Das französisch-schweizerische Abkommen
vom 21. Januar 1928.
im „Bulletin Douanier“ Nr. 538 vom 21./24. Februar
1928 sind nachstehende Ausführungen über das französisch-‚chweizerische
Handelsabkommen veröffentlicht.
„Von der Vorlegung des Zolltarifrevisionsentwurfs vom
ı1l. August 1926 an hatte die Schweiz die französische
Zegierung um die Aufnahme von Handelsvertragsverjandlungen
gebeten. Die Inkraftsetzung neuer Zollsätze
Jurch das Dekret vom 30. August 1927 infolge des deutschiranzösischen
Handelsabkommens vom 17. August 1927
hat die Beendigung der Verhandlungen beschleunigt. Am
21. Januar 1928 ist in Paris als Vorläufer für einen neuen
Verfrag ein Handelsübereinkommen abgeschlossen worden,
das den Vertrag vom 20. Oktober 1906 berichtigt, dessen
Bestimmungen übrigens, sofern sie dem neuen Abkommen
aicht zuwiderlaufen, in Kraft bleiben. Der Wortlaut und
jas Inkraftsetzungsdekret werden im „Journal Officiel“
veröffentlicht.
Die Waren schweizerischen Ursprungs und schweizescher
Herkunft werden weiterhin unversehrt den Minimal-‚arif
genießen. Die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse
ın die Liste A des Abkommens hat sowohl den Zweck,
neue Zölle festzusetzen als auch der Schweiz gewisse
;tabile Garantien zu sichern, die in Artikel 8 des Ab-<ommens
näher bezeichnet sind und dessen Wortlaut dem
Artikel 4 des deutsch-französischen Handelsabkommens
vom 17. August 1927 entspricht,
Ein dem Abkommen beigefügter Notenaustausch sieht
eine 75prozentige Zollbefreiung für gewisse Farben
vor, wenn diese unter denselben Bedingungen gehefert
werden wie die deutschen auf Grund des Anhanges VI
zum Versailler Vertrag oder zu den Londoner Abkommen
(Gesetz vom 7. November 1919, Artikel 2). Diese Bestimmung
wird in die Anmerkung der Nummer 294 des
französischen Zolltarifs aufgenommen werden. Sie wird
dann allgemein gelten, aber nur die mit einer besonderen
Genehmigung des Office des produits chimiques versehenen
Sendungen werden zu den vergünstigten Sätzen zugeassen.
Eine Reihe von Seidenerzeugnissen, die in dem
Vertrag nicht genannt sind, werden in das durch das
iranzösisch-schweizerische Abkommen notwendig gewordene
Zolländerungsgesetz aufgenommen werden; die Bestimmungen,
um die es sich hier handelt, sind dem französisch-italienischen
Seidenabkommen vom
26. Januar 1927 entnommen, das wie das französischschweizerische
Abkommen am 25. Februar 1928 in
Kraft getreten ist. Danach und nach den Bestimmunzen
des Zeichnungsprotokolles des deutsch-französischen
Abkommens vom 17. August 1927 (zu Artikel 2) genießen
Zeide, Seidengarne und Seidengeweb e (Zolltarif-Nr.
27, 379 bis 381 und 459) deutschen Urzsprungs
von diesem Zeitpunkte an den Minimaltarif.
Dieselben Vergünstigungen kommen der
Tschechoslowakei für diejenigen Seidengewebe zugute,
die augenblicklich Zwischenzöllen unterworfen sind
/Handelsvertrag vom 17. August 1023, Artikel 7).
Die Verzollung nordamerikanischer Erzeug-1isse
(aus den Vereinigten Staaten und Kanada), die in
Liste A des französisch-schweizerischen Abkommens entaalten
sind, wird durch ein besonderes Dekret geregelt
werden.
Im übrigen gibt das „Bulletion Douanier‘ ein Berichtigungsblatt
zum Zolltarif heraus, das alle sich aus
dem französisch-schweizerischen Handelsabkommen ergevdenden
Zolländerungen enthält. Preis und Erscheinungstermin
dieses Blattes sind im Augenblick noch nicht be-<annt.““
Abschließend bemerkt die Generalzolldirektion, daß das
n Abweichung von dem bestehenden Einfuhrverbot festzesetzte
Kontingent für Liköre schweizerischen
Ursprungs von 400 auf 500 hl erhöht wird und daß
Sonderbestimmungen das Verfahren regeln, das später
für gewisse Erzeugnisse der Zolltarifnummern 0381, 476 ter,
18 und 489 angewandt werden könnte; diese letzteren
Bestimmungen haben keine Aenderung in der augenblicklich
geltenden Tarifierung zur Folge
Rückzahlung von Zöllen
bei der Einfuhr von deutschem Samt und Plüsch.
