Jatraut zurückzuführen, daß, wie dies gewöhnlich bei
Handelsvertragsverhandlungen der Fall sei, bis zum Schluß
le allerschwierigsten Punkte offen geblieben seien. In
Jen letzten Tagen sei man aber auch über diese Punkte
wenigstens zu einer prinzipiellen Einigung gelangt, so daß
mit der haldigen Unterzeichnung nunmehr gerechnet werden
dürfe, In ihrer vorläufigen Kritik des Abkommens
ylaubten beide Berichterstatter betonen zu dürfen, daß
das Abkommen zweifellos eine wesentliche Verbesserung
des bisherigen Zustandes bedeute, wenn auch leider nicht
alle Punkte zur Zufriedenheit der Saarwirtschaft sich hätten
regeln lassen. Es sei kein Zweifel, daß die Nichtberücksichtigung
gewisser Wünsche für die beteiligten Firmen
Anne yanz außerordentliche Härte darstelle, um so mehr,
als mit weiteren Stundungsmöglichkeiten von nun ab
alcht mehr gerechnet werden dürfe,
In der anschließenden kurzen Aussprache, an der sich
lie Herren Wahlster, B. Seibert und Kommerzienrat
E. Heckel beteiligen, werden einige Zweifels-'rapen
geklärt.
YVunkt 2 der Tagesordnung: „Zollpolitische
Uebersicht: Französische Zollerhöhungen. Neue französische
Handelsverträge‘‘. Herr Martin berichtet zunächst
über den der französischen Kammer soeben vorgelegten
(Gesetzentwurf über die Erhöhung verschiedener Zölle,
xurz „Additif‘*‘ genannt, und verweist darauf, daß diese
Crgänzungstariinovelle einen doppelten Zweck verfolge,
Zinmal solle der Notlage der Landwirtschaft durch eine
zntsprechende Erhöhung aller landwirtschaftlichen Zölle
und damit zusammenhängender Erzeugnisse abgeholfen
werden, Fs dürfe wohl leider kein Zweitel darüber bestehen,
daß diese Erhöhungen eine Verteuerung der
Lebenshaltung im Saargebiet unvermeidlich mache. Die
weite Gruppe der vorgeschlagenen Zollerhöhungen beziehe
sich auf industrielle Erzeugnisse, und zwar ausschließlich
auf diejenigen, für die im deutsch-französischen
Handelsvertrag vom 17. August 1927 eine endgültige
xegelung bzw. ein neuer Minimaltarif noch nicht vereinbart
worden sei. Iie Tatsache, daß auf Cirund dieses Abkommens
Deutschland bekanntlich spätestens zum 15. Dezember
dieses jahres die volle Meistbegünstigung gewährt
wird, habe verschiedene französische Industriezweige verınlalit,
auf eine Erhöhung des jetzigen Minimaltarifs hinuwirken,
da ihnen dieser nach ihrer Auffassung keinen
zenügenden Schutz gegen die deutsche Konkurrenz biete.
Die französische Regierung habe diesem Drängen durch
las nunmehr vorgelegte „Additif‘*‘ nachgegeben. Leider
befänden sich unter den vorgeschlagenen industriellen
Positionen auch solche, an denen das Saargebiet ein lebhaftes
Iuteresse habe und die deshalb an sich bei den
Saarzollverhandlungen noch hätten berücksichtigt werden
missen, wenn dies technisch möglich yewesen wäre.
Leider sei das „Additif‘‘ zu einem Zeitpunkt bekannt geworden,
als die Saarzollverhandlungen nahezu zum Äbschluß
yekommen waren. Nur in einem einzigen Falle,
ıämlich bei Schuhen, sei es gelungen, eine Anpassung
an den kommenden erhöhten Zoll durch eine besondere
Vereinbarung im Zeichnungsprotokoll herbeizuführen.
Wenn auch die Zollerhöhungsvorschläge des Additifs, wie
man gerechterweise zugeben müsse, sich in etwas mäßiveren
CGirenzen bewegten, wie dies bei dem ursprünglichen
xegierungsentwurf im Frühjahr vorigen Jahres der Fall
Zewesen sel, so sel doch jede Zollerhöhung an sich
für das Saargebiet aus den bekannten Ciründen überaus
schmerzlich und von nachteiliger Wirkung. Mit um so
zrößerer Aufmerksamkeit müsse man daher die han-Jelsvertraglichen
Abmachungen der französischen
Regierung verfolgen, von denen die
letzter Wochen zwei bedeutengsvolle Verträge gebracht
nätten, zunächst den am 21. Januar abgeschlossenen fran-‚Öösisch-schweizerischen
Handeflsvertrag
and den französisch-beligischen Vertrag, mit
Jessen Unterzeichnung man allerdings erst in den nächsten
Tagen rechnen könne. Es sei daher noch nicht zu übersehen,
welche Vorteile der mit Belgien abgeschlossene
Vertrag mit sich bringe. Immerhin dürfe man erwarten,
laß es der belgischen Regierung gelungen sei, auch für
zewisse, das Saargebiet interessierende Erzeugnisse, wie
Jeispielsweise für Maschinen, die Zollsätze etwas zu
senken, Von nicht geringer Bedeutung sei in dieser Beziehung
der Schweizer Vertrag, wenn auch die Hoffaungen,
die man anfänglich auf ihn setzen zu können
slaubte. sich keinesweses in dem erwarteten Ausmaße vervirklicht
hätten, Zwar seien einc Reihe von Zollsatzen der
iste B des deutsch-französischen Handelsabkommens ernäßigt
worden, Leider aber bewegten sich die Ermäßizungen
im allgemeinen in sehr bescheidenen Grenzen
z.B. bei Zählern). Wo weitergehende Zollermäßigungen
;eitens der Schweiz durchgesetzt worden seien, handle
5 sich meistens um Spezialerzeugnisse der Schweizer
ndustrie, für die Ex-Positionen geschaffen worden seien,
iım nach Möglichkeit den deutschen Wetthewerb auszuchalten.
