Full text : 33.1928 (0033)

teilung der zu Beginn dieser Periode nicht verteilten
Kontingentsmengen vornehmen kann. Diese nachträgliche
 Verteilung hat jedoch in grundsätzlicher Ueberainstimmung
 mit dem dem Hauptvertrag zugrundeliegenden
 Kontingentsplan zu erfolgen. Firmen, die
an der ersten Verteilung nicht teilgenommen haben,
können bei der zweiten berücksichtigt werden, insofern
sie nicht bei der ersten aus solchen Gründen nicht
berücksichtigt worden sind, welche auch zur Zeit der
zweiten noch bestehen.

Hinsichtlich der Kontrolleder Kontingent!sıusnutzung,
 die bekanntlich insbesondere bei der
Einfuhr bis jelzt auf die größten Schwierigkeiten stieß
und daher die Verteilung vielfach erschwerte, bringt
Ziffer XVI des Zeichnungsprotokolls eine beachtenswerte
 Neuerung. Die Schwierigkeit bestand bisher
Jarin, daß die Einfuhrdeklarationen bei sämtlichen
Zollämtern verslreut waren, so daß es schlechterdings
unmöglich war. ein klares Bild über die tatsächliche
Ausnutzung der Einfuhrkonlingente zu gewinnen.
Dieser Mißstand soll nun dadurch behoben werden,
Jaß die Einführenden ihrer Deklaration bei der Einuhr
 in das Saargebiet und die Ausführenden der
lie Ware begleitenden Kontingentsbescheinigung einen
nach einem bestimmten Muster eingerichteten Zet-‚el
 beizufügen haben, der die notwendigsten Angaben
über die vorgenommenen Versendungen enthält. Diese
Zeite] werden alsdann von den beiden zuständigen
Zollverwallungen bzw. dem Delegierten geprüft und die
Ergebnisse der Regierungskommission mitgeteilt. Die
Saarwirtschaft hat zwar auf diese Weise wiederum
ein neues Formular auf sich zu nehmen. Demgegenüber
 steht aber der Vorteil. daß die hiermit verbundene
 klare Uebersicht über die Kontingentsausnutzung
 zweifellos in günstiger Weise auf die sinngemäße
 Verteilung der Kontingente einwirkt.
Artikel 13 bestimmt. daß die Vereinbarung nach
Austausch der Ratifikationsurkunden zu einem von
beiden Regierungen gemeinsam festzusetzenden Zeitpunkt
 in Kraft treten solle. Mit Rücksicht auf die
noch erforderliche Annahme des Abkommens durch
die gesetzgebenden Körperschaften und die sonstigen
Vorarbeiten formaler Art wird man jedoch kaum mil
einer früheren Inkraftseizung als 1. April dieses Jahres
rechnen dürfen. Diese Verzögerung wird jedoch dalurch
 abgeschwächt. daß hinsichtlich der Kontingentsberechnung
 die Vereinbarungrückwirkende
Kraft vom 1. Januar 1928 ab besitzt. Die
Dauer des Abkommens ist unbefristet; es kann
irühestens am 1. April 1929 zum 30. Juni 1929 und
im übrigen mit einer Frist von 3 Monaten, jedoch
jeweils nur zum Schlusse eines Kalenderhalbjahres
gekündigt werden. Es war zweifellos zweckmäßig.
den Ablauf der Kündigungsfrist mit dem Ablauf der
Kontingentsperioden in Uebereinstimmung zu bringen
In Artikel 13 ist ferner eine besondere Künligung
 vorgesehen für den nach Lage der Dinge
immerhin denkbaren Fall der Aufhebung des Eisenpaktes,
 Sobald feststeht. daß die besonderen Voraussetzungen
 — nämlich der Eisenpakt —, die den ÄArlikeln
 4 und 5 ‘Maschinenformel) der Vereinbarung
zugrunde liegen, fortfallen, kann jeder der beiden veriragschließenden
 Teile die genannten Artikel mit zweimonatiger
 Frist kündigen, Diese Kündigung bringt in
Fortfall:

l. die Vergünstigungen der Listen B1 und: B2;
2, die Vergünstigungen der Listen B3, C1 und C2
soweit sie nicht in der Liste X aufgeführt sind
3. die Vergünstigungen der Liste A. die in der
Liste Y aufgeführt sind.

