Er stellt ferner die Frage, wie weit das Projekt der
Unterführung der Straße zwischen Scheidt und St. Ingbert
gediehen sei und macht darauf aufmerksam ‚daß in der
scharfen Krümmung an der Ueberführung der Straße
kurz vor Merzig über die Bahnlinie Saarbrücken—Merzig
:ön großer Gefahrpunkt für den Autoverkehr besteht.
Herr Vizepräsident Richard teilt mit, daß es noch
'raglich sei, ob das bereits vorliegende Projekt betr. die
Straßenunterführung zwischen Scheidt und St. Ingbert schon
im Jahre 1928 ausgeführt werde.
Herr Präsident Dr. Fischer führt hierzu aus, daß der
Verkehr auf der Landstraße durch den Autoverkehr in
den letzten Jahren eine wesentliche Veränderung erfahren
1abe. Soweit infolge der Zunahme des Straßenverkehrs
ine Aenderung von baulichen Anlagen der Eisenbahn.
’‚erwaltung angestrebt werde, müsse zunächst die grundätzliche
Frage geklärt sein, wer die in jedem Falle
echt erheblichen Kosten zu tragen habe. Die Eisenbahn-'‚erwaltung
halte sich zur Tragung dieser Kosten nicht
>;hne weiteres für verpflichtet. Ferner müsse erwogen
verden, welche Projekte in erster Linie dringend seien.
die bei den Reisen mit Vertretern des Automobil-Klubs
‚emachten Feststellungen werden einzeln verfolgt.
Herr Berger wünscht zu wissen, ob größere Umbauten
m Oberbau der Bahnstrecken beabsichtigt sind.
Herr Präsident Dr. Fischer teilt mit, daß etwa
5 co des Oberbaues durchschnittlich im Jahre neu erstellt
werden. (Fortsetzung folgt.)
Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.
Frankreich.
Annahme des Gesetzentwurifs über die Aenderung
verschiedener Zollsätze.
Die französische Kammer hat am 28. Februar 1928 den
Zrgänzungsgesetzentwurf über Zolländerungen mit 403
74 Stimmen angenommen.
Es hat dabei, wie erwartet, einige Meinungsverschiedenheiten
gegeben, die hinsichtlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse
und Lebensmittel, Geirierfleisch, Käse, Süd-Früchten
und vor allem Zucker zu Debatten führten.
Zei industriellen Erzeugnissen war dies der Fall bei Leder
und Häuten, landwirtschaftlichen Traktoren, Maschinen
für Landwirtschaft und Gartenbau, Milchzentritugen,
Dampfkesseln für Schiffe, phosphorhaltigem und Hämatit-Roheisen
sowie Holzmöbeln., Abygelehnt wurden Zollerhöhungen
für Gummiwaren, Filzhüte und Korken. Bei
ler Frage der Zollbelastung von Roheisen hat man sich
Jarauf geeinigt, den bisherigen Zoll für phosphorhaltiges
Reheisen unverändert beizubehalten und den für Hämatit-Roheisen
auf 80 Fr. pro Tonne zu erhöhen. Ebenso haben
die Zölle für kalt gewalztes Bandeisen sowie für Bleche
von weniger als 3 mm Dicke Erhöhungen erfahren.
Wir geben nachstehend den Wortlaut des Gesetzentwurfs
wieder, wie er im „Bulletin Douanier‘“ Nr. 538 vom 21.:24.
Februar 1928 veröffentlicht ist:
Artikel 1. Der Zolltarif (einschließlich Erhöhungskoeffizienten
und der 30prozentigen Erhöhungen auf Grund
des Cjesetzes vom 26. April 1926 und des Dekretes vom
14. August 1026) wird so geändert, wie es sich aus der
dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tabelle*) hinsichtlich
der in dieser Tabelle bezeichneten Waren ergibt.
Artikel 2. Bei allen Erzeugnissen, die spezifischen,
mit einem Erhöhungskoeffizienten versehenen Zöllen unterworfen
und nicht in der dem vorliegenden Gesetz beizefügten
Tabelle enthalten sind, ist die Zollverwaltung
ermächtigt, die Erhöhungskoeffizienten in die Zölle einsusckhließen.
