Full text : 33.1928 (0033)

Das Saarzollahkommen vom 23. Februar 1928.

Das Ringen um die Regelung der Saarzollfrage ist —
‚orläufig wenigstens — beendet, Dreier langer Jahre
at es bedurfl. um zu einer Auflösung des durch den
versailler Vertrag geschlungenen gordischen Knotens
au gelangen, Wir möchlen es uns versagen, die Zusaammenhänge,
 die diese langsame und der Sache
zweifellos nicht günstige Entwicklung verursacht haben.
nochmals aufzurollen, zumal diese in großen Zügen
anseren Lesern aus eigener Kenntnis und eigener Er-'ahrung
 wohlvertraut sind. Die Geschichte der Saarzollirage
 und ihre Lösungsversuche — nebenbei hemerkt
 ein überaus inleressanles und lehrreiches Ka-»itel
 nachkriegszeillicher Wirtschaftspolitik — in allen
hren Einzelheiten und verwickelten Hintergründen zu
schreiben, dürfte überdies heute noch nicht der Zeityunkt
 gekommen sein. Wir beschränken uns daher
auf die erfreuliche Feststellung, daß am 23. Februar
als Ergebnis der mit einer kurzen Unterbrechung im
Dezember seil 18. November 1927 im Gange gewesenen
verhandlungen ein Abkommen unterzeichnet wurde,
las nicht nur die bisherigen Vereinbarungen, insbesondere
 die beiden Teilabkommen vom 5. August und
6. November 1926, zusammenftaßt und erseizl, sondern
lurch die darüber hinaus ‚erzielten Erweiterungen als
an ernsthafter Versuch zur Gesamltregelung der Saarzollfrage
 auf der Basis der Bestimmungen des Versailler
 Vertrags bezeichnet werden muß.

Ein solcher Versuch ist in gewissem Sinne ein
Widerspruch in sich selbst und kann daher zu keinem
aundertprozenligen Erfolg führen. Es erscheint noltwendig,
 in diesem für das Saargebiet so bedeutungsvollen
 Augenblick mit aller KEindeutigkeit erneut
zum Ausdruck zu bringen, daß eine wirkliche
Lösung der Saarzollfrage nur in der völligen Beseitigung
 der Zollgrenze und in der uneingeschränkten
Wicdereingliederung der Saarwirtschaft in den Bereich
ler deutschen Gesamtwirtschaft bestehen kann. Wir
and uns bewußt. daß dieses Ziel vorerst nicht erreichbar
 ist. Es bleibl die Frage, inwieweit es gelungen
ist, Ideal und Wirklichkeit einander anzunähern.
Man kann und darf indes diese Problemstellung
weder aufwerfen noch prüfen, ohne sich gleichzeitig
iber die Schwere der den verhandelnden Delegationen
gestellten Aufgabe klar zu sein. Es’ist nach Lage
der Dinge natürlich, daß die deutschen und französischen
 Auffassungen über die‘ Schwierigkeiten, die
dem Saargebiet infolge der durch den Versailler Verirag
 geschaffenen Zollgrenze erwachsen. und die Notwendigkeit
 ihrer Beseiligung in wesentlichen‘ Punkten
nicht immer übereinstimmen können. Um so größere
\nerkennung verdient die Talsache, daß die unter
Jührung von Ministerialrat Dr. Weymann und Ministerlaldireklor
 Serruys stehenden Delegationen. gelragen
 von aufrichtigem Verständigungswillen, sich bemüht
 haben, einen Ausgleich der auseinandergehenden
Auffassungen herbeizuführen und dabei das Interesse
des Saargebietes nach Möglichkeit in den Vordergrund
zu rücken. Aus der nachfolgenden Besprechung und
Srläuflerung des Abkommens soll ersichtlich werden,
A’ welchem Ausmaße dieses Streben sich hat verwirkichen
 lassen.

‚Das umfangreiche Abkommen besteht aus dem
ägenilichen Verlragstext, dem Zeichnungsproiokoll
aebst Notenwechseln und einem komplizierten Listen-System,
 das aus drei Gruppen mil nicht weniger als
10 verschiedenen Listen besteht. Hiervon betrifft die
Gruppe A, A1, C1, C2 die für die Einfuhr deutscher
AFrzeugnisse in das Saargebiet gewährten Vergünstigunzen,
 während die Gruppe B, B1, B2, B3 die Aus-Uhrkontingente
 nach dem Reichszollgebiet enthält.
Eine Sonderstellung nehmen die Listen X und Y ein,
lie nur für den Fall der Kündigung des Eisenpaktes
aufgestellt sind und in Wirksamkeit treien, worauf
weller unten noch zurückzukommen sein wird. Da
las Maß der erzielten Erleichterungen durch den Inaalt
 der Listen bestimmt wird und diesen daher für

lie Beurteilung des’ Gesamtergebnisses entscheidende
Zedeutung zukommt, mögen sie zuerst in den Kreis
ler Betrachtung gezogen werden