Es ist jedoch weiter vorgesehen, daß alsbald nach
‚usspruch dieser Kündigung beide Regierungen in neue
’erhandlungen eintreten. Sollten diese innerhalb
‚weier Monate zu keinem Ergebnis geführt haben. so
zann -— jedoch nur bis zum 1. Januar 1929 —— die
sanze Vereinbarung gekündigt werden. Nach diesem
/eitpunkt ist also eine Kündigung des nicht mit dem
Sisenpakl zusammenhängenden Teils nur auf dem oben
rwähnten normalen Weg möglich.

Eine Reihe beachtenswerter Vereinbarungen enthäl
‚Chließlich das 22 Ziffern umfassende Zeichnungs:
yrotokoll. Hervorzuheben sind Ziffer I -- Bestimmunjen
 über die Berechnung der Kontingenite — und
erner die in Ziffer IL enthaltene günstige und alle
/weifels!ragen klärende Verpackungsklausel
Zilfer V sieht begrüßenswerterweise vor, daß die für
jaatkartoffeln vorgesehene Vergünstigung hinsichtlich
ier Ausstellung der Ursprungszeugnisse auf alle Karoffeln
 Anwendung findet. die aus dem deutschen
Zollgebiet in das Saargebiet eingeführt werden, Für
lie an den B-Listen beleiligten Firmen ist ferner
Ziffer XV von Bedeutung, die dem Delegierten des
teichswirtschaftsministeriums im Saargebiet das Recht
äbt. sich für die Ausstellung von Konltingentsbescheini
sungen alle erforderlichen Angaben machen zu lassen

An das Abkommen schließen sich noch 5 Noten
vechsel, die die Zementfrage, den Geldverkehr der
teichsbank, das Röhrenkontingent der Halbergerhütte
owie den Reparatur- und Umzugsverkehr betreffen
Da der Wortlaut dieses Notenwechsels jedoch noch
ıcht bekannt ist. muß eine Stellungnahme vorbe
ıallten werden.

Es ist im Rahmen dieses VUeberblicks naturgemäß
ılcht möglich, allen Einzelheiten nachzugehen. Auf
sabe aller beteiligten Wirtschaftskreise wird es sein
nüssen, sich mit dem Abkommen nach Erscheinen
ies amtlichen Textes. der wohl in den allernächsten
"agen zu erwarten steht, eingehend zu beschäftigen
’nsere Ausführungen dürfen jedoch den umfassenlen
 Charakter des Abkommens und danit
 seine große Bedeuliung für die Saarvirtschaft
 klar erkennen lassen. Bei allen Mänzeln,
 die das Gesamtbild trüben, wird man anerkennen
nüssen, daß das Abkommen einen bedeutsamen Fort:
schritt und eine wesentliche Besserung des bisheriger
Zustandes darstellt.

Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der
”flicht, die Arbeit an einer weiteren Vervollkommnung
ınserer zollpolitischen Lage und an der Beseitigung
ler geschilderten Härten mit zäher Ausdauer fortzu-‚etzen.
 Jeder Einsichtige und mit den Gesetzen der
Wirtschaft Vertraute wird den Gedanken, daß die vorjegende
 Regelung nun gewissermaßen das leizte Wort
larstellen solle, weit von der Hand weisen und auf
lie fortschreitende wirtschaftspolitische Verständigung
Deutschlands und Frankreichs weitere Hoffnungen für
Jas Saargebiet setzen. ar

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