Es sei im übrigen nach Auffassung des Berichtrstatters
damit zu rechnen, daß sowohl die in der letzten
Zeit abgeschlossenen Verträge als auch das „Additif“
1och vor Auseinandergehen der Kammer und des Senats
ur Annahme gelangten, obwohl gerade gegen den letzecren
Gesetzentwurf sich lebhafte Widerstände geltend penacht
hätten. Die gleiche Hoffnung bestünde auch endlich
nsichtlich der im Jahre 1926 zwischen der deutschen
ind französischen und der Saarregierung abgeschlossenen
Verträge über den Kleinen Grenz- und Aryeiterverkehr.
Ein diesbezüglicher Gesetzentwurf sei
wnumehr der Kammer zugegangen, so daß man mit
yaldigyer Inkraftsetzung der beiden Verträge rechnen dürfe
Punkt 3 der Tagesordnung: „Regelung der
‚ufwertung im Saargebiet‘. Zu diesem Punkt berichtet
lerr Dr. Zirkler über die bisherigen Arbeiten des
\ufwertungsausschusses. Er gibt bekannt, daB sich der
‚usschuß schon in seiner ersten Sitzung einstimmig dahin
usgesprochen habe, daß eine Teillösung des Aufwertungs-‚roblems
im Saargebiet, wie es der vorliegende Entwurf
‚er Regierungskommission darstellt, nicht angenommen
‚erden könne, daß man über den Entwurf hinaus unwdingt
auch die Regelung der übrigen Aufwertungsyaterien,
wie Sparkassenguthaben, Obligationen usw. forlern
müsse. Wenn man gerade an die innere wirtschaft
iche Verflechtung der Hypotheken- und Sparkassengutabenaufwertung
denke, so gehe schon daraus allein heror,
daß eine Teillösung nicht befriedigen könne. Der
\usschuß habe sich ferner von dem Ciedanken leiten
issen -- und insofern sei er der Auffassung der Handels
;ammer sowohl wie des Wirtschaftlichen Vereins geccht
yeworden :., daß nach Möglichkeit die Bestimmun-;en
des deutschen Aufwertungsgesetzes auch hier Gelung
haben sollen und daß man nur da von den deutschen
Zestimmungen abweiche, wo die besonderen Verhältnisse
m Saargebiet dies als dringend notwendig erscheinen
assen. Die Arbeiten des Ausschusses seien selbstverständich
noch nicht abgeschlossen, so daß es heute verfrüht
väre, die bisherigen Ergebnisse einer breiteren Oeffentlich-<eit
bekanntzugeben. (Ciesagt könne jedoch werden, daß
jer Rückwirkungstermin vom 15. Juni 1922, ferner der
3 38 des Entwurfs, der die Vergleiche regelt, und schließich
die Zinszahlung und Staffelung besonders Gegenstand
ingehender Erörterungen gewesen sei. Hinsichtlich des
dückwirkungstermins seien Wünsche laut geworden, dieen
Termin vorzulegen, Nach dem (Ciesetz seien Hypoheken,
die bis zum 15. Juni 1922 zurückgezahlt worden
eien, ohne daß der Gläubiger einen Vorbehalt gemacht
1abe, nicht aufwertungsfähig. Durch die verhältnismäßig
rühe Frankenentlohnung und -besoldung mancher Kreise
m Saargebiet seien in den Jahren 1920 21 nach den
'on fachmännischer Seite gemachten Angaben eine außerırdentlich
große Anzahl von Hypotheken zurückgezahlt
vorden, besonders an die Sparkassen und Kreditgenossenchaften.
Die Aufwertung der Sparkassenguthaben sei
‚ußerordentlich in Frage gestellt, wenn diese Institute
ücht zur Bildung der notwendigen Aufiwertungsstöcke Aufvertungshypotheken
zur Verfügung hätten. Herr Dr. Zirker
weist ausdrücklich darauf hin, daß diese sämtlichen
"ragen bisher lediglich ventiliert worden seien, daß jedoch
verade über diese strittigen Fragen keinerlei Entscheilung
getroffen worden sei. Die Mehrheit des Ausschusses
alte auf jeden Fall gleichfalls an ‘der Auffassung fest,
laß man trotz gewisser Bedenken nach Möglichkeit an den
bestimmungen der deutschen Gesetzgebung festhalten solle.
Vas die Zinszahlung und Zinsstaffelung angehe, so sei
Her eine Abweichung von der deutschen Regelung ohne
veiteres gegeben, und es komme nur darauf an, eine
‚Ösung zu finden, die den berechtigten Ansprüchen und
nteressen gerecht werde. Es wird kurz in eine Erörteung
einzelner Fragen eingetreten. Der Herr Voritzende
schließt damit ab, daß keine Veranlassung
jestände, den früher gefaßten Beschluß, die deutschen
testimmungen nur mit den notwendigsten Abweichungen