Wenn die aus diesem Einschluß sich ergebenden Zölle
Teile von Centimes ergeben, werden die Teile von weniger
als 0,005 Fr. unberücksichtigt gelassen; die Teile, die
zleich oder mehr als 0,005 Fr. sind, werden auf den
höheren Centimes aufgerundet,
Artikel 3. Artikel 83 des Zollkoditikationsgesetzes
wird wie folgt geändert:
„Bis auf gegenteilige Sonderbestimmungen werden die
auf das Gewicht festgesetzten Zölle im General-,
Zwischen- oder Minimaltarit auf der Grundlage des
Rohgewichtes bei allen denienigen Waren erhoben. deren
*) Die Tabelle ist im „Bulletin Douanier‘“ nicht beizefügt,
kann jedoch in der Zollabteilung unserer Handelskammer
eingesehen werden.
Zoll im Minimaltarif oder, wenn nur ein Tarif besteht,
in dem einzigen vorhandenen Tarif 150 Fr. für den
)oppelzentner oder 1,50 Fr. für das Kilogramm nicht
Übersteigt, Andernfalls werden die Zölle unter dem:
;elben Vorbehalt vom Reingewichte erhoben.
Alle inneren oder äußeren Umhüllungen mit einem
AHandelswert entrichten den für sie fälligen Zoll, mit
\usnahme der nach dem Rohgewicht zu verzollenden
Waren, wenn der Zoll der Umhüllungen nicht 100% des
Zolles für den Inhalt überschreitet, Dieselbe Ausnahme
st anzuwenden bei den inneren Verpackungen von
Waren, die nach dem Halbrohgewicht verzollt werden.“
Artikel 4 Bis auf weiteres und bis zur Inkraftetzung
des Gesetzes über die allgemeine Zolltarifrevision
leiben diejenigen Erzeugnisse, die die im Dekret vom
„. Juli 1919 vorgesehene besondere zeitweilige Zulassung
zenießen, weiterhin im Cienuß dieser Vergünstigung unter
len Bedingungen, die sich im Augenblick der Veröffentichung
des vorliegenden Gesetzes in Kraft befinden, nach
Zahlung der Grundzölle, die vor diesem Zeitpunkt in
<raft waren, gegebenenfalls vermehrt um den Koeffizienten
‚/, der die doppelte 30prozentige Erhöhung der speziischen
Zölle darstellt, die durch das Gesetz vom 6. April
926 und das Dekret vom 14. August 1926 geschaffen
vorden waren.
Artikel 5. Das vorliegende Gesetz tritt sofort nach
einer Veröffentlichung in Kraft. Alle früheren Gesetzes-’orschriften,
die zu den vorangegangenen Artikeln im Ge-‚ensatz
stehen, sind aufgehoben.
Zu den bisherigen Tarifen werden, wenn sie günstiger
ind, weiterhin diejenigen Waren zugelassen, die nachveislich
vor der Veröffentlichung des vorliegenden Geetzes
auf direktem Wege nach Frankreich versandt worlen
sind, unter der Bedingung, daß sie nicht in einem
ntrepöt oder depöt gelagert haben. Die Beweise für das
\bsendungsdatum müssen sich bei der Ankunft zur See
ıus den im letzten Verschiffungshafen mit der Bestimnung
nach einem französischen Hafen ausgestellten Konıossementen
und bei der Einfuhr auf anderem Wege
‚us den letzten Transportpapieren (Frachtbriefen oder
ınderen), die mit der direkten Bestimmung nach Frankeich
ausgestellt worden sind, ergeben. Sie werden erst
ıngenommen, nachdem die Zollverwaltung ihre Gültigkeit
ınerkannt hat.
Unterzeichnung des französisch-belgischen Handelsabkommens,
Die seit drei Monaten in Gang befindlichen, zum Teil
ıicht reibungslos verlaufenen Handelsvertragsverhandlunzen
zwischen Frankreich und Belgien haben am 23
7ebruar zur Unterzeichnung eines Abkommens geführt.
jobald Einzelheiten vorliegen, werden wir eingehender
»erichten. Bis jetzt ist nur bekannt, daß Frankreich
Zrleichterungen für die Einfuhr von Seide, Weinen
ınd Autos nach Belgien und Luxemburg erhalten hat,
vährend die Gegenseite hinsichtlich der Einfuhr von
Vaffen, Lokomotiven und Metallerzeug-USER
in Frankreich ihre Wünsche durchgesetzt haben
Il