Die Liste A enthält wie in früheren Abkommen
ılle diejenigen Zollvergünsligungen für die Einfuhr
leutscher Erzeugnisse, die nicht an bestimmte Belingungen
 wie bei den übrigen Listen gebunden ist.
sondern lediglich den Besitz eines auf Grund des
verteilungsplanes der Regierungskommission erstellten
sontingentsscheines vorausselzt, Die Liste, die nicht
ınwesenlich erweilert werden konnte, stellt ein KonılJomerat
 der verschiedensten Wünsche von Handel,
ndustrie, Handwerk und Landwirtschaft dar. Für den
Iandel finden sich u. a. Kontingente für gewisse
vpisch deutsche Lebensmiltel, darunter das stark bec:chrie
 Zuckerrübenkraut, Holz — diese unter scharfer
"rennung von den Konlingenien für die Grubenverwalung
 —, Baumaterialien, Arzneimiltel und Chemikalien,
’afelgerät aus Porzellan, Flaschen, 100000 Paar
;chuhe, Gebet-, Andachts- und Bilderbücher, Ruckäcke,
 Oefen, Elektrokarren, Kinderwagen und Selbstahrer,
 Schlittschuhe und schließlich Spielzeug und
hristbaumschmuck. Man sicht aus dieser überschlä-Jgen
 Aufzählung, daß eine ganze Anzahl von Gruppen
les Groß- und Kinzelhandels an den freilich in der
Jauptsache recht sparsam bemessenen Kontingenten
yetelligl sind. Bedauerlich bleibt freilich, daß gewisse
\nträge, wie beispielsweise diejenigen des Textileinzel-1andels
 auf Einfuhr eines bescheidenen Kontingents
leutscher Konfektion an dem unüberwindlichen Widertand
 von französischer Seite gescheitert ist. Ja es
sL sogar nicht einmal gelungen. die Zusicherung zu
rhalten, daß die französische Zollverwaltung von
hrer Weigerung, im Saargebiet die Zollstundungsvor-Chriften
 in der gleichen Weise anzuwenden wie in
"rankreich, abgehen wird, Auch die vom Möbelhandel
ebhaft gewünschte Bindung der Möbelzölle auf ihrer
etzigen Höhe war unerreichbar. Wir möchten diese
Zeispiele heute nicht weiter vermehren. Wer die
iste A aufmerksam durchprüft. wird ohne weiteres
rkennen, wie bescheiden die Ergebnisse sind, soweit
eine Verbrauchsgüter in Frage kommen. Auf diesem
‚ebiete hat die französische Delegation ihre mit größter
Zähigkeit vertreitene Auffassung, daß für das Saargebiet
lie Zugeständnisse des deutsch-französischen Handelsıbkommens
 ausreichend sein müßten, im wesentlichen
jehauptet. Es war ihr dies um so eher möglich, als
a der deutschen Delegation nach erfolgtem Abschluß
tes Hauptvertrages ins Gewicht fallende Kompen-‚.alionsobjekte
 kaum mehr zur Verfügung standen und
hre Lage daher gerade hinsichtlich der Liste A beonders
 schwierig war. Erfreulich ist die Tatsache,
laß es endlich gelungen ist. die Einfuhr deutscher
Tedikamente in befriedigender Weise durch das auf
Millionen Franken festgesetlzte Wertkontingent zu
'‚egeln. Hervorzuheben ist ferner die nunmehr geichaffene
 Möglichkeit, Kultgegenstände aller Art, darınier
 auch Kirchenglocken und Orgeln sowie deren
Feile, zu einem um 50 Prozent ermäßigten Minimaltarif
inführen zu können, sofern die betreffenden Anträge
on den Vertretern der in Frage kommenden Kirchenjemeinde
 gestellt werden. Weiterhin enthält die Liste A
vontingente für industriellen Bedarf der verschiedenten
 Art, die sich hoffentlich im Sinne einer Senzung
 der Gestehungskosten bei den beteiligten Gruppen
‚unstig auswirken.

Für die Gesamtbeurteilung der Liste A darf nicht
erschwiegen werden, daß beinahe die Hälfte der
iontingenle dem Minimaltarif unterliegt, den Deutschand
 auf Grund des Handelsabkommens spätestens am
5. Dezember, wahrscheinlich aber als Folge des
‚on der Kammer bereits verabschicdeten. „Additifs‘
schon wesentlich früher auf der ganzen Linie 'einseräumt
 erhält. Es entsteht alsdann die Frage, in
velcher Form die wertlos gewordenen Zugeständnisse
            
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