ım „Bulletin Douanier Nr. 538 vom 21./24. Februar
‚928 ist eine Mitteilung an die Zolldirektionen veröffenticht,
wonach die Gesuche um Zollrückerstattung für
Samt und Plüsch deutschen Ursprungs, und zwar der in
ier Vereinbarung vom 29. Oktober 1927 vorgesehenen
Arten berücksichtigt werden sollen, wenn sie vom 6.
September 1927 bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung
zum Verbrauch deklariert und für sie besondere Bescheiıigungen
des Verbandes deutscher Samt- und Plüschfabri-<anten,
Krefeld, Beckerathstraße 11, vorgelegt worden
iind, wodurch eine rückwirkende Anrechnung auf das
<ontingent erfolgte. Die Rückerstattung erstreckt sich
auf den Unterschied zwischen den augenblicklichen Sätzen
les Generaltarifs und denen des Minimaltarifs.
Zeitweilige Zulassung leerer Säcke.
Das Syndicat general du Commerce des produits chimijues
et engrais hat nach dem „Bulletion Douanier*‘ Nr. 538
‚om 21.24. Februar 1928 die Anfrage an die Generalzolldirektion
gerichtet, ob es Düngemittelhändlern erlaubt
‚ei, ihre Fabrikmarken auf den leeren Säcken anzubringen,
lie sie im Verfahren der zeitweiligen Zulassung zollfrei
aus dem Auslande einführen, um sie in ihren Fabriken
nit Düngemitteln oder chemischen Erzeugnissen franzöäischen
Ursprungs, die für die Ausfuhr bestimmt sind,
üllen zu lassen. Aus der Antwort der Generalzolldirektion
seht hervor, daß sie ein solches Vorgehen unter folgenden
Zedingungen zuläßt: Die acquits-aä-caution müssen außer
len Kennzeichen der fraglichen Umhüllungen (Länge,
lurchschnittliches Gewicht, Art des Gewebes) die Marzen
bezeichnen, mit denen die Säcke versehen sind. Um
lie Wiedererkennung bei der Ausfuhr zu erleichtern,
lürfen die Marken nur auf einer einzigen Seite jedes
Sackes angebracht sein. Um schließlich zu verhindern, daß
lie Umhüllungen, um die es sich handelt, später an Stelle
‚on Säcken, die mit dem Vorbehalt der Rücksendung ausreführt
worden sind, zollfrei wiedereingeführt werden,
nüssen sie bei der Einfuhr die Bemerkung „A. T.“
ragen.
%O-1er,
Esperanto und Luftverkehr.
Unterredung mit dem Piloten Mittelholzer: „Das ist
ine der hinderlichsten und unbequemsten Tatsachen für
ıns,“ sagte der Pilot, „daß der internationale Flugverkehr
Zuropa zwar zusammenschrumpfen läßt, daß aber die
Sprachgrenzen sich gerade an uns auswirken. Je länger
lie Strecken werden, die der einzelne Pilot durchquert,
lesto mehr Sprachen liegen an seinem Wege. Hat er eben
nit Leuten zu tun gehabt, die russisch sprachen, so reden
hn die nächsten, die er antrifft, polnisch an und wieder
lie nächsten deutsch... Hat er um 9 Uhr englisch geprochen,
muß er um 11 Uhr holländisch, um 12 Uhr
ranzösisch plappern... Darüber wäre nichts zu sagen,
xenn sich der Verkehr auf „Good bye!“ — „Bon jour!“
— „Au revoir!““ — „Grüß Gott! Auf Wiedersehen!“ —
‚Buon giorno! Addio!‘“ beschränken würde. Aber dem
st nicht so. Wenn ein Flugzeug landet, sind im der
ı1alben Stunde oder der Stunde seines Aufenthaltes hundert
echnische Dinge zu besprechen, Wünsche sind entgegen-‚unehmen,
Auskünfte einzuholen — ein Tohuwabohu von
;pezialbegriffen fliegt durch die Luft, und mit der sozenannten
perfekten Kenntnis der Sprache ist wenig er-'eicht.
— Man wird sich nicht mehr lange mit diesem
Jotbehelf herumschlagen. Je ausgedehnter das Sprachyebiet
spezial-fliegerischer Ausdrücke wird, desto notvendiger
wird es werden, eine Einheitssprache für die
7jugplätze zu schaffen. Für uns Flieger liegt das Esperanto
n der Luft! Es muß eine Gemeinschaftssprache geben,
n der wir auf den Flugplätzen unsere Angelegenheiten
»rledigen können. So wie die Sache jetzt steht, scheint