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chen E en man noch das Verhältni
sn Erzverbrauc „nis zwiung
an der DT uch und Roheisensewfr
Saar . rim
Affern: ır, so ergeben sich Jolgende
1913 1927
zrzverbrauch (ohne Schlacken 1117255t 4 774879 t
Roheisengewinnung 1370980 1 1770718 1
iyzverbrauch pro | Roheisen 3.0 1 2,7 1
Diese Rechnung hal natürlich nur lheoretischen,
ıberschlägigen Wert. Einmal braucht der Erzbezug
n den betreffenden Jahren nicht gleich dem latsächichen
Erzverbrauch zu sein. zum anderen sind auch
zewisse. wenn auch kleine Erzmengen nicht in den
Jochöfen zur Roheisenerzeugung. sondern in den
sietmens-Marlin-Ocfen zur Slahlerzeugung verbraucht
verden.
Der Wortlaut des Saarzollabhkommens
vom 23. Februar 1928
rifft Anfang nächster Woche ein und kann von der
Zollableilung der Handelskammer bezogen werden.
Zur Inkraftseizung der neuen französischen Zollsätze.
Das französische Geseiz vom 2. März 1928 bestimmt
lurch Art. 12, daß die Zollsätze, die in der „Additif“ ge-1annten
französischen Zolltarifnovelle vorgeschen sind,
‚pätestens am 16. März in Kraft treten werden. Der
zenaue Zeitpunkt wird durch Dekret der französischen
Zegierung noch bekanntgegeben werden. Weiterhin
sestimmt der Arlikel, daß diejenigen Waren, für
welche der Nachweis erbracht wird, daß sie vor
ler Veröffentlichung des Geseizes mit der direkten
3Zestimmung für Frankreich zum Versand gebracht
worden sind, nach den bisherigen Zollsätzen verzollt
werden, falls diese günstiger sind, und unter der Voraussetzung.
daß die Waren sich nicht auf dem entre-%t
oder auf einem anderen Lager befanden.
Nachdem das Gesetz am 3. März bereits veröffenticht
worden ist, sind die Waren, für die neue Zoll-;ätze
vorgeschen sind, zu diesen ncuen Zollsätzen zu
jehandeln. es sei denn. daß sie vor dem 3. März
zum Versand kamen oder noch vor der Veröffentichung
des Dekrets über das Inkraftlreten für den
lirekten Verbrauch deklarierl werden.
Demnach muß allen Importeuren dringend emplohlen
werden, auf möglichst rasche Zollabfertigung
aller eingehenden Waren hinzuwirken, damit sie noch
m den bisherigen Zollsätzen verzollt werden.
Pressenotiz der Handelskammer vom 7. März 1928
hatifizierung des deutfsch-iranzösischen, des Iranzösisch-\hweizerischen
u. des iranzösisch-italienischen Abkommens.
_ Die französische Regierung hat im „Journal Officiel“
Nr; 54 vom 3. März 1928 ein Gesetz vom 2. März
veröffentlicht, das das Additif und die Ratifizierung
verschiedener Handelsabkommen betrifft. Den die
‘olländerungen betreffenden Teil haben wir als. Gejetzentwurf
bereits in der letzten Nummer unserer
Der geringere Erzverbrauch pro Tonne erzeugtes
joheisen in der Nachkriegszeit ist nicht etwa auf einen
jöheren Fe-Gehalt der Erze zurückzuführen -- im
zegenteil hat sich die Qualität der Erze verschlechtert,
vie zahlreiche Klagen aus der Eisenindustrie zeigen —.
‚ondern erklärt sich aus einem größeren Zusatz
‚on Schrott und Schlacken. Diese Zusätze,
lie an Schrott allein rund 10% je Tonne erzeugtes
Zoheisen ausmachen, haben sich zur Erhöhung des
‚usbringens usw. als zweckmäßig erwiesen.
Es wäre zweifellos eine werlivolle Ergänzung dieses
‚Jaterials, wenn auch über den anderen Hauptrohstoff
ler Eisenhütten, die Kohle, eine ähnliche Verbrauchs-;latistik
. durchgeführt würde, wobei sowohl der gesamte
Brennstloffbezug nach Herkunft wie auch die
Kokserzeugung zu erfassen wären. Dr. C.
er
ä
‚Saar-Wirtschaftszeitung“ wiedergegeben. Wegen der
nkraftselzung der neuen Zölle verweisen wir auf die
‚orstehende Pressenotiz der Handelskammer,
Veber die Ratilizierung von Handelsabkommen entnäll
das Geseiz vom 2. März 1928 folgendes:
Nach Arlikel 1 und 2 werden das deutsch-fran-‚ösische
Handelsabkommen vom 17. August
927, das vorläufig in Kraft gesetzt worden war, Sovie
das Dekret über Zolländerungen vom
‘0. August 1927 ratifizier(.
Durch Arlikel 3 wird der Präsident der franzöischen
Republik ermächtigt, die in Paris am 26.
v‚ebruar 1927 zwischen Frankreich und Itajen
abgeschlossene Uebereinkunft über
lie Revision des Abkommens betreffend Zollbehandung
von Seide und Seidenwaren vom 28. Juni 1923,
rgänzl durch Notenaustausch vom 29. Dezember 1923
ınd vom 10. Januar 1924, abgeändert durch das
usatzabkommen vom 29. Mai 1926 und den Noten-‚uslausch
vom 14. August 1926, zu ratifizieren.
Der Präsident der französischen Republik ist nach
‚rlikel 6 ermächtigt. die Handelsvereinbarung
om 21. Januar 1928, die dem Handelsabkommen vom
20. Oktober 1906 zwischen Frankreich und
ler Schweiz hinzugefügt wird, zu ratifizieren.
Im „Journal Officiel‘‘ Nr. 55 vom 4. März 1928
ind das Dekret über die Inkraftsetzung des franzöisch-schweizerischen
Abkommens und sein Wortlaut
‚eröffentlicht. Das Abkommen ist mit Wirkung ab
25. Februar 1928 in Kraft getreten.
Das französisch-italienische Abkommen hat am 7
‚Järz 1928 Gülligkeit erlangt.
Wir werden in unserer nächsten Nummer das Gesetz
vom 2. März 1928 in wortgetreuer Uebersetzung
wiedergeben.
Sitzungsplan für die Verteilung
der Saarzollkontingente.
Die Handelskammer, der Schutzverein für Handel und
jewerbe im Saargebiet und andere wirtschaftliche Verjände
haben im Laufe der letzten Woche in der Tagesresse
auf folgende Sitzungen für die Verteilung der Saar-‚ollkontingente
hingewiesen:
A. Handelskammer,
Montag, den 12. März 1928.
Liste B: Ausfuhr nach Deutschland: Vormittags 10 Uhr:
os. 657: Drucke jeden Verfahrens; Pos. 665: Tüten und
Zeutel usw.; Pos. 670/72: Pappschachteln und andere
lartpapierwaren.