und Frankreich. Wir komnen
 noch darauf zurück, daß diese Regelung, die an sich
virtschaftlich gedacht ist — vor allem, weil sie die den
Wirtschaftsverkehr sonst sehr stark belastende Einfuhrımsatzsteuererhebung
 an der saarländisch-französischen
3renze entbehrlich macht — für das Saargebiet fiskalisch
mgünstig ist und damit auch den saarländischen Steuer-:ahler
 stark belastet. Hier sei zunächst nur erwähnt, daß
lie getroffene Regelung bei der Verschiedcnartigkeit der
Zesteuerung in beidem Ländern Komplikationen mit sich
aringt, die starke Nachteile für die Saarwirtschaft erzeben.
 Trotz der erwähnten Vereinbarung gibt es nach
vie vor Doppelbesteuerungen,.
Zum Beispiel können Automobile zweimal versteuert
verden. Für Automobile wird nämlich in Frankreich eine
lerstellerhixussteuer erhoben. Wird ein solches bereits ver-;iteuertes
 Auto ins Saargebiet verkauft und dort weiterveriußert,
 so muß dieser Veräußerer die Luxussteuer noch
änmal zahlen, wenn er nicht den Nachweis erbringt, daß
lie Luxussteuer bereits von der französischen Fabrik bezahlt
 worden ist. In diesem Falle nämlich erhält die Landescasse
 des Saargebietes die Hälfte der in Frankreich bezahlten
2prozentigen Luxussteuer. Handelt es sich aber nicht um
abrikneue Wagem, sondern um solche, die schon einige
Zeit in Frankreich gelaufen sind, dann muß die erhöhte
Imsatzsteuer zum zweiten Male bezahlt werden, sobald
nm an sich Iuxussteuerpflichtiger Verkauf im Saargebiet
zetätigt wird.
Es entstehen ferner Schwierigkeiten für Gegenstände,
He nach dem französischen Recht nur einma! — bei der
Droduktion bzw. bei der Einfuhr —, dann aber nach einem
ıÖkeren als dem normalen Satz, versteuert werden, wie
:z, B. für Kohlen und Koks 2,5%. Besonders verwickelt
 legt hier der Fall für die durch Hüttenkokereien
ärgeführte Kokskohle, die nach ranmzösischem Recht
teuerfrei ist, und zwar im Hinblick darauf, daß der
lüttenselbstverbrauch und der Weiterverkauf von Koks-‚oOhle
 der Kohlenumsatzsteuer unterliegt. Für die durch
lie Saarhütten bezogene Kokskohle will der französische
Zoll diese Befreiung nicht anwenden, weil der Hüttenjelbstverbrauch
 micht steuerpflichtig ist, eine Maßnahme,
le sicherlich rechtlich nicht einwandfrei ist, die andererseits
 ‚eine erhebliche Mehrbelastung der Saarhütten gegenı‘ber
 den Hütten in Frankreich bringt.
Zur Beseitigung dieses letzteren Uebelstandes hat die
Tandelskammer zu Saarbrücken bei der Regierungskomnüssion
 seit längerem die notwendigen Schritte getan.
Die Frage, welchen Weg zur Lösung man einschlagen
will — es wird sich ähnlich wie bei der Einfuhrluxus-;teuer
 um ein Kompromiß handeln müssen —, ist noch
m Erwägungszustand, Inzwischen ist von der Regierungssommission.
 bereits veranlaßt worden, daß die Zollvervaltung
 die Kohleneinfuhrumsatzsteuern für die durch die
\aarhütten bezogene Kokskohle vom 1. Januar 1928 als
Jinterlegungen behandelt. Sie werden also vorläufig
ticht vereinnahmt, so daß die Rückerstattung der zuviel
‚inbehaltenen Steuern ohne weitere Formalitäten in die
Vege geleitet werden kann, sobald die geplante Neugelung
 durchgeführt seim würd.
Für ‚einige Waren, die bei höherer Versteuerung bei
hnem Uebergang im das ’ranzösische Zollgebiet bei spätejen
 Umsätzen steuerfrei bleiben, hat man auch für das
Saargebiet Steuerfreiheit angeordnet, so für Kaffee, der
            
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